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Beschluss

3 V 2781/13

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine bereits in einer vorangegangenen Entscheidung abschließend behandelte Frage kann im Rahmen eines Folgeantrags auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig sein. • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts erfordern bei summarischer Prüfung konkrete, präsente Beweismittel, die eine nachträgliche Rechtswidrigkeit wahrscheinlich erscheinen lassen. • Teilwertabschreibungen auf Vorratsvermögen sind nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung zu berücksichtigen; eine Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten setzt eine voraussichtlich dauerhafte Werterhöhung voraus. • Bei der Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten ist auf die Laufzeit des Rahmenvertrags abzustellen; bei langfristigen Verträgen sind Währungsschwankungen regelmäßig ausgleichend zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung wegen Teilwertabschreibung und Fremdwährungszuschreibung abgelehnt • Eine bereits in einer vorangegangenen Entscheidung abschließend behandelte Frage kann im Rahmen eines Folgeantrags auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig sein. • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts erfordern bei summarischer Prüfung konkrete, präsente Beweismittel, die eine nachträgliche Rechtswidrigkeit wahrscheinlich erscheinen lassen. • Teilwertabschreibungen auf Vorratsvermögen sind nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung zu berücksichtigen; eine Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten setzt eine voraussichtlich dauerhafte Werterhöhung voraus. • Bei der Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten ist auf die Laufzeit des Rahmenvertrags abzustellen; bei langfristigen Verträgen sind Währungsschwankungen regelmäßig ausgleichend zu beurteilen. Die Antragstellerin, eine vermietende Immobilien-GmbH, erwarb 2004 ein bebautes Grundstück in Zwangsversteigerung. Anschaffungs- und Herstellungskosten beliefen sich auf insgesamt 942.133 EUR; das Gebäude war vermietet und erwirtschaftete Einkünfte. In den Jahresabschlüssen nahm die Gesellschaft 2005 und nochmals 2008 Teilwertabschreibungen auf das Grundstück vor; 2008 wurde eine zusätzliche Abschreibung von 118.218,20 EUR gebucht. Das Finanzamt erkannte die Teilwertansätze nach Betriebsprüfung nicht an und erließ geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 2007 und 2008. Die Antragstellerin machte geltend, der niedrigere Teilwert sei durch erwartete Veräußerungserlöse und Finanzierungskosten (Fremdwährungsdarlehen) begründet; außerdem begehrte sie die Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide. Das Finanzgericht hatte zuvor bereits über einen ähnlichen Antrag entschieden. • Zulässigkeit: Ein Folgeantrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig, soweit die gleiche Rechtsfrage bereits in einem rechtskräftigen Beschluss desselben Senats abschließend behandelt wurde. Hier war die Zulässigkeit der Teilwertabschreibung und die Frage einer Teilwertzuschreibung des Fremdwährungsdarlehens bereits durch Beschluss vom 9.9.2011 entschieden. • Billigkeitsvorwurf: Die Antragstellerin hat weder einen Billigkeitsantrag gestellt noch hat das Finanzamt eine Billigkeitsmaßnahme getroffen; die zunächst erfolgte Übernahme des erklärten Teilwerts beruhte auf Vorbehaltsfestsetzung im Hinblick auf die laufende Betriebsprüfung und stellt keine unwiderrufliche Billigkeitsentscheidung dar. • Sachliche Prüfung der Aussetzungsgründe: Nach § 69 FGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erforderlich. Bei summarischer Prüfung liegen keine solchen Zweifel vor. Die vorgelegten Unterlagen (Wertindikation, interne Notizen) genügen nicht, um gewichtige Anhaltspunkte für eine dauerhafte Unterschreitung der Anschaffungs-/Herstellungskosten zu belegen. • Teilwertrechtliche Grundsätze: Teilwertabschreibungen auf Vorratsvermögen sind nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zu berücksichtigen; maßgeblich ist eine an der Eigenart des Wirtschaftsguts orientierte Prognose zum Bilanzstichtag (§§ 6, 7 EStG-Richtlinienrechtsprechung). • Fremdwährungsverbindlichkeit: Eine Teilwertzuschreibung auf Fremdwährungsdarlehen ist nur bei voraussichtlich dauerhafter Werterhöhung möglich. Bei Rahmenverträgen mit sehr langer Laufzeit ist von ausgleichenden Währungsschwankungen auszugehen; deshalb rechtfertigt die bloße Kurssteigerung 2008 keine dauerhafte Zuschreibung. • Keine Doppelberücksichtigung: Währungsverluste aus Darlehen sind grundsätzlich der Bilanzposition Darlehen zuzuordnen und dürfen nicht simultan den Teilwert des angeschafften Wirtschaftsgutes mindern. • Verfahrensrechtlich: Die Anforderungen an Darlegung und Glaubhaftmachung im Aussetzungsverfahren sind enger als im Hauptverfahren; die Antragstellerin hat die entscheidenden Tatsachen nicht ausreichend belegt. • Kostenentscheidung: Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteueränderungsbescheide für 2007 und 2008 wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die strittigen Fragen zur Teilwertabschreibung des Grundstücks und zur Berücksichtigung einer Teilwertzuschreibung des Fremdwährungsdarlehens bereits rechtskräftig behandelt waren und insoweit der Folgeantrag unzulässig ist. Soweit eine materielle Prüfung erforderlich war, konnten bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide festgestellt werden: die vorgelegten Unterlagen belegen keine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung des Grundstücks und keine dauerhafte Wertsteigerung der Fremdwährungsverbindlichkeit. Damit bestand kein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.