Urteil
2 K 3426/11
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellungsklage eines Steuerberaters gegen eine berufsrechtliche Auskunft der Steuerberaterkammer ist beim Finanzgericht zulässig.
• § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG verbietet das Führen nicht amtlich verliehener Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung, soweit dadurch Irreführungsgefahr besteht.
• Ob ein Zusatz unzulässig ist, ist unter Berücksichtigung der konkreten Wortwahl und Gestaltung des Werbeträgers zu beurteilen; räumliche oder inhaltliche Abgrenzung kann ein Zusatzverbot entkräften.
• Das Gesetz verletzt nicht die Berufsfreiheit oder den Gleichheitsgrundsatz, da das Schutzinteresse der Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen überwiegt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit nicht amtlich verliehener Zusatzbezeichnungen bei Steuerberatern • Die Feststellungsklage eines Steuerberaters gegen eine berufsrechtliche Auskunft der Steuerberaterkammer ist beim Finanzgericht zulässig. • § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG verbietet das Führen nicht amtlich verliehener Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung, soweit dadurch Irreführungsgefahr besteht. • Ob ein Zusatz unzulässig ist, ist unter Berücksichtigung der konkreten Wortwahl und Gestaltung des Werbeträgers zu beurteilen; räumliche oder inhaltliche Abgrenzung kann ein Zusatzverbot entkräften. • Das Gesetz verletzt nicht die Berufsfreiheit oder den Gleichheitsgrundsatz, da das Schutzinteresse der Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen überwiegt. Der Kläger, ein zugelassener Steuerberater, führte neben seiner Berufsbezeichnung die Zusatzbezeichnung „Zertifizierter Rating-Analyst“, erworben durch einen IHK-Lehrgang. Die Steuerberaterkammer beanstandete verschiedene Darstellungen dieser Zusatzbezeichnung auf Briefbögen, Visitenkarte, Stempel und Anzugrevers und gab teils unzulässige Auskünfte; sie leitete berufsrechtliche Maßnahmen ein, die in Rügen und einem Verweis mit Geldbuße mündeten. Der Kläger begehrte schriftlich und später gerichtlich die Feststellung, dass er die Zusatzbezeichnung in den konkreten Gestaltungen (teilweise mit dem Zusatz „(IHK)“) führen dürfe, und rügte verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken gegen § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG. Die Kammer hielt an ihrem Verbotsvorbehalt fest und bezeichnete die streitigen Gestaltungen als in zu engem räumlichen oder inhaltlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung stehend. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist eröffnet; die Feststellungsklage ist nach § 41 FGO zulässig, da der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Klärung der von der Kammer bestrittenen Rechtsauskunft hat. • Materielle Auslegung § 43 StBerG: § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG erlaubt nur amtlich verliehene Zusätze (z. B. akademische Grade); nicht amtliche Zusätze, die als Qualifikationsnachweis erscheinen, sind untersagt. • Zweck der Vorschrift: Die Norm schützt die Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen und bewahrt die Verlässlichkeit amtlicher Bezeichnungen; sie soll eine Verwässerung der amtlichen Berufsbezeichnung verhindern. • Abstandsgebot und Rechtsfortbildung: Nach ständiger Rechtsprechung ist maßgeblich, ob Zusatz und Berufsbezeichnung räumlich oder inhaltlich deutlich abgegrenzt sind; die Beurteilung des erforderlichen Abstandes hängt vom Einzelfall und der Gestaltung des Werbeträgers ab. • Anwendung auf den Streitfall: Die Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst (IHK)“ ist in den konkreten Gestaltungen (Briefbögen Nr. 3–5, Visitenkarte, Stempel, Revers) so eng mit Namen und Berufsbezeichnung verbunden oder hervorgehoben, dass die Gefahr besteht, das Publikum könnte einen amtlich verliehenen Qualifikationsnachweis annehmen. • Verfassungs- und Unionsrechtliche Prüfung: Die Vorschrift ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zum Schutz der Allgemeinheit; sie verletzt weder Art. 12 noch Art. 3 GG, und unionsrechtliche Vorgaben (Richtlinie 2006/123/EG) finden auf den Streitfall keine Anwendung. • Folge: Das begehrte Führen der Zusatzbezeichnung in den konkret angezeigten Gestaltungen verstößt gegen § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG und ist daher abzulehnen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger darf die Zusatzbezeichnung „Zertifizierter Rating-Analyst“ in den streitigen Gestaltungen nicht neben der Berufsbezeichnung führen, weil sie nicht amtlich verliehen ist und in den konkreten Darstellungen in zu engem räumlichen oder inhaltlichen Zusammenhang mit Name und Berufsbezeichnung steht, sodass Irreführungsgefahr besteht. § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG verfolgt das legitime Ziel, die Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen zu schützen; diese Zweckbindung rechtfertigt das Verbot und ist verhältnismäßig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; eine Revision wird nicht zugelassen.