Gerichtsbescheid
3 K 4100/12
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Differenzkindergeld nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a Verordnung 574/72/EWG; deutsches Recht (§ 65 Abs.1 Nr.2 EStG) wird insoweit durch Unionsrecht verdrängt.
• Die Umrechnung ausländischer (schweizerischer) Familienleistungen in Euro ist nach unionsrechtlicher Auslegung zweifelhaft; maßgebliche Regelungen finden sich in Art. 107 Verordnung 574/72/EWG und (für spätere Fälle) Art. 90 Verordnung 987/2009/EG.
• Aufgrund divergierender höchst- bzw. obergerichtlicher Rechtsprechung ist dem EuGH zur verbindlichen Klärung vorzulegen; das nationale Verfahren ist bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen.
Entscheidungsgründe
Vorlagefragen zur Währungsumrechnung bei Differenzkindergeld (Art.107 VO 574/72) • Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Differenzkindergeld nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a Verordnung 574/72/EWG; deutsches Recht (§ 65 Abs.1 Nr.2 EStG) wird insoweit durch Unionsrecht verdrängt. • Die Umrechnung ausländischer (schweizerischer) Familienleistungen in Euro ist nach unionsrechtlicher Auslegung zweifelhaft; maßgebliche Regelungen finden sich in Art. 107 Verordnung 574/72/EWG und (für spätere Fälle) Art. 90 Verordnung 987/2009/EG. • Aufgrund divergierender höchst- bzw. obergerichtlicher Rechtsprechung ist dem EuGH zur verbindlichen Klärung vorzulegen; das nationale Verfahren ist bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen. Die Klägerin lebt in Deutschland; ihr Ehemann V arbeitete ab Oktober 2006 in der Schweiz und erhielt dort für die drei gemeinsamen Kinder von Oktober 2006 bis November 2011 Familienzulagen in CHF, die vom Arbeitgeber ausgezahlt wurden. Die Klägerin stellte erst 2012 einen Antrag auf Kindergeld; die Familienkasse (FK) hob zuvor bereits Kindergeldzahlungen an V auf und forderte Rückzahlung. Die FK prüfte daraufhin Differenzkindergeldansprüche der Klägerin, ermittelte die gezahlten Schweizer Leistungen und rechnete diese mit einem von der BA festgesetzten Umrechnungskurs in Euro um. Die Klägerin rügte den verwendeten Umrechnungskurs und verwies auf andere in der Verwaltung gebräuchliche Jahreskurse; die FK wies den Einspruch zurück. Die Kernstreitpunkte betreffen die maßgebliche unionsrechtliche Vorschrift zur Umrechnung (Art.107 Abs.1 oder Abs.6 VO 574/72 bzw. Art.90 VO 987/2009 i.V.m. Beschluss H3) und den maßgeblichen Zeitpunkt für den Umrechnungskurs (Zahlungstag der ausländischen Leistung vs. Zeitpunkt der inländischen Entscheidung/Zahlung). Das FG legte wegen bestehenden unionsrechtlichen Zweifels mehrere Fragen dem EuGH vor und setzte das Verfahren aus. • Die Klägerin ist kindergeldberechtigt nach nationalem Recht und die Kinder sind berücksichtigungsfähige Kinder; dem Grunde nach besteht Anspruch auf Differenzkindergeld aufgrund von Art.10 Abs.1 Buchst. a VO 574/72/EWG, sodass §65 Abs.1 Nr.2 EStG insoweit zurücktritt. • Der Anspruch auf deutsches Kindergeld ruht nur insoweit, wie für denselben Zeitraum höhere Leistungen nach dem Recht des Beschäftigungslandes (Schweiz) geschuldet sind; daher müssen die schweizerischen Leistungen vor Prüfung des Differenzbetrags in Euro umgerechnet werden (§66 Abs.2 EStG Monatsprinzip). • Art.107 VO 574/72 EWG regelt die Umrechnung: Abs.1 nennt bestimmte Fälle, in denen die Kommissionskurse auf Monatsmitteln zu verwenden sind; Abs.6 bestimmt, dass in den nicht erfassten Fällen der amtliche Kurs am Tag der Zahlung anzuwenden ist. • Nationale Finanzgerichte sind in der Rechtsprechung gespalten: FG Münster und offenbar FG Köln deuten Art.107 Abs.6 bzw. Zahlungstag bzw. Zahlungszeitraum als maßgeblich; FG München befürwortet Analogie zu Abs.1 und Ansatz des Kommissionskurses zum Bezugszeitpunkt; diese Divergenz schafft unionsrechtliche Zweifel. • Die Anwendung der neueren Verordnungen 883/2004 und 987/2009 sowie des Beschlusses H3 auf die Schweiz gilt erst ab 1.4.2012; für den vorliegenden Streitzeitraum (bis Nov.2011) bleibt Art.107 VO 574/72 einschlägig, doch auch zu Art.90 VO 987/2009 bestehen auslegungsbedürftige Fragen für spätere Fälle. • Wegen der bestehenden divergierenden Rechtsprechung und der Vielzahl betroffener Verfahren übt das Gericht sein Ermessen und legt die vorstehenden Auslegungsfragen dem EuGH nach Art.267 Abs.2 AEUV vor; das nationale Verfahren wird gemäß §74 FGO bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt. Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Vorabentscheidungsfragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt, insbesondere zur anzuwendenden Vorschrift für die Währungsumrechnung (Art.107 Abs.1 oder Abs.6 VO 574/72 bzw. Art.90 VO 987/2009 i.V.m. Beschluss H3) und zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Umrechnungskurs (Zahlung der ausländischen Leistung oder Zahlung/Entscheidung der inländischen Leistung). Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Differenzkindergeld nach Unionsrecht; die genaue Höhe hängt von der von EuGH verbindlich zu klärenden Umrechnungsvorschrift und dem anzulegenden Zeitpunkt ab. Mangels eindeutiger unionsrechtlicher Klärung und angesichts widersprüchlicher nationaler Rechtsprechung ist eine Vorabentscheidung des EuGH erforderlich, weshalb das nationale Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt wird. Die FK bleibt in der Sache entgegenstehend; über den konkreten Anspruchsumfang entscheidet das Gericht nach Eingang der EuGH-Antwort.