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Urteil

14 K 2735/10

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gemischten Tätigkeiten ist Vorsteuer nur insoweit abziehbar, als die Eingangsleistungen der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind (§ 15 UStG). • Vorsteuern, die unmittelbar und ausschließlich mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten (z. B. Aufnahme von Gesellschaftern, Halten von Beteiligungen) zusammenhängen, sind nicht abziehbar. • Bei nicht eindeutiger Zurechnung ist eine sachgerechte Schätzung nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG zulässig. • Die bloße Aufnahme von Gesellschaftern gegen Bareinlage oder das Halten von Beteiligungen begründet grundsätzlich keinen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug bei gemischten Tätigkeiten: Abgrenzung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Sphäre • Bei gemischten Tätigkeiten ist Vorsteuer nur insoweit abziehbar, als die Eingangsleistungen der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind (§ 15 UStG). • Vorsteuern, die unmittelbar und ausschließlich mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten (z. B. Aufnahme von Gesellschaftern, Halten von Beteiligungen) zusammenhängen, sind nicht abziehbar. • Bei nicht eindeutiger Zurechnung ist eine sachgerechte Schätzung nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG zulässig. • Die bloße Aufnahme von Gesellschaftern gegen Bareinlage oder das Halten von Beteiligungen begründet grundsätzlich keinen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Die Klägerin ist als Unternehmerin infolge von Beratungs- und Vermietungstätigkeiten tätig. Das Finanzamt versagte für 2007 Teile des geltend gemachten Vorsteuerabzugs. Die Klägerin machte Vorsteuern aus Projektentwicklung, Beratungs- und sonstigen Aufwendungen geltend, darunter Leistungen für Prospektgestaltung, Werbung, EDV, Reisekosten und Vertriebsprovisionen. Ein Teil der Aufwendungen stand nach Auffassung des Finanzamts im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage sowie dem Halten und Verwalten von Beteiligungen. Die Klägerin hielt dagegen, die Aufwendungen würden der unternehmerischen Tätigkeit dienen bzw. seien allgemeine Kosten. Streitgegenstand ist die Abzugsfähigkeit der streitigen Vorsteuern nach den Regeln des § 15 UStG. • Rechtliche Ausgangslage: § 15 Abs.1 UStG gewährt den Vorsteuerabzug; bei Vermischung von steuerpflichtigen, steuerfreien und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten ist eine Zuordnung nach § 15 Abs. 4 UStG bzw. analog vorzunehmen. • Wirtschaftliche Tätigkeit: Soweit Leistungen unmittelbar und unmittelbar mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen (Beratung der Tochtergesellschaften) zusammenhingen, sind die betreffenden Vorsteuern abzugsfähig; das Gericht ordnete einzelne Posten anhand der Buchungssätze und der Aufstellung der Klägerin zu. • Schätzung für gemischte Aufwendungen: Für sonstige, alle Bereiche betreffenden Vorsteuern (EDV, Büromaterial, Drucksachen etc.) ist wegen gemischter Verwendung eine sachgerechte Schätzung nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG vorzunehmen; das Gericht schätzte 15 % als abzugsfähig. • Nichtabziehbare Vorsteuern: Vorsteuern, die unmittelbar und ausschließlich der Aufnahme von Gesellschaftern gegen Bareinlage und dem Halten/Verwalten von Beteiligungen dienten (z.B. Prospekt, Flyer, Homepage, Vertriebsprovisionen, Projektentwicklung zur Fonds-/Prospekterstellung), sind nicht abzugsfähig, weil hierfür kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt. • Allgemeine Kosten und Finanzierung: Vorsteuerabzug könnte möglich sein, wenn die betreffenden Kosten allgemeine Aufwendungen und Kostenelemente der umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen wären oder das eingeworbene Kapital für steuerpflichtige Tätigkeiten verwendet worden wäre; die Klägerin hat diese Voraussetzungen jedoch nicht überzeugend dargelegt. • Beweis- und Darlegungslast: Für die Zurechnung und die Annahme, dass Aufwendungen Kostenelemente umsatzsteuerpflichtiger Leistungen sind, trifft die Darlegungslast die Klägerin; diese Vorgaben wurden nicht erfüllt. • Verfahrensfolgen: Das Gericht änderte den Umsatzsteuerbescheid insoweit, als weitere Vorsteuern zugelassen wurden, wies die Klage im Übrigen ab und übertrug die Neufestsetzung der Umsatzsteuer 2007 dem Beklagten gemäß § 100 FGO. Die Klage war nur teilweise erfolgreich. Die Klägerin erhielt einen zusätzlichen Vorsteuerabzug in konkret benannter Höhe für Leistungen, die dem wirtschaftlichen Beratungsbereich zuzurechnen sind; für übrige streitige Vorsteuern (insbesondere Aufwendungen für Prospekt, Werbung, Projektentwicklung und Vertriebsprovisionen) blieb der Vorsteuerabzug versagt, weil diese Leistungen unmittelbar und ausschließlich der nichtwirtschaftlichen Sphäre (Aufnahme von Gesellschaftern, Halten von Beteiligungen) zuzuordnen sind. Für die übrigen gemischt genutzten Vorsteuern wurde der Abzug anteilig nach sachgerechter Schätzung (15 %) zugelassen. Die Umsatzsteuer 2007 ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.