Urteil
1 K 3881/11
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Weitergabe von vom Steuerpflichtigen freiwillig eingereichten Rechnungskopien an die Polizei verletzt das Steuergeheimnis nicht, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und die Voraussetzungen der §§ 30 Abs.4 Nr.4, 30 Abs.4 Nr.5, 30 Abs.5 AO vorliegen.
• Voraussetzung für Offenbarung ist, dass eine Wirtschaftsstraftat verfolgt wird oder verfolgt werden soll und die Offenbarung zur Durchführung des Strafverfahrens dient.
• Die freiwillige Vorlage von Unterlagen an die Finanzbehörde ohne steuerliche Verpflichtung begründet keine Schutzpflicht des Steuergeheimnisses gegen Weitergabe an Strafverfolgungsbehörden.
• Ein Feststellungsbegehren gegen die Herausgabe ist zulässig, kann aber mangels Rechtsverletzung abgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Herausgabe eingereichter Rechnungskopien an Polizei zulässig bei erheblichem Strafverfolgungsinteresse • Die Weitergabe von vom Steuerpflichtigen freiwillig eingereichten Rechnungskopien an die Polizei verletzt das Steuergeheimnis nicht, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und die Voraussetzungen der §§ 30 Abs.4 Nr.4, 30 Abs.4 Nr.5, 30 Abs.5 AO vorliegen. • Voraussetzung für Offenbarung ist, dass eine Wirtschaftsstraftat verfolgt wird oder verfolgt werden soll und die Offenbarung zur Durchführung des Strafverfahrens dient. • Die freiwillige Vorlage von Unterlagen an die Finanzbehörde ohne steuerliche Verpflichtung begründet keine Schutzpflicht des Steuergeheimnisses gegen Weitergabe an Strafverfolgungsbehörden. • Ein Feststellungsbegehren gegen die Herausgabe ist zulässig, kann aber mangels Rechtsverletzung abgewiesen werden. Der Kläger reichte beim Finanzamt Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein und legte Kopien zahlreicher Rechnungen von Verlagshäusern vor. Die Verlage hatten Stellenanzeigen abgedruckt, die der Kläger nicht zahlte; es entstand ein hoher Gesamtschaden. Die Kriminalpolizei ersuchte das Finanzamt um Auskunft und Übersendung von Unterlagen wegen des Verdachts umfangreichen Leistungskreditbetrugs. Das Finanzamt übergab einen Ordner mit den beim Behörde eingereichten Rechnungskopien an die Polizei. Der Kläger klagte mit dem Ziel, festzustellen, dass die Herausgabe rechtswidrig gewesen sei, und rügte u.a. Verfahrensmängel und mangelnde Zuständigkeit. Das FG verwarf zahlreiche Verfahrensanträge des Klägers und führte aus, die Angelegenheit berühre die Umsatzsteuer und damit den Finanzrechtsweg. • Zuständigkeit: Das FG ist örtlich und sachlich zuständig (§§ 33 FGO; Umsatzsteuerbezogenheit). • Verfahrensfragen: Ablehnungsgesuch und Anträge des Klägers waren rechtsmissbräuchlich oder unbegründet; Prozessfähigkeit gegeben; Einzelrichterentscheidung zulässig (§ 6 Abs.1 FGO). • Steuergeheimnisrechtliche Prüfung: Gemäß § 30 AO besteht grundsätzlich Schutzpflicht, Ausnahmen aber u.a. in § 30 Abs.4 Nr.4 Buchst. b, Nr.5 Buchst. b und § 30 Abs.5 AO. • Anwendbarkeit der Ausnahmen: a) Es lag der Verdacht einer Wirtschaftsstraftat (Leistungs-/Eingehungsbetrug, § 263 StGB) vor; b) Umfang und Art (viele Geschädigte, hoher Schaden, Systematik) begründeten ein zwingendes öffentliches Interesse an Strafverfolgung (§ 30 Abs.4 Nr.5 Buchst. b AO); c) Die Unterlagen waren vom Kläger freiwillig eingereicht und nicht aufgrund einer steuerlichen Verpflichtung erlangt, sodass Offenbarung zur Strafverfolgung nach § 30 Abs.4 Nr.4 Buchst. b AO zulässig war. • Vorsätzlich falsche Angaben: Die Vorlage der Rechnungen war Teil des dem Kläger zur Last gelegten Tatplans und damit nach § 30 Abs.5 AO offenbarungsfähig. • Umfang der Weitergabe: Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die vollständige Umsatzsteuerakte übergeben wurde; übergeben wurden die eingereichten Rechnungskopien. • Ergebnis der Abwägung: Schutzinteressen des Steuergeheimnisses wurden durch das überwiegende Strafverfolgungsinteresse und die Tatverdachtslage zurückgedrängt. Die Klage wird abgewiesen. Das FG stellt fest, dass die Herausgabe der vom Kläger beim Finanzamt eingereichten Rechnungskopien an die Kriminalpolizei nicht rechtswidrig war, weil die Voraussetzungen der Offenbarungs-Ausnahmen des § 30 AO vorlagen: Entgegen der Klägerdarstellung bestand ein hinreichender Verdacht auf eine Wirtschaftsstraftat (Leistungs/Eingehungsbetrug) mit erheblichem Schadensumfang und zahlreichen Geschädigten, es bestand ein zwingendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und die Unterlagen waren vom Kläger freiwillig vorgelegt worden ohne steuerliche Verpflichtung. Zudem waren die vorgelegten Rechnungen Teil eines nach Auffassung des Gerichts vorsätzlich falschen Tatplans, so dass Offenbarungen nach § 30 Abs.5 AO zulässig waren. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.