Urteil
14 K 2883/10
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Umsätze eines privat geführten Krankenhauses können nach Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. b 6. EG-RL steuerfrei sein, auch wenn die nationalen Voraussetzungen des §4 Nr.14 oder §4 Nr.16 UStG nicht vorliegen.
• Die nationale Beschränkung der Steuerbefreiung durch §4 Nr.16 i.V.m. §67 AO überschreitet im Streitfall das den Mitgliedstaaten zustehende Ermessen und verstößt gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität.
• Die Umsätze aus ärztlichen Heilbehandlungen und eng damit verbundene Leistungen (u.a. Unterkunft und Verpflegung, Einzelzimmerzuschläge) sind nach unionsrechtlicher Auslegung steuerfrei, soweit die Einrichtung in sozialer Hinsicht mit öffentlichen Krankenanstalten vergleichbar ist.
Entscheidungsgründe
Unionsrechtliche Steuerbefreiung von Krankenhausleistungen trotz Nichterfüllung nationaler Voraussetzungen • Umsätze eines privat geführten Krankenhauses können nach Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. b 6. EG-RL steuerfrei sein, auch wenn die nationalen Voraussetzungen des §4 Nr.14 oder §4 Nr.16 UStG nicht vorliegen. • Die nationale Beschränkung der Steuerbefreiung durch §4 Nr.16 i.V.m. §67 AO überschreitet im Streitfall das den Mitgliedstaaten zustehende Ermessen und verstößt gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität. • Die Umsätze aus ärztlichen Heilbehandlungen und eng damit verbundene Leistungen (u.a. Unterkunft und Verpflegung, Einzelzimmerzuschläge) sind nach unionsrechtlicher Auslegung steuerfrei, soweit die Einrichtung in sozialer Hinsicht mit öffentlichen Krankenanstalten vergleichbar ist. Die Klägerin ist eine 1998 gegründete GmbH, die eine psychosomatische Klinik betreibt und in den Streitjahren 2003–2006 privat versicherte Patienten und Selbstzahler behandelte. Sie rechnete pauschale Tagespflegesätze ab, in denen ärztliche Leistungen, Unterkunft und Verpflegung enthalten waren, und teilte diese Umsätze intern zwischen steuerfrei (ärztliche Leistungen) und steuerpflichtig (Unterkunft/Verpflegung) auf. Finanzamt und Betriebsprüfung änderten die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2003–2006 und behandelten erhebliche Anteile der Umsätze rückwirkend als steuerpflichtig; daraufhin klagte die Klägerin. Sie rief neben formalen Bindungs‑ und Vertrauensschutzgründen gemeinschaftsrechtliche und verfassungsrechtliche Einwände gegen die nationale Auslegung der Steuerbefreiung hervor. Das FG prüfte, ob nationale Steuerbefreiungsvoraussetzungen vorliegen und ob sich die Klägerin unmittelbar auf die 6. EG‑Richtlinie berufen kann. • Die Klage ist begründet; die Umsatzsteuerbescheide 2003–2006 sind in den angegebenen Beträgen zu mindern. • Nationalrechtlich trifft die Klägerin die Voraussetzungen weder nach §4 Nr.14 S.3 UStG noch nach §4 Nr.16 Buchst. b UStG i.V.m. §67 AO, weil u.a. die Trägerschaft (Arzt und Rechtsanwalt als Gesellschafter) und die fehlende BPflV‑/KHEntgG‑Förderung vorliegen und die erforderliche Nachweisführung zur Selbstkostenkalkulation nicht erbracht ist. • Unionsrechtlich kann sich die Klägerin unmittelbar auf Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. b 6. EG‑RL berufen; diese Bestimmung umfasst ärztliche Heilbehandlungen und eng verbundene Leistungen unabhängig von der konkreten Abrechnungsmethode (auch Pauschalsätze). • Die Mitgliedstaaten dürfen die Befreiung zwar an Bedingungen knüpfen, müssen dabei aber ihr Ermessen im Lichte der Grundsätze der Gleichbehandlung und steuerlichen Neutralität wahren; die nationalen Vorgaben (§4 Nr.16 i.V.m. §67 AO und BPflV‑Verweisung) haben die Grenzen des Ermessens überschritten. • Die Klägerin ist nach der unionsrechtlichen Gesamtschau in sozialer Hinsicht mit öffentlichen Krankenanstalten vergleichbar (geringe Inanspruchnahme von Wahlleistungen, therapeutischer Zweck), weshalb ihre ärztlichen Leistungen und damit eng verbundene Umsätze steuerfrei sind. • Nicht mitumfasst sind dagegen Leistungen ohne Zusammenhang zur Heilbehandlung; die Klägerin hatte solche Umsätze überwiegend als steuerpflichtig erklärt und in den Streitjahren nur bestimmte Nebenerlöse betroffen. • Die Festsetzung der konkreten Steuerbeträge wurde dem Finanzamt zur Neuberechnung nach den Entscheidungsgründen übertragen; die Kosten trägt das Finanzamt und die Revision wurde zugelassen. Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Umsatzsteuerbescheide 2003–2006 insoweit aufgehoben bzw. vermindert, dass die von der Klägerin geltend gemachten Anteile als steuerfrei anzuerkennen sind. Zwar erfüllt die Klägerin die inländischen Voraussetzungen des §4 Nr.14 bzw. §4 Nr.16 UStG i.V.m. §67 AO nicht, gleichwohl steht ihr nach richtlinienkonformer Auslegung der 6. EG‑Richtlinie die Steuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungen und eng verbundene Leistungen zu, weil die Einrichtung in sozialer Hinsicht mit öffentlichen Krankenanstalten vergleichbar ist und die nationalen Bedingungen das unionsrechtliche Gebot der steuerlichen Neutralität verletzen. Die Bemessungsgrundlagen und abzugsfähigen Vorsteuern sind entsprechend zu berichtigen; die konkrete Neuberechnung wird dem Finanzamt übertragen. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt; die Revision wurde zugelassen.