Urteil
13 K 146/13
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das häusliche Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers ist im Regelfall nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit.
• Für die Bestimmung des Mittelpunktes kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit an; sind wesentliche, berufstypische Tätigkeiten außerhalb des Arbeitszimmers zu erbringen, verhindert dies die Annahme des Mittelpunkts im häuslichen Arbeitszimmer.
• Die gesetzliche Systematik (§ 9 Abs.5 i.V.m. § 4 Abs.5 Nr.6b EStG) führt dazu, dass bei Fehlen eines Mittelpunkts ausnahmsweise ein Abzug bis 1.250 EUR möglich ist, eine unbegrenzte Anerkennung aber nur bei Vorliegen des Mittelpunkts kommt.
Entscheidungsgründe
Häusliches Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers meist nicht Mittelpunkt der Berufstätigkeit • Das häusliche Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers ist im Regelfall nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit. • Für die Bestimmung des Mittelpunktes kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit an; sind wesentliche, berufstypische Tätigkeiten außerhalb des Arbeitszimmers zu erbringen, verhindert dies die Annahme des Mittelpunkts im häuslichen Arbeitszimmer. • Die gesetzliche Systematik (§ 9 Abs.5 i.V.m. § 4 Abs.5 Nr.6b EStG) führt dazu, dass bei Fehlen eines Mittelpunkts ausnahmsweise ein Abzug bis 1.250 EUR möglich ist, eine unbegrenzte Anerkennung aber nur bei Vorliegen des Mittelpunkts kommt. Der Kläger ist Gerichtsvollzieher und erklärte für 2011 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Er verrichtet im häuslichen Arbeitszimmer Innendiensttätigkeiten wie Aktenbearbeitung, Prüfungen von Vollstreckungsvoraussetzungen, Erstellung von Schreiben und Abrechnung. Daneben nutzt er ein gemeinsam genutztes Sprechzeitenzimmer am Dienstort und ist regelmäßig im Außendienst tätig; dort erfolgen Tätigkeiten wie Zustellungen, Durchsuchungen, Räumungen und Pfändungen. Das Finanzamt berücksichtigte nur pauschal 1.250 EUR, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilde; Aufwendungen für das Sprechzeitenzimmer wurden voll anerkannt. Der Kläger wendet ein, der qualitativ prägende Teil seiner Tätigkeit werde vom häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt und beantragt Mehrberücksichtigung; das FG hat die Klage abgewiesen. • Rechtliche Grundlage ist § 9 Abs.5 i.V.m. § 4 Abs.5 Satz1 Nr.6b EStG: Abzug für häusliches Arbeitszimmer nur bei Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes und nur bis 1.250 EUR, außer das Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit. • Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bemisst sich nach dem qualitativen Schwerpunkt: Es sind die für den Beruf wesentlichen und prägenden Handlungen maßgeblich (BFH-Rechtsprechung). • Bei Berufen, deren typisches Tätigkeitsbild außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt (z. B. Lehrer, Richter), führt auch überwiegende zeitliche Nutzung zuhause nicht zur Verlagerung des Mittelpunkts. • Der Gerichtsvollzieher hat ein Berufsbild, das wesentlich durch Außendiensttätigkeiten geprägt ist, wie Durchsuchungen, Pfändungen, Herausgaben, Verhaftungen und Räumungen (vgl. §§ 758, 808, 830, 883, 909 ZPO; § 96 FamFG; § 150 InsO). Diese Zwangsmaßnahmen und sonstigen prägenden Handlungen können nur vor Ort ausgeübt werden. • Weil die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers sowohl im Innen- als auch im Außendienst liegen und nicht qualitativ gleichartig am häuslichen Arbeitsplatz erbracht werden, fehlt ein eindeutiger Tätigkeitsschwerpunkt zugunsten des häuslichen Arbeitszimmers. • Die Ausnahme des BFH-Falls mit Telearbeitsplatz (gleichartige, alternierende Leistungen) ist nicht anwendbar, da im Streitfall Innen- und Außendienstleistungen nicht gleichartig sind. • Folge: Das häusliche Arbeitszimmer ist nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung; daher bleibt es bei der auf 1.250 EUR begrenzten Berücksichtigung. • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision erfolgten gemäß §§ 135 Abs.1, 115 Abs.2 Nr.2 Alt.2 FGO. Die Klage wird abgewiesen; das häusliche Arbeitszimmer des Gerichtsvollziehers ist nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, weil die berufstypischen und prägenden Handlungen überwiegend Außendienstcharakter haben und nur vor Ort beim Schuldner ausgeübt werden können. Damit bleibt der Abzug der Aufwendungen auf 1.250 EUR beschränkt. Die Entscheidung stützt sich auf die gesetzliche Regelung in § 9 Abs.5 i.V.m. § 4 Abs.5 Nr.6b EStG und die BFH-Rechtsprechung zur Bestimmung des qualitativen Mittelpunkts. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde zugelassen.