Urteil
6 K 2901/13
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wählt ein Steuerpflichtiger im Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung nach § 26c EStG a.F., ist er für die Zwecke des § 24b Abs. 2 EStG so zu behandeln, als ob die Ehe nicht geschlossen worden wäre.
• Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zeitanteilig nach dem Monatsprinzip zu gewähren und fällt erst ab dem Monat der tatsächlichen Begründung einer Haushaltsgemeinschaft weg.
• Die Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben (2004) steht dem nicht entgegen; eine verfassungskonforme und systematische Auslegung gebietet die Gewährung des anteiligen Entlastungsbetrags bei Wahl der besonderen Veranlagung.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf anteiligen Entlastungsbetrag bei besonderer Veranlagung im Heiratsjahr • Wählt ein Steuerpflichtiger im Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung nach § 26c EStG a.F., ist er für die Zwecke des § 24b Abs. 2 EStG so zu behandeln, als ob die Ehe nicht geschlossen worden wäre. • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zeitanteilig nach dem Monatsprinzip zu gewähren und fällt erst ab dem Monat der tatsächlichen Begründung einer Haushaltsgemeinschaft weg. • Die Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben (2004) steht dem nicht entgegen; eine verfassungskonforme und systematische Auslegung gebietet die Gewährung des anteiligen Entlastungsbetrags bei Wahl der besonderen Veranlagung. Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter einer minderjährigen Tochter. Sie lebte von Januar bis September 2012 allein mit dem Kind; der spätere Ehemann zog erst Ende Oktober 2012 in ihre Wohnung und heiratete sie am 29. Oktober 2012. Für das Jahr 2012 wählte die Klägerin die besondere Veranlagung nach § 26c EStG a.F. und beantragte zugleich den anteiligen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) für die Monate bis zur Heirat. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung dieses anteiligen Betrags fest und lehnte den Antrag ab mit Bezug auf ein BMF-Schreiben. Die Klägerin klagte auf Absetzung eines anteiligen Entlastungsbetrags für Januar bis September 2012. • Rechtliche Grundlagen: § 24b Abs.1–3 EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) und § 26c EStG a.F. (besondere Veranlagung im Heiratsjahr). • Tatbestandliche Feststellungen: Die Klägerin erfüllte von Januar bis September 2012 die Voraussetzungen des § 24b Abs.1 EStG; Haushaltsgemeinschaft mit dem künftigen Ehemann bestand erst ab 27.10.2012. • Auslegung § 26c EStG a.F.: Die durch Wahl der besonderen Veranlagung bewirkte Fiktion, der Steuerpflichtige werde so behandelt, als habe er die Ehe nicht geschlossen, erstreckt sich auch auf den Verweis in § 24b Abs.2 EStG; folglich gelten die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag während des Zeitraums ohne Haushaltsgemeinschaft als erfüllt. • Systematische und gesetzgeberische Auslegung: § 24b Abs.2 EStG soll lediglich verhindern, dass Ehegattensplitting und Entlastungsbetrag nebeneinander im selben Veranlagungszeitraum genutzt werden; dies rechtfertigt nicht die vollständige Rückwirkung des Ausschlusses bei Wahl der besonderen Veranlagung. • Verfassungskonforme Auslegung: BFH-Zweifel sprechen dafür, bei der Heiratssituation, in der Betreuung des Kindes tatsächlich nur ein Elternteil erfolgt, den anteiligen Entlastungsbetrag zu gewähren; das Splitting kann dies oft nicht ausgleichen. • Ergebnis der Auslegung: Bei ausdrücklicher Wahl der besonderen Veranlagung ist der Entlastungsbetrag anteilig nach Monaten zu gewähren und erst ab dem Monat des tatsächlichen Zusammenwohnens wegfallend. Die Klage war erfolgreich. Das FG änderte den Einkommensteuerbescheid und berücksichtigte einen anteiligen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von neun Zwölfteln (981 EUR), wodurch die festzusetzende Einkommensteuer für 2012 auf 1.052 EUR herabgesetzt wurde. Das Gericht folgt einer Auslegung von § 26c EStG a.F., wonach die besondere Veranlagung den Steuerpflichtigen in den Anwendungsbereich des § 24b EStG so stellt, als sei die Ehe nicht geschlossen worden, solange keine Haushaltsgemeinschaft besteht. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt; die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.