Urteil
6 K 1449/12
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen gemeinnütziger Körperschaften an nichtgemeinnützige Dachverbände können die Selbstlosigkeit und damit die Steuerbegünstigung der zahlenden Körperschaft aufheben.
• Regelmäßige pauschale Mitgliedsbeiträge ohne nachweisbare konkrete Gegenleistungen sind als Mittelverwendung außerhalb satzungsmäßiger gemeinnütziger Zwecke zu werten.
• Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Mittelweitergabe kommt nur bei nicht unerheblicher oder fortgesetzter Fehlverwendung in Betracht (§§ 52, 55 AO).
Entscheidungsgründe
Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen fortgesetzter Mittelweitergabe an nichtgemeinnützigen Dachverband • Zahlungen gemeinnütziger Körperschaften an nichtgemeinnützige Dachverbände können die Selbstlosigkeit und damit die Steuerbegünstigung der zahlenden Körperschaft aufheben. • Regelmäßige pauschale Mitgliedsbeiträge ohne nachweisbare konkrete Gegenleistungen sind als Mittelverwendung außerhalb satzungsmäßiger gemeinnütziger Zwecke zu werten. • Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Mittelweitergabe kommt nur bei nicht unerheblicher oder fortgesetzter Fehlverwendung in Betracht (§§ 52, 55 AO). Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß die Verständigung zwischen Deutschen und dem b Volk fördert und bislang als gemeinnützig anerkannt war. In den Jahren 2008–2010 zahlte der Kläger jährlich einen pauschalen Betrag an den b Dachverband C; sonstige Einnahmen bestanden nicht. Das zuständige Finanzamt entzog dem Kläger die Gemeinnützigkeit für diese Jahre mit der Begründung, der C sei nicht gemeinnützig und stehe b‑nahen, teils extremistischen Bestrebungen nahe. Der Kläger bestritt eine gemeinnützigkeitsschädigende Betätigung, erklärte, er habe konkrete Gegenleistungen vom C erhalten, und berief sich auf seine kulturellen Zwecke. Das Finanzamt und Verfassungsschutzberichte legten dar, der C vertrete auch politische Interessen der in Deutschland verbotenen B; die Zahlungen des Klägers seien jährlich und gleichbleibend erfolgt. Der Kläger klagte gegen den Entzug der Steuerbefreiung. • Rechtsgrundlagen: §§ 51–55, 59 AO sowie § 5 Abs.1 Nr.9 KStG; Gemeinnützigkeit setzt ausschließliche, selbstlose und satzungsgemäße Mittelverwendung voraus. • Der Senat stellte fest, dass der Kläger seine Mittel zu einem nicht unerheblichen Teil als Mitgliedsbeiträge an den C weitergereicht hat und diese Mittelinsoweit nicht für eigene satzungsmäßige Zwecke verwendet wurden (§ 55 Abs.1 Nr.1 AO). • Unstreitig war der C in den Streitjahren nicht gemeinnützig tätig; nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes vertritt der C auch politische Interessen der verbotenen B, was eine problematische Zweckverfolgung nahelegt. • Die Zahlungen waren pauschal, über mehrere Jahre gleichbleibend und ohne vorgelegte vertragliche Vereinbarungen über konkrete Gegenleistungen; dies spricht gegen die geltend gemachten konkreten Gegenleistungen und für Mitgliedsbeiträge im engeren Sinne. • Die fortgesetzte und wirtschaftlich nicht unerhebliche Höhe der Zahlungen (annähernd ein Zehntel der Eigenmittel über mindestens fünf Jahre) überschreitet den Bagatellbereich, sodass die Aberkennung der Gemeinnützigkeit gerechtfertigt ist (§ 55 AO). • Offen bleiben konnte, ob der C die Mittel gegebenenfalls weiter an die verbotene B weitergeleitet hat; hierfür fehlen jedoch festgestellte tatsächliche Anhaltspunkte ausreichend substantiiert. • Weil die Aberkennung der Gemeinnützigkeit bereits wegen der nicht selbstlosen Mittelverwendung gerechtfertigt war, bedurfte es keiner abschließenden Feststellung extremistischer Betätigung des Klägers im Sinne des § 4 BVerfSchG. Die Klage wird abgewiesen; der Körperschaftsteuerbescheid ist rechtmäßig. Der Kläger verlor die Steuerbefreiung für 2008–2010, weil er seine Mittel fortgesetzt und in nicht unerheblichem Umfang als pauschale Mitgliedsbeiträge an den nichtgemeinnützigen Dachverband C weitergereicht hat und dafür keine nachweisbaren konkreten Gegenleistungen dargelegt wurden. Diese Mittelweitergabe steht der gesetzlich geforderten selbstlosen und ausschließlich satzungsmäßigen Verwendung der Mittel entgegen (§§ 52, 55 AO), sodass die Aberkennung der Gemeinnützigkeit gerechtfertigt ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.