Urteil
4 K 1134/12
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verluste aus Vermietung einer in Österreich belegenen Immobilie sind nach dem DBA Österreich 2000 von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen (Freistellungsmethode), sodass auch Verluste nicht mit inländischen Einkünften zu verrechnen sind.
• Ein Anspruch auf vertikalen Verlustausgleich im Ansässigkeitsstaat nach EU-Recht besteht nur, wenn die ausländischen Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen final nicht mehr verwertbar sind; rechtliche Beschränkungen des Verlustvortrags im Quellenstaat begründen keine Finalität.
• Verluste aus Vermietung in einem EU-/EWR-Staat unterliegen seit dem Veranlagungsjahr 2008 nicht mehr dem negativen Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs.1 Satz2 EStG, sodass auch der negative Progressionsvorbehalt hier nicht greift.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung österreichischer Vermietungsverluste in Deutschland bei rechtlicher Verlustbeschränkung • Verluste aus Vermietung einer in Österreich belegenen Immobilie sind nach dem DBA Österreich 2000 von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen (Freistellungsmethode), sodass auch Verluste nicht mit inländischen Einkünften zu verrechnen sind. • Ein Anspruch auf vertikalen Verlustausgleich im Ansässigkeitsstaat nach EU-Recht besteht nur, wenn die ausländischen Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen final nicht mehr verwertbar sind; rechtliche Beschränkungen des Verlustvortrags im Quellenstaat begründen keine Finalität. • Verluste aus Vermietung in einem EU-/EWR-Staat unterliegen seit dem Veranlagungsjahr 2008 nicht mehr dem negativen Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs.1 Satz2 EStG, sodass auch der negative Progressionsvorbehalt hier nicht greift. Der Kläger, in Deutschland ansässiger Facharzt, erwarb Anteilseigentum an einer in Österreich belegenen vermieteten Wohnung. Das österreichische Finanzamt ermittelte für 2009 für den Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einem negativen Saldo und setzte wegen einer Hinzurechnung das steuerpflichtige Einkommen positiv an. In seiner deutschen Steuererklärung meldete der Kläger einen Vermietungsverlust aus Österreich in Höhe von ca. 10.033 EUR und beantragte dessen Verrechnung mit inländischen positiven Einkünften. Das deutsche Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung mit der Begründung, die Einkünfte seien nach dem DBA Österreich 2000 in Österreich zu besteuern und nach nationalem Recht sowie unter Berufung auf unionsrechtliche Vorgaben nicht in Deutschland verrechenbar. Der Kläger focht dies an und berief sich auf EU-Recht und Entscheidungen des EuGH und BFH, wonach finale Auslandsverluste im Wohnsitzstaat zu berücksichtigen sein könnten. • Die streitigen Verluste stammen aus der Vermietung einer in Österreich belegenen Immobilie; nach Art.6 und Art.23 Abs.1 DBA Österreich 2000 steht das Besteuerungsrecht Österreich zu und die Freistellungsmethode führt zur Ausklammerung dieser Einkünfte aus der deutschen Bemessungsgrundlage (Symmetriethese). • Die einschlägige EuGH-Rechtsprechung zu "finalen Verlusten" (z.B. Lidl Belgium) lässt einen vertikalen Verlustausgleich nur zu, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen endgültig nicht nutzbar sind; reine rechtliche Beschränkungen des Verlustvortrags im Quellenstaat genügen nicht. • Nach österreichischem Recht (insbesondere §18 öEStG sowie §102 Abs.3 öEStG und die Rechtsprechung/gesetzliche Änderungen) sind Verluste aus Überschusseinkünften wie Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nicht vortragsfähig; im Streitfall war die Nutzung der Verluste in Österreich deshalb aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen und insofern nicht final i.S.d. EuGH/BFH. • Der BFH hat klargestellt, dass Finalität nicht vorliegt, wenn die Verluste im Quellenstaat aufgrund dessen Steuergesetzgebung ausgeschlossen oder nur zeitlich beschränkt abziehbar sind; auf diese Prüfung stützt sich der Senat und verweist auf die systematische Zuweisung des Besteuerungsrechts durch das DBA. • Der negative Progressionsvorbehalt greift hier nicht: Für Verluste aus Vermietung in EU-/EWR-Staaten gilt seit dem Veranlagungsjahr 2008 die Ausnahmeregelung des §32b Abs.1 Satz2 EStG, sodass diese Verluste weder dem positiven noch dem negativen Progressionsvorbehalt unterliegen. • Folgerichtig durfte das Finanzamt den ausländischen Vermietungsverlust nicht mit inländischen Einkünften verrechnen; die Klage ist daher unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger kann den in Österreich entstandenen Vermietungsverlust nicht mit seinen positiven inländischen Einkünften verrechnen, weil das DBA Österreich 2000 die Einkünfte dem Belegenheitsstaat zuweist und die Nutzung der Verluste in Österreich aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist; nach EuGH- und BFH-Rechtsprechung rechtfertigt eine solche rechtliche Beschränkung keine Berücksichtigung als "finaler" Verlust im Wohnsitzstaat. Zudem kommt der negative Progressionsvorbehalt nicht zur Anwendung. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.