Urteil
2 K 2760/11
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Besuch eines islamischen Mädchenkollegs stellt nicht ohne weiteres eine Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG dar.
• Zur Annahme von Berufsausbildung bedarf es eines konkreten Berufsziels oder einer zielführenden, theoretisch-systematischen Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die auf die Ausübung eines Berufs vorbereitet.
• Religiös-pädagogische und persönlichkeitsbildende Unterrichtsinhalte, die auf eine Lebensführung nach Glaubensvorgaben abzielen, begründen allein keinen Anspruch auf Kindergeld für über 18‑jährige Kinder.
• Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn diese auf einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis beruht.
Entscheidungsgründe
Kein Kindergeld: Besuch eines islamischen Mädchenkollegs keine Berufsausbildung • Der Besuch eines islamischen Mädchenkollegs stellt nicht ohne weiteres eine Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG dar. • Zur Annahme von Berufsausbildung bedarf es eines konkreten Berufsziels oder einer zielführenden, theoretisch-systematischen Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die auf die Ausübung eines Berufs vorbereitet. • Religiös-pädagogische und persönlichkeitsbildende Unterrichtsinhalte, die auf eine Lebensführung nach Glaubensvorgaben abzielen, begründen allein keinen Anspruch auf Kindergeld für über 18‑jährige Kinder. • Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn diese auf einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis beruht. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige; sie erhielt für ihre Tochter B Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. B besuchte anschließend seit September 2009 ein privates islamisches Mädchenkolleg in Z im Vollzeitunterricht; ein formaler Schul- oder Ausbildungsabschluss war dort nicht vorgesehen. Die Klägerin beantragte Weiterzahlung des Kindergelds für Februar bis Juli 2011 mit der Begründung, der Schulbesuch diene der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung (z.B. Studium der Theologie/Islamwissenschaften oder Tätigkeit als Lehrerin in Moschee/Gemeinde). Die Familienkasse lehnte ab, da die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG nicht erfüllt seien. Die Klägerin verwies auf eine vergleichbare Entscheidung eines anderen Finanzgerichts und auf Gleichbehandlungsfälle; die Familienkasse hielt dagegen, es fehle an einem konkreten Berufsziel und an einer berufsbezogenen Ausbildung. Das Gericht hat die Klage auf den Zeitraum Feb. bis Juli 2011 beschränkt und entschieden. • Rechtsgrundlage ist § 63 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 a EStG: Kindergeld für über 18‑Jährige nur bei Ausbildung für einen Beruf. • BFH‑Rechtsprechung erweitert den Ausbildungsbegriff, verlangt aber, dass Maßnahmen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen vermitteln, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet und zielführend sind. • Für Berufsausbildung ist erforderlich, dass ein konkretes Berufsziel vorliegt oder sich die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet; allgemeine religiöse oder persönlichkeitsbildende Vermittlung genügt nicht. • Das vorgelegte Schulprogramm des Kollegs zeigt Schwerpunkt auf religiöser Erziehung, Charakterbildung und kultureller Bildung; sprachlicher Unterricht umfasst nur 6 von 36 Wochenstunden und ist nicht systematisch auf einen berufsbezogenen Abschluss ausgerichtet. • Der zweijährige Besuch endete ohne Abschluss und eröffnete keinen unmittelbaren Zugang zu einem Beruf; es ist nicht nachgewiesen, dass Absolventinnen befähigt werden, unmittelbar als Lehrerinnen in Gemeinden/Moscheen tätig zu werden. • Der auf das Urteil des Niedersächsischen FG gestützte Vergleich greift nicht, weil dort eine längere, studienähnliche religiöse Ausbildung (Hodscha) mit Abschluss vorlag, die dem vorliegenden Fall nicht entspricht. • Ein Verweis auf mögliche anderslautende Verwaltungspraxis rechtfertigt keine Gleichbehandlung nach Art.3 Abs.1 GG, wenn diese Praxis rechtswidrig wäre. Die Klage wird abgewiesen; die Familienkasse durfte die Weiterzahlung des Kindergelds für den Zeitraum Februar bis Juli 2011 verweigern, weil der Besuch des islamischen Mädchenkollegs keine Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 a EStG darstellt. Es fehlte ein konkretes Berufsziel und eine hinreichend zielgerichtete, theoretisch‑systematische Vermittlung berufsrelevanter Kenntnisse; der Unterricht war überwiegend religiös‑erzieherisch und endete ohne berufsqualifizierenden Abschluss. Hinweise auf Fälle anderslautender Festsetzungen rechtfertigen keinen Anspruch, da Art.3 GG keine Gleichbehandlung im Unrecht eröffnet. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.