Urteil
9 K 1138/11
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schuldner der ausgewiesenen Umsatzsteuer kann nach § 14 Abs. 3 UStG 1998/1999 die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer sein, wenn durch die Rechnung die abstrakte Gefahr eines Vorsteuerabzugs begründet wird.
• Für die Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG reicht ein Dokument, das Aussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält; nicht alle formellen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 UStG müssen vorliegen.
• Die als Aussteller bezeichnete Person kann nur in Anspruch genommen werden, wenn sie an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat oder ihr die Ausstellung zuzurechnen ist; Mitwirkung kann auch durch Zustimmung oder Zurechnung erfolgen.
• Bei pflichtwidriger Unkenntnisshaltung der Finanzbehörde und Steuerverkürzung kann die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S.2 AO 10 Jahre betragen.
Entscheidungsgründe
Haftung für ausgewiesene Umsatzsteuer nach §14 Abs.3 UStG bei zurechenbarer Rechnungsausstellung • Schuldner der ausgewiesenen Umsatzsteuer kann nach § 14 Abs. 3 UStG 1998/1999 die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer sein, wenn durch die Rechnung die abstrakte Gefahr eines Vorsteuerabzugs begründet wird. • Für die Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG reicht ein Dokument, das Aussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält; nicht alle formellen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 UStG müssen vorliegen. • Die als Aussteller bezeichnete Person kann nur in Anspruch genommen werden, wenn sie an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat oder ihr die Ausstellung zuzurechnen ist; Mitwirkung kann auch durch Zustimmung oder Zurechnung erfolgen. • Bei pflichtwidriger Unkenntnisshaltung der Finanzbehörde und Steuerverkürzung kann die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S.2 AO 10 Jahre betragen. Die Klägerin ist auf Rechnungen als Ausstellerin genannt, obwohl sie selbst keine Leistungen an die Firma A erbracht haben will. In den Jahren 1998 und 1999 stellte der Zeuge X gegenüber Firma A Leistungen in Rechnung; 13 Rechnungen wurden auf den Namen der Klägerin ausgestellt. Zahlungen erfolgten in neun Fällen per Verrechnungsscheck, die die Klägerin größtenteils bei ihrer Bank einlöste; sie übergab anschließend Bargeld an den Zeugen X. Im Strafverfahren gab die Klägerin zunächst widersprüchliche Angaben und räumte später ein, Schecks eingelöst zu haben, um dem Bruder zu helfen. Das Finanzamt setzte nach Abschluss des Strafverfahrens Umsatzsteuer für 1998 und 1999 nach § 14 Abs. 3 UStG fest; Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos. Das Gericht befragte Zeugen und stützte seine Überzeugung auf Zeugenaussagen, Scheckunterlagen und die berufliche Erfahrung der Klägerin als Buchhalterin. • Anwendbarkeit § 14 Abs. 3 UStG: Die Norm knüpft an den allgemeinen Rechnungsbegriff an und zielt auf die Verhinderung von Missbrauch durch offengelegten Steuerbetrag; es reicht, dass die Urkunde die abstrakte Gefahr des Vorsteuerabzugs begründet (Aussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesonderte Steuer). • Formelle Mängel nach § 14 Abs. 1 UStG verhindern nicht automatisch die Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG; die Rechtsprechung knüpft an den Schutzzweck an und verlangt nicht sämtliche Formerfordernisse. • Zurechnung der Rechnungsausstellung: Aussteller kann sein, wer an der Erstellung mitwirkte oder deren Ausstellung zuzurechnen ist; hierzu gelten Grundsätze der Stellvertretung und Zurechnung nach BFH-Rechtsprechung. • Glaubwürdigkeit und Indizien: Die Klägerin machte widersprüchliche Angaben im Strafverfahren und gab schließlich straffähiges Verhalten zu (Einlösen von Schecks zur Vereitelung von Unterhaltsansprüchen). Zeugenaussagen waren übereinstimmend und stützten die Behauptung, dass Klägerin und Zeuge X gemeinsam die Abrechnung auf ihren Namen verabredeten. Weitere Indizien (Rechnungsnummern auf Schecks, Bezeichnung als Firma) unterstützen die Überzeugung des Gerichts. • Kleinunternehmer-Einwand unbehelflich: Selbst bei Kleinunternehmereigenschaft würde die ausgewiesene Steuer geschuldet (§ 19 Abs.1 S.4 UStG), um die steuerliche Neutralität zu wahren. • Festsetzungsfristen: Wegen pflichtwidriger Unkenntnishaltung und Steuerverkürzung (§ 370 Abs.2 Nr.1 AO) greift die zehnjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs.2 S.2 AO; die Bescheide von 2010 waren daher nicht verjährt. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht ist überzeugt, dass die Klägerin der Ausstellung der Rechnungen auf ihren Namen zugestimmt oder diese zuzurechnen sind und daher die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG 1998/1999 schuldet. Formmängel der Rechnungen und der Einwand der Kleinunternehmerregelung führen nicht zum Erfolg, weil die Urkunden die abstrakte Gefahr eines Vorsteuerabzugs begründen und ausgewiesene Steuer auch bei Kleinunternehmern geschuldet sein kann. Die Festsetzungsfrist war wegen schuldhafter Unkenntnishaltung und Steuerverkürzung auf zehn Jahre verlängert, sodass die Bescheide nicht verjährt waren. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Revision wurde nicht zugelassen.