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Urteil

6 K 3578/11

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (GAV) wird für steuerliche Zwecke erst dann als wirksam angesehen, wenn er zivilrechtlich wirksam geworden ist; dies setzt die Eintragung ins Handelsregister voraus (§ 14 Abs.1 Satz 2 KStG). • Wird ein GAV im Streitjahr noch nicht in das Handelsregister eingetragen, liegt keine körperschaftsteuerliche Organschaft vor; geleistete Gewinnabführungen sind in diesem Fall als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln (§ 8 Abs.3 KStG). • Eine teleologische Reduktion des § 14 Abs.1 Satz 2 KStG zugunsten des Steuerpflichtigen ist bei klarem Gesetzeswortlaut und entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht geboten. • Die Kosten des Verfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen (§ 135 FGO, § 115 Abs.2 FGO).
Entscheidungsgründe
Keine steuerliche Anerkennung eines GAV ohne Eintragung ins Handelsregister • Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (GAV) wird für steuerliche Zwecke erst dann als wirksam angesehen, wenn er zivilrechtlich wirksam geworden ist; dies setzt die Eintragung ins Handelsregister voraus (§ 14 Abs.1 Satz 2 KStG). • Wird ein GAV im Streitjahr noch nicht in das Handelsregister eingetragen, liegt keine körperschaftsteuerliche Organschaft vor; geleistete Gewinnabführungen sind in diesem Fall als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln (§ 8 Abs.3 KStG). • Eine teleologische Reduktion des § 14 Abs.1 Satz 2 KStG zugunsten des Steuerpflichtigen ist bei klarem Gesetzeswortlaut und entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht geboten. • Die Kosten des Verfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen (§ 135 FGO, § 115 Abs.2 FGO). Die Klägerin ist eine GmbH, die am 15.03.2006 mit ihrer Muttergesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (GAV) abschloss. Die Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften stimmten 2006 dem Vertrag zu; die notarielle Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgte im September/Oktober 2006. Die tatsächliche Eintragung des GAV im Handelsregister erfolgte jedoch erst am 26.01.2007. Die Klägerin führte in ihrer Bilanz zum 31.12.2006 den Gewinn an die Mutter ab; später setzte das Finanzamt für 2006 Kapitalertragsteuer an und qualifizierte die Abführung als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Klägerin begehrte Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids und berief sich auf Rechtsprechung, nach der in Konzernsachverhalten GAVs trotz verspäteter Eintragung als wirksam zu behandeln seien; das Finanzamt und das Gericht hielten dagegen an der Eintragungsvoraussetzung fest. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 14 Abs.1 Satz 2 KStG ist die Organschaft erst für das Kalenderjahr anzuerkennen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem der GAV wirksam wird; zivilrechtlich wird der GAV erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam (§ 54 Abs.3 GmbHG, § 294 Abs.2 AktG entsprechend). • Bindende Rechtsprechung: Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof haben wiederholt entschieden, dass Gewinnabführungsverträge eintragungserfordernisabhängig sind und erst mit Eintragung zivil- und steuerrechtliche Wirksamkeit erlangen; hiervon darf der Senat nicht abweichen. • Teleologische Reduktion ausgeschlossen: Die gesetzliche und parlamentarische Materiallage zur Änderung des § 14 KStG macht deutlich, dass der Gesetzgeber das Eintragungserfordernis wollte; eine einschränkende Auslegung zugunsten des Steuerpflichtigen ist deshalb nicht gerechtfertigt. • Folge für den Streitfall: Da der GAV im Streitjahr 2006 noch nicht eingetragen war, lagen die Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft nicht vor; die tatsächliche Gewinnabführung ist daher keine steuerneutrale Organschaftsleistung, sondern eine Vermögensminderung der Organgesellschaft, die als verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs.3 KStG zu behandeln ist. • Prozessrechtliches: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs.2 FGO nicht gegeben sind. Die Klage wird abgewiesen; die Gewinnabführung für 2006 ist steuerlich nicht als Organschaftsleistung anzuerkennen, weil der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Streitjahr noch nicht in das Handelsregister eingetragen war. Folglich ist die abgeführte Summe als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, was zu entsprechenden steuerlichen Nachforderungen führte. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Eine Revision wurde nicht zugelassen, sodass die Entscheidung bestandskräftig bleibt.