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Gerichtsbescheid

9 K 242/12

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind als Sonderausgaben vorrangig abzugsfähig und können den gemeinsamen Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG erschöpfen. • Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, private Risikolebens-, Unfall- oder Kapitallebensversicherungsbeiträge in vollem Umfang als Sonderausgaben zuzulassen; diese Aufwendungen gehören nicht zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum. • Sind die sozialhilfegleichen Beiträge bereits über den Höchstbetrag hinaus berücksichtigt, bleiben sonstige Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 4 S. 4 EStG unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht zum Sonderausgabenabzug privater Risiko- und Kapitalversicherungsbeiträge • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind als Sonderausgaben vorrangig abzugsfähig und können den gemeinsamen Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG erschöpfen. • Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, private Risikolebens-, Unfall- oder Kapitallebensversicherungsbeiträge in vollem Umfang als Sonderausgaben zuzulassen; diese Aufwendungen gehören nicht zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum. • Sind die sozialhilfegleichen Beiträge bereits über den Höchstbetrag hinaus berücksichtigt, bleiben sonstige Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 4 S. 4 EStG unberücksichtigt. Die Kläger sind verheiratete Eheleute und wurden 2010 zusammen veranlagt. Im Streitjahr wurden Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 7.441 EUR einbehalten und steuerlich berücksichtigt. Die Kläger machten daneben sonstige Vorsorgeaufwendungen (Risikolebensversicherung 148,23 EUR, Unfallversicherung 243,55 EUR und mehrere Kapitallebensversicherungen zusammen 4.436,00 EUR) als abziehbare sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG geltend. Der gemeinsame Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG war durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits erschöpft. Das Finanzamt berücksichtigte die sonstigen Beiträge nicht; die Kläger erhoben Einspruch und Klage mit dem Anspruch auf Abzug sämtlicher vorgelegter Beiträge. • Das Gericht hält den Einkommensteuerbescheid für rechtmäßig; ein höherer Sonderausgabenabzug steht den Klägern nicht zu (§ 100 Abs. 1 FGO). • Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a sowie § 10 Abs. 4 EStG sind sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vorrangig und unabhängig von Höchstbeträgen in vollem Umfang abzugsfähig; sonstige Vorsorgeaufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit die Höchstbeträge nicht bereits durch diese vorrangigen Beiträge ausgeschöpft sind (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG). • Verfassungsrechtlich besteht keine Verpflichtung, private Risikolebens-, Unfall- oder Kapitallebensversicherungsbeiträge in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen; das subjektive Nettoprinzip schützt nur Aufwendungen, die zur Sicherung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums erforderlich sind (Art. 1, Art. 20 GG; BVerfG-Rechtsprechung). • Private Risiko- und Kapitallebensversicherungen sowie Unfallversicherungen dienen überwiegend dem Erhalt von Vermögen oder Lebensstandard und gehören zur freien Einkommensverwendung; sie sind daher nicht notwendige Aufwendungen der Daseinsfürsorge und fallen nicht in das steuerlich zu sichernde Existenzminimum. • Kapitallebensversicherungen haben Kapitalanlagecharakter; die Auszahlungshandhabung liegt im Belieben des Versicherungsnehmers, weshalb der Gesetzgeber diese nicht als notwendige Altersvorsorge zum Abzug stellt (vgl. Alterseinkünftegesetz). • Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; die Revision wurde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage wurde abgewiesen; die sonstigen geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen in Höhe von insgesamt 4.828 EUR wurden nicht zum Abzug zugelassen, weil die vorrangig abzugsfähigen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung den gemeinsamen Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG bereits erschöpften. Der Senat stellt fest, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, private Risikolebens-, Unfall- oder Kapitallebensversicherungsbeiträge als notwendige Aufwendungen des Existenzminimums anzuerkennen. Diese Aufwendungen gehören zur freien Einkommensverwendung und dienen primär dem Erhalt von Vermögen oder Lebensstandard, nicht der Sicherung des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.