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Urteil

1 K 2850/11

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einspruch gegen einen schriftlichen Steuerbescheid, der durch Post im Inland übermittelt wurde, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen; Bekanntgabe gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post (§§ 355, 122 AO). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO setzt darlegungs- und nachweispflichtig sowohl das Fehlen eines Verschuldens des Betroffenen als auch das Vorliegen und Fortbestand des Hinderungsgrundes bis zum maßgeblichen Zeitpunkt voraus. • Die Beauftragung einer ungeeigneten Hilfsperson zur Postüberwachung kann als eigenes Verschulden des Betroffenen gelten und damit einen Wiedereinsetzungsantrag begründenlos machen. • Ein ersetzender Änderungsbescheid tritt nicht automatisch an die Stelle eines wegen Unzulässigkeit verworfenen Einspruchs gegen den ursprünglichen Bescheid; der ursprüngliche Bescheid kann bestandskräftig werden (§§ 358, 365 AO).
Entscheidungsgründe
Kein Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis bei ungeeigneter Postbetreuung • Ein Einspruch gegen einen schriftlichen Steuerbescheid, der durch Post im Inland übermittelt wurde, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen; Bekanntgabe gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post (§§ 355, 122 AO). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO setzt darlegungs- und nachweispflichtig sowohl das Fehlen eines Verschuldens des Betroffenen als auch das Vorliegen und Fortbestand des Hinderungsgrundes bis zum maßgeblichen Zeitpunkt voraus. • Die Beauftragung einer ungeeigneten Hilfsperson zur Postüberwachung kann als eigenes Verschulden des Betroffenen gelten und damit einen Wiedereinsetzungsantrag begründenlos machen. • Ein ersetzender Änderungsbescheid tritt nicht automatisch an die Stelle eines wegen Unzulässigkeit verworfenen Einspruchs gegen den ursprünglichen Bescheid; der ursprüngliche Bescheid kann bestandskräftig werden (§§ 358, 365 AO). Der Rentner klagte gegen die Behandlung von Veräußerungsgewinnen in seiner Einkommensteuer 2005. Er hatte ein Grundstück gekauft und innerhalb desselben Jahres mit Gewinn veräußert. Das Finanzamt erließ initial einen Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung und später einen geänderten Bescheid, in dem erstmals Veräußerungsgewinne angesetzt wurden; dieser wurde dem Kläger per Post zugesandt. Der Kläger befand sich nach eigenen Angaben längere Zeit im Ausland (Z/Asien) und beauftragte einen Bekannten (Herrn B) mit der Postverwaltung. Er erhielt den geänderten Bescheid nach eigenen Angaben erst verspätet, legte aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung. Das Finanzamt wies den Einspruch als unzulässig zurück; der Kläger rügte dies vor dem Finanzgericht. Die Behörde und das Gericht bemängelten fehlende und unzureichende Nachweise zum durchgehenden Auslandsaufenthalt und zur zuverlässigen Postbetreuung. • Fristbeginn und Bekanntgabe: Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der per Post im Inland versandt wird, gilt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben; die Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 AO beträgt einen Monat. Im konkreten Fall begann die Frist mit der Aufgabe des Bescheids am 8. September 2009 und endete am 12. Oktober 2009. • Verspäteter Einspruch: Der am 14. Januar 2010 eingegangene Einspruch war offenkundig verspätet; wegen der Versäumung ist nach § 358 Satz 2 AO unzulässig zu verwerfen, sofern keine wirksame Wiedereinsetzung vorliegt. • Anforderungen an Wiedereinsetzung (§ 110 AO): Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Betroffene ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert war und der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird. Beweis- und Darlegungslast trifft den Antragsteller. • Fehlende Nachweise und Beweisvereitelung: Der Kläger legte nur Kopien von Reisepassseiten vor, erläuterte nicht Stempelaufdrucke und lieferte keine lückenlosen Nachweise seines Auslandsaufenthalts. Die Unterlassung des Originals und die unklare Stempelbewertung führten zur Beweisvereitelung, die dem Kläger anzulasten ist. • Eigene Sorgfaltspflicht bei Postbetreuung: Bei längerer Abwesenheit muss der Betroffene durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass behördliche Zustellungen wahrgenommen werden. Die Beauftragung einer in anderem Ort wohnenden, nicht regelmäßig die Wohnung aufsuchenden Hilfsperson war nicht sachgerecht und begründet Auswahlverschulden des Klägers. • Rechtsfolgen der Auswahlverschuldens: Die fehlerhafte Auswahl der Hilfsperson stellt eigenes Verschulden dar; damit fehlt die Voraussetzung für Wiedereinsetzung. Der ursprüngliche Bescheid vom 8. September 2009 wurde bestandskräftig; der später ergangene Änderungsbescheid berührt daran nichts in der hier geltend gemachten Hinsicht. • Verfahrensrechtliches: Das Gericht durfte trotz Nichterscheinens des Klägers entscheiden, da ordnungsgemäß geladen und auf Folgen hingewiesen wurde (§ 91 FGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Klage wurde abgewiesen; der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid war verspätet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt werden, weil der Kläger seine Darlegungs- und Nachweispflichten nicht erfüllt und eigenes Verschulden bei der Auswahl einer geeigneten Postbetreuung getroffen hat. Der Bescheid vom 8. September 2009 ist damit in dem strittigen Punkt bestandskräftig geworden; mögliche andere Angriffsgelegenheiten gegen den Änderungsbescheid bleiben davon unberührt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.