Urteil
9 K 2096/12
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Betriebsprüfers liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wenn die für den Beruf typischen, prägenden Tätigkeiten (Außendienst, Betriebsbesichtigungen, Schlussbesprechungen) außerhalb der Wohnung ausgeübt werden.
• Die zeitliche Überwiegung der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ist nur indiziell; maßgeblich ist der qualitative, berufstypische Schwerpunkt der Tätigkeit.
• Aufwendungen für eine privat genutzte häusliche Toilette sind keine Werbungskosten; eine gesonderte Abzugsfähigkeit neben einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers: Mittelpunkt der Tätigkeit verneint; Toilettenaufwand nicht abziehbar • Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Betriebsprüfers liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wenn die für den Beruf typischen, prägenden Tätigkeiten (Außendienst, Betriebsbesichtigungen, Schlussbesprechungen) außerhalb der Wohnung ausgeübt werden. • Die zeitliche Überwiegung der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ist nur indiziell; maßgeblich ist der qualitative, berufstypische Schwerpunkt der Tätigkeit. • Aufwendungen für eine privat genutzte häusliche Toilette sind keine Werbungskosten; eine gesonderte Abzugsfähigkeit neben einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer ist ausgeschlossen. Der Kläger, lediger Betriebsprüfer im Dienst des Finanzamts X, richtete 2008 im Zuge einer Wohnungsrenovierung ein häusliches Arbeitszimmer ein (16,97 m²) sowie eine separate Toilette (4,17 m²). Sein Dienstsitz war das Finanzamt, dort stand ihm ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung; zugleich erlaubte der Dienstherr ab Dezember 2008 zeitweilige Dienstverrichtung zu Hause nach internen Rahmenbedingungen. Der Kläger machte die Renovierungsaufwendungen in der Einkommensteuer 2008 als Werbungskosten geltend; das Finanzamt erkannte nur einen geringen Anteil an und strich später sämtliche Aufwendungen. Der Kläger behauptete, die prägende Prüfungsarbeit (insbesondere Auswertung, Berichterstattung) erfolge überwiegend im Arbeitszimmer und begehrte Abzug des Arbeitszimmers sowie anteilige Kosten der Toilette; der Beklagte bestritt, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liege. • Rechtsgrundlagen: § 9 Abs.1 und Abs.5 EStG, § 4 Abs.5 Nr.6b EStG; maßgebliche Rechtsprechung des BFH zur qualitativen Schwerpunktprüfung. • Abzugsverbot und Ausnahmen: Grundsätzlich sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs.5 Nr.6b EStG ausgeschlossen; eine Ausnahme greift nur, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. • Verfahrenstechnik: Für die Beurteilung konnte auf die zu erwartenden Umstände des Jahres 2009 abgestellt werden (§ 11 EStG). • Qualitative Schwerpunktbetrachtung: Maßgeblich ist, ob im Arbeitszimmer das qualitativ Typische und Prägende des Berufs ausgeübt wird. Zeitliche Überwiegen ist nur indiziell; es kommt auf die Berufsausprägung an. • Tätigkeitsbild des Betriebsprüfers: Typisch sind Außendiensttätigkeiten mit Betriebsbesichtigungen, Gesprächen vor Ort und Nutzung gesetzlicher Eingriffsbefugnisse nach §§ 193 ff. AO. Diese prägenden Tätigkeiten übte der Kläger nach den Akten im Außendienst bzw. am Dienstsitz aus. • Rahmenvereinbarung und Dienstsitz: Die Dienstvereinbarung erlaubt nur eine ergänzende Tätigkeit zu Hause; im Finanzamt stand dem Kläger ein fester, jederzeit nutzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung, sodass die Ausnahme des fehlenden anderen Arbeitsplatzes nicht greift. • Anwendung auf den Streitfall: Nach Gesamtabwägung übte der Kläger die prägenden Betriebsprüfer-Tätigkeiten außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers aus; daher bildete das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung. • Toilettenaufwand: Sog. Erst-Recht-Schluss: Da die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht abziehbar sind, scheidet die Abzugsfähigkeit anteiliger Kosten der privaten Gäste-Toilette aus. Die Toilette ist kein betriebsstättenähnlicher Raum; eine Aufteilung nach § 12 EStG kommt nicht in Betracht. • Rechtsfortbildung und Vorbringen: Nachträge des Klägers und unterschiedliche Tagesschätzungen rechtfertigten keine Wiedereröffnung der Verhandlung; die Antragsänderung zur Verteilung nach § 82b EStDV blieb unbeachtlich. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Das Finanzgericht erkennt nicht an, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des klagenden Betriebsprüfers bildet; maßgeblich sind die berufstypischen Außendiensttätigkeiten, die außerhalb der Wohnung ausgeübt werden, und dem Kläger stand am Finanzamt ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung. Folglich sind die Renovierungsaufwendungen für das Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die anteiligen Aufwendungen für die separate Toilette sind ebenfalls nicht abziehbar, weil eine gesonderte Abzugsfähigkeit neben einem nicht anzuerkennenden Arbeitszimmer nicht in Betracht kommt und es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum handelt. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Revision wird nicht zugelassen.