Urteil
2 K 2085/11
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übertragung von Treuhand-Kommanditanteilen an eine konzernzugehörige Erwerberin kann als entgeltliche Veräußerung i.S.v. § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 i.V.m. S.4 EStG zu behandeln sein, wenn ein Kauf- und Übertragungsvertrag mit Kaufpreisregelung geschlossen und vollzogen wurde.
• Liegt kein tatsächliches Rückabwicklungsverhältnis vor, begründet allein die wirtschaftliche Vorgeschichte (Prospekthaftung, Streitereien, Druck zur Rückgabe) noch keine steuerliche Rückabwicklung; maßgeblich sind Inhalt und Ausgestaltung des tatsächlichen Vertragsverhältnisses.
• Änderungen eines Einkommensteuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Erkenntnisse über Veräußerungsgewinne sind nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO zulässig; Mitteilungen anderer Finanzämter sind als unselbständige Besteuerungsgrundlagen verwertbar.
Entscheidungsgründe
Veräußerung von Treuhand-Kommanditanteilen als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs.1 S.1 Nr.1, S.4 EStG) • Die Übertragung von Treuhand-Kommanditanteilen an eine konzernzugehörige Erwerberin kann als entgeltliche Veräußerung i.S.v. § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 i.V.m. S.4 EStG zu behandeln sein, wenn ein Kauf- und Übertragungsvertrag mit Kaufpreisregelung geschlossen und vollzogen wurde. • Liegt kein tatsächliches Rückabwicklungsverhältnis vor, begründet allein die wirtschaftliche Vorgeschichte (Prospekthaftung, Streitereien, Druck zur Rückgabe) noch keine steuerliche Rückabwicklung; maßgeblich sind Inhalt und Ausgestaltung des tatsächlichen Vertragsverhältnisses. • Änderungen eines Einkommensteuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Erkenntnisse über Veräußerungsgewinne sind nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO zulässig; Mitteilungen anderer Finanzämter sind als unselbständige Besteuerungsgrundlagen verwertbar. Der Kläger und seine Ehefrau traten Ende 1997/1998 als Treugeberkommanditisten bei zwei geschlossenen Immobilienfonds ein. Die Fonds waren von einer Bankengruppe initiiert; Anteile wurden treuhänderisch gehalten und über Vertriebsstellen verkauft. Wegen wirtschaftlicher Misserfolge und Prospekthaftungsstreitigkeiten bot eine zum Konzern gehörende Y GmbH 2005/2006 Rückkaufangebote an. Der Kläger schloss am 4. April 2006 mit der Y GmbH Kauf- und Übertragungsverträge über seine Fondsanteile, in denen ein Kaufpreis und Verzicht auf Schadensersatzansprüche geregelt waren; die Anteilsübertragungen wurden vollzogen und Klagen zurückgenommen. Das Finanzamt ermittelte auf Grundlage von Mitteilungen eines anderen Finanzamts Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG und änderte den Einkommensteuerbescheid 2006 entsprechend. Der Kläger klagte mit der Auffassung, es handele sich um eine Rückabwicklung wegen irreparabler Vertragsstörungen und damit nicht um steuerpflichtige Veräußerungen. • Rechtliche Einordnung: Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nach § 22 Nr.2 i.V.m. § 23 EStG steuerpflichtig; § 23 Abs.1 S.4 EStG stellt Erwerb/Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen der anteiligen Veräußerung von Grundstücken gleich. • Anschaffung und Veräußerung: Der Kläger hat wirtschaftlich anschaffungsgleiche Beteiligungen erworben (Beitritt als Treugeber) und diese innerhalb der Zehnjahresfrist veräußert; damit greift die Fiktion des § 23 Abs.1 S.4 EStG. • Auslegung des Vertrags: Der Kauf- und Übertragungsvertrag vom 4.4.2006 ist nach seinem Wortlaut und seiner Ausgestaltung ein entgeltlicher Kaufvertrag mit Kaufpreisregelung; Verkäufer und Käufer sind klar bezeichnet und der Vertrag regelt Bezugswert, Erhöhungsbetrag und Abzugsposten. • Abgrenzung zur Rückabwicklung: Nach BFH-Rechtsprechung bleibt eine bloße Übertragung Bestandteil einer Rückabwicklung, wenn ein Rückabwicklungsverhältnis vorliegt. Hier fehlt es an typischen Merkmalen einer Rückabwicklung (Regelungen zur Vorteilsausgleichung, Wertersatzberechnung, Abrechnung entgangener Gewinne) und der Vertrag wurde mit der rechtlich eigenständigen Y GmbH geschlossen. • Tatsächliches Geschehen maßgeblich: Hypothetische oder potentielle zivilprozessuale Rückabwicklungen spielen steuerlich keine Rolle; entscheidend ist, was tatsächlich vereinbart und vollzogen wurde. • Verfahrensrechtlich: Die nachträglichen Mitteilungen des Finanzamts D waren verwertbar; die Finanzamtsänderungen sind nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO zulässig. Die Klage wird abgewiesen. Das FG hat festgestellt, dass die Übertragungen der Treuhand-Kommanditanteile an die Y GmbH tatsächliche entgeltliche Veräußerungsgeschäfte i.S.v. § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 i.V.m. S.4 EStG darstellen, weil konkrete Kauf- und Übertragungsverträge mit Kaufpreisregelung geschlossen und vollzogen wurden und kein Rückabwicklungsverhältnis vorlag. Folglich sind die vereinnahmten Veräußerungsgewinne beim Kläger steuerpflichtig und von dem Einkommensteuerbescheid 2006 in der vom Finanzamt angesetzten Höhe zu erfassen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.