Urteil
9 K 1637/10
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der absolute Ausschluss des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei Kapitaleinkünften (§20 Abs.9 EStG) ist verfassungskonform auszulegen; bei Günstigerprüfung nach §32d Abs.6 S.1 EStG sind tatsächliche Werbungskosten abzugsfähig, wenn der individuelle Steuersatz (unter Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags) unter 25 % liegt.
• Aufwendungen für die treuhänderische Verwaltung von Finanzvermögen und hierfür angefallene Steuerberatungskosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu behandeln, soweit sie nicht bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden.
• Die verfassungskonforme Auslegung verletzt den gesetzgeberischen Willen nicht und wahrt den Vereinfachungszweck der Abgeltungsteuer, weil die Entscheidung antragsgebunden ist und die Verwaltungsvereinfachung weitgehend erhalten bleibt.
Entscheidungsgründe
Verfassungskonforme Auslegung von §32d Abs.6 S.1 i.V.m. §20 Abs.9 EStG: Werbungskosten bei Günstigerprüfung • Der absolute Ausschluss des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei Kapitaleinkünften (§20 Abs.9 EStG) ist verfassungskonform auszulegen; bei Günstigerprüfung nach §32d Abs.6 S.1 EStG sind tatsächliche Werbungskosten abzugsfähig, wenn der individuelle Steuersatz (unter Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags) unter 25 % liegt. • Aufwendungen für die treuhänderische Verwaltung von Finanzvermögen und hierfür angefallene Steuerberatungskosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu behandeln, soweit sie nicht bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden. • Die verfassungskonforme Auslegung verletzt den gesetzgeberischen Willen nicht und wahrt den Vereinfachungszweck der Abgeltungsteuer, weil die Entscheidung antragsgebunden ist und die Verwaltungsvereinfachung weitgehend erhalten bleibt. Die Klägerin/der Kläger ist Erbe der altersschwachen X, deren Vermögen durch einen Treuhandvertrag von einem Prozessbevollmächtigten verwaltet wurde. Für die Verwaltung und Steuererklärungen zahlte X Vergütungen; nach Verkauf des Hauses 2006 bestanden nur noch Finanzvermögen und Rentenansprüche. In der Einkommensteuererklärung 2009 wurden Kapitaleinnahmen von 30.238 EUR angegeben; der Bescheid berücksichtigte den Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR und zog einen Teil der Treuhandvergütung als außergewöhnliche Belastung ab. Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger den Abzug weiterer Werbungskosten (insgesamt 7.375 EUR, davon 6.574 EUR über den Pauschbetrag hinaus) für das Streitjahr und rügt die Verfassungswidrigkeit des generellen Abzugsverbots tatsächlicher Werbungskosten bei Kapitaleinkünften. Das Finanzgericht hat die Klage für begründet erklärt und Revision zugelassen. • Zulässigkeit: Klage ist form- und fristgerecht; Vorverfahren nach §45 FGO entbehrlich wegen Zustimmung des Beklagten. • Tatbestandliche Voraussetzung: Bei X sind Werbungskosten in Höhe von 7.375 EUR angefallen; bereits berücksichtigter Pauschbetrag 801 EUR führt zu einem restlichen Anspruch von 6.574 EUR. • Rechtliche Grundlage: Nach §2 Abs.2 S.1 Nr.2 und §9 EStG sind Einkünfte durch Abzug der Werbungskosten zu ermitteln; §20 Abs.9 EStG schließt grundsätzlich den Abzug bei Kapitalerträgen zugunsten des Sparer-Pauschbetrags aus; §32d Abs.6 S.1 EStG erlaubt die Günstigerprüfung und Zuordnung der Kapitaleinkünfte zur tariflichen Einkommensteuer. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Das allgemeine Gleichheitssatzgebot (Art.3 Abs.1 GG) und das objektive Nettoprinzip gebieten, Ausnahmen vom Werbungskostenabzug besonders zu begründen; ein absolutes Abzugsverbot ist ein erheblicher Eingriff und erfordert empirisch tragfähige Rechtfertigungsgründe. • Fehlende Rechtfertigung des absoluten Verbots: Die vom Gesetzgeber angeführten Typisierungs- und Vereinfachungsgründe reichen nicht aus, da prüfbare Daten nicht darlegen, dass die überwiegende Mehrheit tatsächlich Werbungskosten ≤801 EUR hat; Verwaltungs- und Kontrollmöglichkeiten bestehen für Kapitaleinkünfte, sodass die Pauschalierung nicht zwingend ist. • Verfassungskonforme Auslegung: §32d Abs.6 S.1 EStG ist so auszulegen, dass bei Günstigerprüfung die tatsächlichen Werbungskosten abzugsfähig sind, jedenfalls wenn der individuelle Steuersatz (unter Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags) unter 25 % liegt; Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck lassen diese Auslegung zu und erfüllen weiterhin den Vereinfachungszweck, weil die Wahl antragsgebunden ist. • Konsequenz für Besteuerung: Bei Ansatz der anerkannten Werbungskosten reduziert sich das zu versteuernde Einkommen; berechnet ergibt sich bei den anerkannten Werbungskosten eine Einkommensteuer von 1.182 EUR. • Kosten und Rechtsmittel: Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klage ist begründet. Das Finanzgericht ändert den Einkommensteuerbescheid 2009 dahin ab, dass weitere Werbungskosten in Höhe von insgesamt 6.574 EUR (über den Sparer-Pauschbetrag hinaus) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen sind; unter Berücksichtigung aller anerkannten Werbungskosten ergibt sich eine festzusetzende Einkommensteuer von 1.182 EUR. Das Gericht stellt fest, dass §32d Abs.6 S.1 EStG verfassungskonform so auszulegen ist, dass im Rahmen der Günstigerprüfung tatsächliche Werbungskosten abzugsfähig sind, insbesondere wenn der individuelle Steuersatz (mit nur dem Sparer-Pauschbetrag) unter 25 % liegt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde zugelassen.