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Urteil

11 K 3629/13

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestimmung des verminderten Freibetrags für beschränkt Steuerpflichtige (§ 16 Abs.2 i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.3 ErbStG) verstößt in Fällen wie dem vorliegenden gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art.63, 65 AEUV) und ist nicht anwendbar. • Bei Erwerb von Todes wegen durch einen im Drittstaat wohnhaften Ehegatten, wenn sowohl Erblasser als auch Erwerber im Drittstaat ansässig sind und der Erwerb neben Inlandsvermögen Auslandsvermögen umfasst, ist der Ehegattenfreibetrag von 500.000 EUR zu gewähren. • Wenn der den inländischen Erwerb treffende Freibetrag den Wert des inländischen Vermögens (hier: Grundbesitzwerte 376.951 EUR) übersteigt, verbleibt kein steuerpflichtiger Erwerb und die Erbschaftsteuerfestsetzung ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Kein Kürzungsgebot des Ehegattenfreibetrags bei Drittstaatansässigen; Anwendung des 500.000‑EUR‑Freibetrags • Die Bestimmung des verminderten Freibetrags für beschränkt Steuerpflichtige (§ 16 Abs.2 i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.3 ErbStG) verstößt in Fällen wie dem vorliegenden gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art.63, 65 AEUV) und ist nicht anwendbar. • Bei Erwerb von Todes wegen durch einen im Drittstaat wohnhaften Ehegatten, wenn sowohl Erblasser als auch Erwerber im Drittstaat ansässig sind und der Erwerb neben Inlandsvermögen Auslandsvermögen umfasst, ist der Ehegattenfreibetrag von 500.000 EUR zu gewähren. • Wenn der den inländischen Erwerb treffende Freibetrag den Wert des inländischen Vermögens (hier: Grundbesitzwerte 376.951 EUR) übersteigt, verbleibt kein steuerpflichtiger Erwerb und die Erbschaftsteuerfestsetzung ist aufzuheben. Die Klägerin, schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, erhielt aufgrund eines Erbvertrags ihres ebenfalls in der Schweiz ansässigen Ehemanns ein Vermächtnis, das inländische Grundstücke (Gesamtwert 376.951 EUR) sowie umfangreiches Auslandsvermögen umfasste. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer nur für das inländische Grundbesitzsegment fest und berücksichtigte zunächst nur einen Freibetrag von 2.000 EUR, später anteilig 27.811 EUR. Die Klägerin rügte, dadurch verstoße die Besteuerung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber inländischen Erwerbern; sie verwies auf das EuGH‑Urteil Welte (C‑181/12). Das Finanzamt passte den Bescheid an, beließ aber eine anteilige Kürzung des Ehegattenfreibetrags. Die Klägerin klagte auf Aufhebung der Steuerfestsetzung. • Anwendbares Recht und Sachverhaltsbefund: Nach § 1 Abs.1 Nr.1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer; bei gebietsfremden Erblasser und Erwerber erstreckt sich die deutsche Besteuerung nach § 2 Abs.1 Nr.3 ErbStG nur auf Inlandsvermögen. • EuGH‑Rechtsprechung: Der EuGH entschied im Urteil Welte (C‑181/12), dass nationale Regelungen, die beschränkt steuerpflichtige Erwerber unter den konkreten Umständen schlechterstellen, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art.63, 65 AEUV) verstoßen; diese Auslegung ist auch von nationalen Gerichten zu beachten. • Unionsrechtliche Vorrangwirkung: § 16 Abs.2 i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.3 ErbStG kann nicht angewendet werden, soweit seine Wirkung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt; eine Kürzung des Freibetrags zur Wahrung innerstaatlicher Kohärenz ist nach der EuGH‑Entscheidung nicht gerechtfertigt. • Folge für den Streitfall: Da sowohl Erblasser als auch Erwerber im Drittstaat (Schweiz) ansässig waren und der EuGH die hier relevante Frage geklärt hat, war der volle Ehegattenfreibetrag von 500.000 EUR zugrunde zu legen. • Ergebnis der Prüfung: Die auf inländische Grundstückswerte entfallende Bemessungsgrundlage (376.951 EUR) bleibt unter dem gewährten Freibetrag, so dass kein steuerpflichtiger Erwerb verbleibt und die Erbschaftsteuerfestsetzung rechtswidrig ist. Die Klage ist erfolgreich; die Erbschaftsteuerfestsetzung für den Erwerb von Todes wegen ist aufzuheben, weil der volle Ehegattenfreibetrag von 500.000 EUR zugunsten der Klägerin anzuwenden ist. Die Vorschrift des § 16 Abs.2 i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.3 ErbStG, die bei beschränkt Steuerpflichtigen nur einen stark verminderten Freibetrag vorsieht, ist wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nicht anwendbar. Da die inländischen Grundbesitzwerte (376.951 EUR) den Freibetrag nicht übersteigen, bleibt kein steuerpflichtiger Erwerb und die Steuerfestsetzung ist ersatzlos aufzuheben. Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt; die Revision wurde zugelassen.