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Urteil

11 K 1356/12

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 35b Abs.1 GewStG berechtigt das Finanzamt, einen Gewerbesteuermessbescheid von Amts wegen zu ändern, wenn der entsprechende Einkommensteuerbescheid geändert wird und die Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. • Bei vorliegendem Sachverhalt begründet die Änderung des ESt-Bescheids 1999 die Änderung des GewSt-Messbescheids 1999, weil der Gewinn aus dem gewerblichen Grundstückshandel in 1999 anzusetzen ist. • Die Feststellung, dass der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat, rechtfertigt die der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerfestsetzung zugrundegelegten Korrekturen. • Eine Korrektur des Messbetrags zugunsten des Klägers kommt nicht in Betracht, weil die streitigen Vermögensbestandteile im streitigen Erhebungszeitraum negative Einkünfte erzeugten und eine gerichtliche Festsetzung zu Lasten des Klägers hier nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Änderung von GewSt‑Messbescheid nach ESt‑Änderung wegen gewerblicher Grundstücksveräußerungen • § 35b Abs.1 GewStG berechtigt das Finanzamt, einen Gewerbesteuermessbescheid von Amts wegen zu ändern, wenn der entsprechende Einkommensteuerbescheid geändert wird und die Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. • Bei vorliegendem Sachverhalt begründet die Änderung des ESt-Bescheids 1999 die Änderung des GewSt-Messbescheids 1999, weil der Gewinn aus dem gewerblichen Grundstückshandel in 1999 anzusetzen ist. • Die Feststellung, dass der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat, rechtfertigt die der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerfestsetzung zugrundegelegten Korrekturen. • Eine Korrektur des Messbetrags zugunsten des Klägers kommt nicht in Betracht, weil die streitigen Vermögensbestandteile im streitigen Erhebungszeitraum negative Einkünfte erzeugten und eine gerichtliche Festsetzung zu Lasten des Klägers hier nicht möglich ist. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, veräußerte zwischen 1996 und 2002 mehrere Grundstücke und Miteigentumsanteile; das Finanzamt wertete diese Aktivitäten als gewerblichen Grundstückshandel. Nach Außenprüfung änderte das Finanzamt Einkommensteuerbescheide und erließ Gewerbesteuermessbescheide für 1996–2002, u.a. änderte es den ESt‑Bescheid 1999 zugunsten einer Gewinnzurechnung aus Grundstücksverkäufen. Der Kläger focht die Änderungen an und führte unter anderem an, die Gewinne seien erst mit Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr zu realisieren und einige Objekte seien nicht als Zählobjekte zu berücksichtigen. Das Finanzamt stützte die Änderung des GewSt‑Messbescheids 1999 auf § 35b GewStG. Das Finanzgericht verhandelte die Klage gegen den geänderten GewSt‑Messbescheid 1999 und hatte bereits in Parallelverfahren umfangreich zur Gewerblichkeit der Grundstückstransaktionen entschieden. • Zulässigkeit: Die Klage ist formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Rechtsgrundlage: § 35b Abs.1 GewStG verpflichtet das Finanzamt, einen GewSt‑Messbescheid zu ändern, wenn der entsprechende ESt‑Bescheid geändert wird und die Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb betrifft. • Feststellung der Gewerblichkeit: Der Senat schloss sich der Würdigung des Prüfers an, wonach der Kläger mit seinen Grundstücksankäufen und -verkäufen einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs.1 GewStG betrieben hat; deshalb durfte das Finanzamt den Gewinn aus den Veräußerungen der Grundstücke in X in der ESt‑Festsetzung 1999 erfassen. • Anwendung materiellen Rechts: Die Einkommensbehandlung durch den geänderten ESt‑Bescheid 1999 war nach § 174 Abs.4 AO zulässig; das Finanzamt durfte die Konsequenzen für die Gewerbesteuer nach § 35b GewStG ziehen. • Tatsächliche Einwände des Klägers: Die vom Kläger vorgetragenen Umstände (z. B. angebliche Eigennutzungsabsicht, verdeckter Treuhandkauf, zeitliche Abstände) vermochten die Feststellungen zur Gewerblichkeit oder die Zuordnung des Gewinns zu 1999 nicht zu widerlegen. • Höhe des Messbetrags: Eine zu Gunsten des Klägers erfolgende Korrektur der Messgrundlage wegen Berücksichtigung der Vermietungsergebnisse des Objekts in W ist nicht erforderlich, weil diese Ergebnisse negativ waren und deren Wegfall zu einer höheren Belastung führen würde, was im vorliegenden Klageverfahren nicht zu Lasten des Klägers festgestellt werden kann. • Kosten und Rechtsmittel: Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Voraussetzungen des § 115 Abs.2 FGO vorliegen. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass die Änderung des Einkommensteuerbescheids 1999 die Änderung des Gewerbesteuermessbescheids 1999 nach § 35b Abs.1 GewStG rechtfertigt, weil die Gewinne aus den Grundstücksveräußerungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzuordnen sind. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe zur Nicht-Gewerblichkeit oder zur anderen zeitlichen Gewinnrealisierung konnten die gerichtliche Würdigung nicht erschüttern. Eine Reduzierung des Messbetrags zugunsten des Klägers war nicht möglich, da die streitigen Vermögensbestandteile im relevanten Erhebungszeitraum negative Ergebnisse ergaben und deren Wegfall zu einer höheren Steuer führen würde. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.