Urteil
1 K 3220/12
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der außerbilanziell zu bildende Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG und der nach § 7g Abs. 2 EStG vorzunehmende Hinzurechnungsbetrag sind bei der Ermittlung des anteiligen Verlusts i.S.v. § 15a EStG nicht zu berücksichtigen, soweit sie außerbilanziell bleiben.
• Für Zwecke des § 15a EStG ist maßgeblich der Stand des steuerlichen Kapitalkontos des Kommanditisten am Bilanzstichtag unter Einbeziehung etwaiger Ergänzungsbilanzen.
• Erhöht sich durch das Wirtschaftsjahr das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten, tritt nach § 15a Abs. 1 EStG eine Beschränkung der Verlustverrechnung ein; der entsprechende Betrag ist nicht ausgleichs- bzw. abzugsfähig.
Entscheidungsgründe
Auswirkungen des § 7g EStG auf Verlustverrechnung nach § 15a EStG • Der außerbilanziell zu bildende Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG und der nach § 7g Abs. 2 EStG vorzunehmende Hinzurechnungsbetrag sind bei der Ermittlung des anteiligen Verlusts i.S.v. § 15a EStG nicht zu berücksichtigen, soweit sie außerbilanziell bleiben. • Für Zwecke des § 15a EStG ist maßgeblich der Stand des steuerlichen Kapitalkontos des Kommanditisten am Bilanzstichtag unter Einbeziehung etwaiger Ergänzungsbilanzen. • Erhöht sich durch das Wirtschaftsjahr das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten, tritt nach § 15a Abs. 1 EStG eine Beschränkung der Verlustverrechnung ein; der entsprechende Betrag ist nicht ausgleichs- bzw. abzugsfähig. Die Klägerin ist eine 2009 gegründete Kommanditgesellschaft mit zwei Kommanditisten (bB, cC‑B) und einer haftenden A‑GmbH. Im Veranlagungsjahr 2009 bildete die KG einen Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG) von 100.000 EUR; 2010 wurde in tatsächlich angeschafften Wirtschaftsgütern dieser Abzugsbetrag aufgelöst und nach § 7g Abs. 2 EStG hinzugerechnet. Die Klägerin erklärte für 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und verteilte das Ergebnis auf die Gesellschafter; dabei berücksichtigte sie die außerbilanziellen §‑7g‑Korrekturen nach ihrer Auffassung so, dass diese die Kapitalkonten nicht beeinflussten. Das Finanzamt änderte den Feststellungsbescheid: es berücksichtigte die außerbilanziell gebildeten bzw. aufgelösten §‑7g‑Beträge nicht bei der Bestimmung des anteiligen Verlusts i.S.d. § 15a EStG und stellte deshalb bei beiden Kommanditisten nicht ausgleichsfähige Verluste fest. Die KG klagte gegen diese Entscheidung. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die KG ist zur Anfechtung der gesonderten und einheitlichen Feststellung befugt; das Verfahren ist zulässig. • Ermittlung der Einkünfte: Für die Ermittlung des Anteils am Gewinn/Verlust ist die aus der Handelsbilanz abgeleitete Steuerbilanz maßgeblich; Entnahmen/Einlagen sind nicht zu berücksichtigen. • Behandlung des § 7g EStG: Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG ist außerbilanziell zu bilden und wirkt sich nicht auf das steuerliche Kapitalkonto aus, sofern er nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung der Gesamthand erscheint. • Folgen der Auflösung: Die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 S.1 EStG bei Anschaffung ist ebenfalls außerbilanziell zu behandeln und beeinflusst deshalb nicht das Kapitalkonto i.S.d. § 15a EStG. • Anwendung des § 15a EStG: Maßgeblich für die Frage der Verlustverrechnung ist der Stand des Kapitalkontos des Kommanditisten am Jahresende einschließlich der Ergänzungsbilanz; erhöht sich dadurch ein negatives Kapitalkonto, sind die betreffenden Verlustanteile nach § 15a Abs. 1 EStG nicht ausgleichs‑ oder abzugsfähig. • Berechnung im Streitfall: Unter Einbeziehung der steuerlichen Jahresergebnisse und der Ergänzungsbilanzen entstand bei bB eine Erhöhung des negativen Kapitalkontos um 42.471,71 EUR und bei cC‑B um 32.228,66 EUR; diese Beträge sind damit nicht ausgleichsfähig. • Rechtsfolge und Ergebnisfeststellung: Nach Anwendung von § 15a EStG hat das Finanzamt die Einkünfte der Gesellschafter entsprechend korrigiert; der Feststellungsbescheid ist insoweit rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass die außerbilanziell nach § 7g EStG zu bildenden und aufzulösenden Beträge bei der Ermittlung des anteiligen Verlusts nach § 15a EStG unberücksichtigt bleiben, da für § 15a EStG der Stand des steuerlichen Kapitalkontos am Bilanzstichtag einschließlich Ergänzungsbilanzen maßgeblich ist. Im konkreten Fall erhöhte sich das negative Kapitalkonto von bB um 42.471,71 EUR und von c C‑B um 32.228,66 EUR; diese Beträge sind daher nicht ausgleichs‑ bzw. abzugsfähig und führten zur Feststellung der entsprechenden verrechenbaren Verluste und zur Erhöhung der jeweiligen Einkünfte. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; Revision wurde zugelassen.