Gerichtsbescheid
10 K 2983/11
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (HaushaltsbegleitG 2004) ist für die Entscheidung über die Steuerbescheide 2004/2005 entscheidungserheblich.
• Der Senat ist überzeugt, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in formell verfassungswidriger Weise zustande gekommen ist, weil das K.-S.-Papier auf Verfahrensmängel im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführen ist.
• Mangels endgültiger Klärung durch das Bundesverfassungsgericht ist das Verfahren nach §§ 74 FGO i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG auszusetzen und dem BVerfG die Vorlagefrage vorzulegen.
• Materiell hält der Senat die Regelung für verfassungsgemäß (u.a. mit Art. 2 Abs.1, Art. 3 Abs.1, Art. 12 Abs.1, Art. 14 Abs.1 GG vereinbar).
Entscheidungsgründe
Aussetzung und Vorlage an das BVerfG wegen formeller Mängel bei HBeglG 2004 (Bewirtungsabzug) • Die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (HaushaltsbegleitG 2004) ist für die Entscheidung über die Steuerbescheide 2004/2005 entscheidungserheblich. • Der Senat ist überzeugt, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in formell verfassungswidriger Weise zustande gekommen ist, weil das K.-S.-Papier auf Verfahrensmängel im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführen ist. • Mangels endgültiger Klärung durch das Bundesverfassungsgericht ist das Verfahren nach §§ 74 FGO i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG auszusetzen und dem BVerfG die Vorlagefrage vorzulegen. • Materiell hält der Senat die Regelung für verfassungsgemäß (u.a. mit Art. 2 Abs.1, Art. 3 Abs.1, Art. 12 Abs.1, Art. 14 Abs.1 GG vereinbar). Die Klägerin rügt die Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Grenze für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs.5 Satz1 Nr.2 EStG) in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005. Sie hatte in ihren Steuererklärungen Bewirtungskosten geltend gemacht; das Finanzamt berücksichtigte hiervon jeweils nur 70% als abziehbare Betriebsausgaben. Die Klägerin verlangt die Anerkennung weiterer Betriebsausgaben (80% statt 70%) und macht geltend, die Gesetzesänderung sei formell verfassungswidrig zustande gekommen. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück mit der Begründung, die Änderungen seien verfassungsmäßig zustande gekommen; der BFH hatte zwischenzeitlich Vorlagefragen zum Bestätigungsgesetz gestellt. Der Senat hat geprüft, ob die Verfassungsmäßigkeit der streitigen Norm entscheidungserheblich ist und ob formelle Mängel vorliegen, und kam zu dem Ergebnis, der Fall sei entscheidungserheblich und die Vorschrift in formeller Hinsicht bedenklich. • Entscheidungserheblichkeit: Die Wirksamkeit der streitigen Norm ist für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide von grundsätzlicher Bedeutung; bei Feststellung der Nichtigkeit wäre die Steuerfestsetzung gefährdet. • Formelle Verfassungsmängel: Die Änderung wurde maßgeblich über das K.-S.-Papier in das Haushaltsbegleitgesetz 2004 eingebracht; das BVerfG hat bereits festgestellt, dass die Einbringung solcher Vorschläge die Förmlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens verletzt haben kann. • Verfahrensverstöße konkret: Die Beschlussvorlagen und die geänderten Artikel wurden den Abgeordneten zeitlich kurz vor der Abstimmung zugeleitet; der Vermittlungsausschuss brachte Vorschläge ein, zu deren formeller Zulässigkeit Zweifel bestehen; es fehlte an der erforderlichen Transparenz und ggf. an einer Bundesratsinitiative nach Art. 76 GG. • Fortgeltung und Bestätigungsgesetz: Das BVerfG hatte im vergleichbaren Fall die Norm zwar für formell verfassungswidrig erklärt, zugleich aber ihre vorläufige Weitergeltung angeordnet; der Senat kann eine solche Fortgeltung nicht selbst anordnen und sieht deshalb die Notwendigkeit der Vorlage an das BVerfG. • Materielle Verfassungsmäßigkeit: Unabhängig von den formellen Mängeln erachtet der Senat die inhaltliche Angemessenheit der Vorschrift als mit den in § 4 Abs.5 Nr.2 EStG berührten Grundrechten vereinbar (u.a. Art.2, Art.3, Art.12, Art.14 GG). • Verfahrensentscheidung: Mangels endgültiger Klärung durch das Bundesverfassungsgericht ist das Verfahren gemäß §§ 74 FGO i.V.m. Art.100 Abs.1 GG i.V.m. §80 BVerfGG auszusetzen und die Frage vorzulegen, ob § 4 Abs.5 Satz1 Nr.2 EStG mit Art.20 Abs.2, Art.38 Abs.1 S.2, Art.42 Abs.1 S.1 und Art.76 Abs.1 GG vereinbar ist. Der Senat suspendiert das Verfahren und legt dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 4 Abs.5 Satz1 Nr.2 EStG in der Fassung des Art.9 HBeglG 2004 verfassungsgemäß ist. Er hält die Vorschrift für formell verfassungswidrig zustande gekommen, kann aber die Frage der Nichtigkeit nicht selbst endgültig entscheiden oder eine Fortgeltung anordnen. Materiell sieht der Senat keine Verfassungsverletzung; die endgültige Rechtslage hängt jedoch von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab. Bis zur Entscheidung des BVerfG bleibt das Verfahren ausgesetzt; nach Klärung durch das BVerfG ist über Anerkennung weiterer Betriebsausgaben für 2004 und 2005 entsprechend zu entscheiden.