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Urteil

4 K 2523/09

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten der steuerlichen Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Feststellung eines Entstrickungsgewinns sind keine Veräußerungskosten im Sinne des § 21 Abs.1 UmwStG. • Die vom BFH entwickelten Grundsätze zu Veräußerungskosten nach § 17 Abs.2 Satz1 EStG sind wegen des inhaltlichen Zusammenhangs auf § 21 Abs.1 UmwStG übertragbar. • Steuerberatungskosten, die sich auf die steuerliche Beurteilung eines Veräußerungsvorgangs beziehen, stehen nur mittelbar mit der Veräußerung in Zusammenhang und sind daher nicht als Veräußerungskosten abzugsfähig. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die nach dem Änderungsbescheid entstandenen Verfahrenskosten; bis dahin trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten, die Gerichtskosten der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Steuerberatungskosten bei Entstrickungsgewinn sind keine Veräußerungskosten • Kosten der steuerlichen Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Feststellung eines Entstrickungsgewinns sind keine Veräußerungskosten im Sinne des § 21 Abs.1 UmwStG. • Die vom BFH entwickelten Grundsätze zu Veräußerungskosten nach § 17 Abs.2 Satz1 EStG sind wegen des inhaltlichen Zusammenhangs auf § 21 Abs.1 UmwStG übertragbar. • Steuerberatungskosten, die sich auf die steuerliche Beurteilung eines Veräußerungsvorgangs beziehen, stehen nur mittelbar mit der Veräußerung in Zusammenhang und sind daher nicht als Veräußerungskosten abzugsfähig. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die nach dem Änderungsbescheid entstandenen Verfahrenskosten; bis dahin trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten, die Gerichtskosten der Beklagte. Die Klägerin brachte 1996 einen Kommanditanteil in eine GmbH ein und erhielt später Aktien der die formwandelnden Gesellschaft. Für 2004 beantragte sie die Gewinnrealisierung nach § 21 Abs.2 UmwStG und erklärte einen Entstrickungsgewinn. Das Finanzamt setzte den Gewinn zunächst wie erklärt fest, später nach Prüfung deutlich höher und dann in einem Verständigungsverfahren auf einen Zwischenwert. Die Klägerin verlangte zusätzlich die Berücksichtigung weiterer Anwalts- und Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten bei der Ermittlung des Entstrickungsgewinns. Das Finanzamt erkannte bereits einen Betrag an, lehnte aber die weitere Anerkennung ab. Streitpunkt war, ob die im Zusammenhang mit der steuerlichen Rechtsverfolgung entstandenen Beratungskosten Veräußerungskosten i.S.d. § 21 Abs.1 UmwStG sind. • Zulässigkeit: Gegenstand des Verfahrens ist der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 16.01.2013; nach mündlicher Verständigung blieb nur noch die Frage der weiteren anzuerkennenden Kosten streitig (§ 68 FGO, § 96 Abs.1 FGO). • Rechtliche Ausgangslage: Nach BFH-Rechtsprechung sind Veräußerungskosten solche Aufwendungen, die in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehen und durch die Veräußerung wirtschaftlich veranlasst sind (maßgeblich § 17 Abs.2 Satz1 EStG). • Übertragbarkeit: Wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs zwischen § 17 EStG und § 21 UmwStG sind die vom BFH entwickelten Grundsätze auch auf § 21 Abs.1 UmwStG anzuwenden. Dadurch sind Kriterien zur Abgrenzung unmittelbar veranlasster Veräußerungskosten übertragbar. • Anwendung auf den Streitfall: Kosten der Rechtsverfolgung, die sich auf die steuerrechtliche Beurteilung eines Veräußerungsvorgangs beziehen, sind nicht unmittelbar durch die Veräußerung verursacht, sondern durch deren steuerliche Behandlung; sie stehen daher nur mittelbar mit der Veräußerung in Zusammenhang und sind keine Veräußerungskosten im Sinne des § 21 Abs.1 UmwStG (unter Bezug auf BFH-Urteile, insbesondere IX R 25/12). • Weitere Folgen: Ob die Kosten alternativ als Betriebsausgaben abzugsfähig wären, wurde offen gelassen, weil die fraglichen Aufwendungen im Streitjahr weder entstanden noch abgeflossen sind. • Kostenentscheidung: Nach § 136 Abs.1 i.V.m. § 138 FGO sind die nach dem Änderungsbescheid angefallenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, für die Vorperiode gelten abweichende Regelungen entsprechend der Verhandlungsvereinbarung. Die Klage wird abgewiesen. Die gerichtliche Entscheidung bestätigt, dass die geltend gemachten Aufwendungen für steuerliche Rechtsberatung im vorliegenden Zusammenhang keine Veräußerungskosten i.S.d. § 21 Abs.1 UmwStG sind, weil sie nicht unmittelbar durch die Veräußerung veranlasst, sondern durch die Frage ihrer steuerlichen Beurteilung ausgelöst wurden. Deshalb bleiben die bereits vom Finanzamt anerkannten Beträge maßgeblich; weitere beantragte Kosten werden nicht berücksichtigt. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten, die nach dem Änderungsbescheid entstanden sind; für die vorherige Verfahrenszeit trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten und der Beklagte die Gerichtskosten.