Urteil
7 K 3633/10
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen wird steuerlich nur anerkannt, wenn er zivilrechtlich wirksam vereinbart, tatsächlich durchgeführt und einem Fremdvergleich standhält.
• Fehlende oder widersprüchliche objektive Anhaltspunkte (z. B. nicht ausgefüllter Gründungsfragebogen, Zahlungszweck „Darlehen“, fehlende Kenntnis des Insolvenzverwalters) können begründete Zweifel an der behaupteten Begründungszeit eines atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses liefern; diese Zweifel gehen zulasten desjenigen, der die Gesellschaft behauptet.
• Wird der Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft erst nach den Streitjahren geschlossen, kann er den Besteuerungszeitraum nicht rückwirkend beeinflussen (§ 38 AO).
• Die Feststellungslast für das Bestehen einer Mitunternehmerschaft trifft denjenigen, der aus der Gesellschaft steuerliche Vorteile (z. B. Verlustzuweisung) herleitet.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung atypisch stiller Beteiligung mangels überzeugender Nachweise • Ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen wird steuerlich nur anerkannt, wenn er zivilrechtlich wirksam vereinbart, tatsächlich durchgeführt und einem Fremdvergleich standhält. • Fehlende oder widersprüchliche objektive Anhaltspunkte (z. B. nicht ausgefüllter Gründungsfragebogen, Zahlungszweck „Darlehen“, fehlende Kenntnis des Insolvenzverwalters) können begründete Zweifel an der behaupteten Begründungszeit eines atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses liefern; diese Zweifel gehen zulasten desjenigen, der die Gesellschaft behauptet. • Wird der Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft erst nach den Streitjahren geschlossen, kann er den Besteuerungszeitraum nicht rückwirkend beeinflussen (§ 38 AO). • Die Feststellungslast für das Bestehen einer Mitunternehmerschaft trifft denjenigen, der aus der Gesellschaft steuerliche Vorteile (z. B. Verlustzuweisung) herleitet. Die X GmbH wurde im August 2006 gegründet; alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war die Tochter des Klägers. Der Kläger leistete in 2006/2007 größere Zahlungen an die GmbH und bezeichnete viele Überweisungen als „Darlehen“. Im Juli 2008 legte die GmbH dem Finanzamt einen Vertrag über eine angebliche atypisch stille Beteiligung des Klägers vor, datiert auf den 03.08.2006. Nach Insolvenzeröffnung der GmbH 2008 beantragte der Kläger die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für 2006 und 2007 sowie die Zurechnung von Verlusten. Das Finanzamt lehnte ab; die Klage des Klägers wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Das Gericht stellte vor allem auf fehlende überzeugende Anhaltspunkte für einen Vertragsabschluss in 2006 ab und sah den Vertrag als möglicherweise erst 2008 geschlossen an. • Rechtsgrundsatz: Verträge zwischen nahen Angehörigen sind nur anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam, tatsächlich durchgeführt und fremdvergleichsbeständig sind. • Das Gericht war nicht überzeugt, dass der Vertrag tatsächlich am 03.08.2006 geschlossen wurde; vorgelegte Urkunde wurde erst am 30.07.2008 eingereicht und könnte nachträglich datiert und unterzeichnet sein. • Beweisanzeichen gegen einen Abschluss 2006: Der Gründungsfragebogen der GmbH (eingereicht 19.10.2006) enthält keine Angabe über eine atypisch stille Beteiligung trotz enger zeitlicher Nähe; dies spricht gegen ein bereits bestehendes Gesellschaftsverhältnis. • Zahlungszweck und Verhalten: Mehrere Überweisungen des Klägers in 2006/2007 waren mit dem Vermerk „Darlehen“ versehen, was eher für ein Darlehensverhältnis als für eine Einlage spricht. • Insolvenzverwalter und praktische Durchführung: Der Insolvenzverwalter war bis zur Beiladung nicht über eine stille Beteiligung informiert; bei bestehender Beteiligung wäre sie nach würdigen Umständen angesprochen worden. • Zeitpunkt der Offenlegung: Die Feststellungserklärung für 2006 wurde erst im April 2008 eingereicht; das Finanzamt forderte sofort den Vertrag an, der aber erst nach über drei Monaten vorgelegt wurde; dies begründet Zweifel an der kurzfristigen Existenz des Vertrags. • Beweislast und Rechtsfolge: Zweifel am behaupteten Bestehen der Gesellschaft in den Streitjahren trägt der Kläger; ein nachträglich geschlossener Vertrag darf nicht mit rückwirkender steuerlicher Wirkung für die Streitjahre berücksichtigt werden (§ 38 AO). • Es war daher nicht erforderlich, abschließend zu prüfen, ob der Kläger darüber hinaus als atypisch stiller Gesellschafter ein ausreichend ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko getragen hätte. Die Klage wurde abgewiesen; die Antragstellung des Klägers auf gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der angeblichen atypisch stillen Gesellschaft sowie die Zurechnung der geltend gemachten Verluste und Sonderbetriebsausgaben wurde zurückgewiesen. Das Gericht konnte nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen, dass der Gesellschaftsvertrag bereits in den Streitjahren bestand; vielmehr sprechen der nicht ausgefüllte Gründungsfragebogen, der Verwendungszweck „Darlehen“ bei Zahlungen, die fehlende Kenntnis des Insolvenzverwalters und die späte Vorlage des Vertrags für eine nachträgliche Vertragserrichtung. Zweifel an der Bestehenszeit gehen zu Lasten des Klägers, der die Feststellungslast trägt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.