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Urteil

12 K 1045/13

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Neufassung des § 35 EStG ab 2008 ist verfassungsgemäß. • Die beschränkte Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG nur für gewerbliche Einkünfte verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. • Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf Grundlage der festgesetzten Einkommensteuer ist gesetzeskonform und verfassungsrechtlich unbedenklich. • Ein Beitragspflichtiger kann nicht mit Erfolg die Ausweitung einer für andere begünstigenden Regelung auf sich selbst verlangen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 35 EStG und Folgen für den Solidaritätszuschlag • Die Neufassung des § 35 EStG ab 2008 ist verfassungsgemäß. • Die beschränkte Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG nur für gewerbliche Einkünfte verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. • Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf Grundlage der festgesetzten Einkommensteuer ist gesetzeskonform und verfassungsrechtlich unbedenklich. • Ein Beitragspflichtiger kann nicht mit Erfolg die Ausweitung einer für andere begünstigenden Regelung auf sich selbst verlangen. Die Kläger sind verheiratet und gemeinsam veranlagt. Der Beklagte setzte für 2011 Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fest; zugrunde lagen unterschiedliche Einkünfte der Eheleute. Die Kläger rügten, dass die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG Gewerbetreibende gegenüber Nichtgewerbetreibenden begünstige und dadurch der Solidaritätszuschlag ungerechtfertigt höher ausfalle; sie beantragten eine fiktive Anrechnung nach § 35 EStG zur Minderung des Solidaritätszuschlags um 757 EUR. Der Einspruch wurde zurückgewiesen; die Klage richtet sich gegen diese Entscheidung. Streitpunkt ist, ob die auf gewerbliche Einkünfte beschränkte Steuerermäßigung und deren Nichtberücksichtigung bei der Bemessung des Solidaritätszuschlags verfassungswidrig und damit rechtswidrig ist. • Rechtliche Prüfungsgrundlage ist § 100 FGO; das Gericht ändert nur rechtswidrige Bescheide, die Rechte verletzen. • § 35 EStG in der Fassung ab 2008 ist verfassungsgemäß; die Beschränkung auf gewerbliche Einkünfte rechtfertigt sich durch den Ausgleich der Sonderbelastung durch die Gewerbesteuer und das gesetzgeberische Ziel, Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu entlasten. • Die Neufassung ab 2008 beseitigt die Möglichkeit systematischer Überkompensation durch Begrenzung der Anrechnung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und durch den Wegfall des Abzugs als Betriebsausgabe (§ 35 Abs.1 Satz5 EStG; § 4 Abs.5b, § 52 Abs.12 EStG 2008). • Die Berechnung und Festsetzung des Solidaritätszuschlags erfolgte gesetzeskonform auf Grundlage des Einkommensteuerbescheids; nach § 1 Abs.5 SolZG sind Bemessungsgrundlage und zu versteuerndes Einkommen nicht im Rechtsbehelf gegen den Zuschlag angreifbar. • Ungleichbehandlungen sind unter dem Gleichheitsgrundsatz nach Art.3 Abs.1 GG zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind; der Ausgleich der Gewerbesteuer stellt ein solches Ziel dar (verweisend auf BFH-Rechtsprechung). • Selbst wenn die Kläger durch eine fiktive Berechnung Nachteile gegenüber begünstigten Steuerpflichtigen aufzeigen, können sie nicht verlangen, die begünstigende Regelung zu ihren Gunsten auszuweiten; es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Umkehrung. • Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs.1 FGO; die Revision wurde nicht zugelassen, da Zulassungsgründe des § 115 FGO nicht vorliegen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält § 35 EStG in der ab 2008 geltenden Fassung für verfassungsgemäß und sieht keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die beschränkte Anrechnung der Gewerbesteuer. Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags erfolgte gesetzeskonform auf Grundlage der festgesetzten Einkommensteuer; ein erfolgreicher Angriff der Kläger auf die Höhe des Zuschlags war nicht möglich. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Eine Revision wurde nicht zugelassen.