Urteil
3 K 60/11
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zivilprozesskosten sind nach neuer BFH-Rechtsprechung unabhängig vom Prozessgegenstand regelmäßig als zwangsläufige Aufwendung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG zu prüfen.
• Zivilprozesskosten können außergewöhnliche Belastungen sein, wenn sie nicht mutwillig oder leichtfertig verausgabt wurden und der Prozess ex ante hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
• Bei der Prüfung der Zwangsläufigkeit ist auf ex-ante-Gesichtspunkte abzustellen; Maßstab sind die Kriterien der Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO).
• Abzugsfähig sind nur notwendige und angemessene Prozesskosten; Zeit- und Vorteilszurechnung richten sich nach § 11 Abs. 2 EStG und ggf. Anrechnung von Versicherungsleistungen.
Entscheidungsgründe
Zivilprozesskosten wegen Baumängeln als außergewöhnliche Belastung nach neuer BFH-Rechtsprechung • Zivilprozesskosten sind nach neuer BFH-Rechtsprechung unabhängig vom Prozessgegenstand regelmäßig als zwangsläufige Aufwendung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG zu prüfen. • Zivilprozesskosten können außergewöhnliche Belastungen sein, wenn sie nicht mutwillig oder leichtfertig verausgabt wurden und der Prozess ex ante hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. • Bei der Prüfung der Zwangsläufigkeit ist auf ex-ante-Gesichtspunkte abzustellen; Maßstab sind die Kriterien der Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO). • Abzugsfähig sind nur notwendige und angemessene Prozesskosten; Zeit- und Vorteilszurechnung richten sich nach § 11 Abs. 2 EStG und ggf. Anrechnung von Versicherungsleistungen. Die Kläger sind verheiratet und haben 2000 eine Doppelhaushälfte erworben, die bis 2009 überwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Im nicht ausgebauten Keller traten seit 2001 Feuchtigkeits- und Undichtigkeitsprobleme auf. Nach erfolgloser Mängelbeseitigung führten die Kläger mehrere Zivilprozesse gegen den Bauträger; das Verfahren 2007 endete durch Vergleich und späterem Schiedsgutachten, das die mangelhafte Sanierung bestätigte. Die Klägerin zahlte im Streitjahr 2007 Prozess- und Anwaltskosten in Höhe von 10.295,22 EUR. Diese Kosten machte sie in der Einkommensteuererklärung 2007 als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) geltend. Das Finanzamt erkannte die Prozesskosten nicht an mit der Begründung, die Situation sei nicht existenziell und die Kosten nicht zwangsläufig. Die Kläger rügten dies und verwiesen auf die neue BFH-Rechtsprechung zur Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten. • Anwendbare Rechtsnormen: § 33 Abs. 1 EStG (außergewöhnliche Belastungen), § 11 Abs. 2 EStG (Abzugszeitpunkt); Maßstäbe der Zwangsläufigkeit nach neuer BFH-Rechtsprechung sowie Bezugnahme auf § 114 ZPO zur Prüfung der Erfolgsaussichten. • Zwangsläufigkeit: Der Senat folgt der neueren BFH-Rechtsprechung, wonach Prozesskosten unabhängig vom Gegenstand aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen können; die frühere Betonung der Unausweichlichkeit des zugrundeliegenden Ereignisses ist nicht länger maßgeblich. • Prüfung des mutwilligen Verhaltens: Zivilprozesskosten sind nur abziehbar, wenn der Kläger den Prozess nicht mutwillig oder leichtfertig geführt hat; es ist ex ante zu bewerten, ob ein verständiger Dritter hinreichende Erfolgsaussichten gesehen hätte. • Maßstab der Erfolgsaussichten: Für die ex-ante-Beurteilung sind die Kriterien der Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) heranzuziehen; eine nur entfernte Erfolgsaussicht genügt nicht, der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie der Misserfolg. • Sachfallbewertung: Vorliegend war die Klage auf Rückabwicklung sachlich begründet; die Klägerin konnte Anspruch nach §§ 631 ff., 635, 634 BGB a.F. schlüssig darlegen, ein Schiedsgutachten bestätigte die Mangelhaftigkeit und die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung war erfolgt. • Wahlrecht und Kostenhöhe: Das prozessuale Wahlrecht der Klägerin (Rückabwicklung versus Mängelbeseitigung) rechtfertigt die Anrufung des Rückabwicklungswegs; die dadurch erhöhte Streitwert- und Kostenhöhe ist ex ante nicht als mutwillig anzusehen. • Notwendigkeit und Angemessenheit: Die geltend gemeldeten Prozesskosten sind nach GKG und RVG bemessen, wurden bezahlt und nicht durch eine Rechtsschutzversicherung ersetzt; sie sind daher notwendig und angemessen. • Rechtsfolge: Unter Würdigung aller Umstände erachtet der Senat die Prozesskosten als zwangsläufig und außergewöhnlich im Sinn des § 33 Abs. 1 EStG und daher im Veranlagungszeitraum der Zahlung (§ 11 Abs. 2 EStG) abzugsfähig. Die Klage ist erfolgreich. Der Einkommensteuerbescheid 2007 wird dahin geändert, dass Zivilprozesskosten in Höhe von 10.295 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Das Finanzamt hat den Abzug zu Unrecht versagt; die Kosten waren zwangsläufig, nicht mutwillig entstanden und in Höhe sowie Zeitpunkt abzugsfähig. Die Klägerin erhält den geltend gemachten Abzug, und das Finanzamt trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf den einschlägigen Vorschriften der FGO und ZPO.