OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 3631/12

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein eigenständiger Feststellungsantrag, ob ein gegen einen Bescheid eingelegter Einspruch zulässig war, ist unzulässig, weil es sich um eine notwendige Vorfrage zur begehrten Bescheidänderung handelt (§ 41 Abs. 2 FGO). • Ein nachträglicher Einspruch gegen einen ursprünglichen Bescheid ist unzulässig, wenn zwischenzeitlich ein materielländernder Änderungsbescheid erlassen wurde, der den ursprünglichen Bescheid in seinen Regelungsgehalt mit aufnimmt und ihn suspendiert (§ 124 Abs. 2 AO). • Eine Heilung eines Bekanntgabemangels durch Weiterleitung an den Bevollmächtigten scheitert, wenn die Finanzbehörde zuvor ihren Bekanntgabewillen aufgegeben hat; damit kann die Festsetzungsfrist nicht mehr gewahrt werden (§§ 169, 170 AO). • Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer lief hier mit Ablauf des 31.12.2010 ab; nach Ablauf dieser Frist konnten später erlassene Änderungsbescheide die Verjährung nicht mehr hemmen (§§ 169, 170, 171 AO). • Selbst bei Zulässigkeit von Rechtsbehelfen hätte der Kläger die materiellen Voraussetzungen für den geltend gemachten Darlehensverlust nicht hinreichend dargelegt; eine Beteiligung von 17,9 % begründet keinen eigenkapitalersetzenden Charakter der Darlehen (maßgebliche BFH-Rechtsprechung).
Entscheidungsgründe
Festsetzungsverjährung und Unzulässigkeit nachträglicher Einsprüche bei Änderungsbescheid • Ein eigenständiger Feststellungsantrag, ob ein gegen einen Bescheid eingelegter Einspruch zulässig war, ist unzulässig, weil es sich um eine notwendige Vorfrage zur begehrten Bescheidänderung handelt (§ 41 Abs. 2 FGO). • Ein nachträglicher Einspruch gegen einen ursprünglichen Bescheid ist unzulässig, wenn zwischenzeitlich ein materielländernder Änderungsbescheid erlassen wurde, der den ursprünglichen Bescheid in seinen Regelungsgehalt mit aufnimmt und ihn suspendiert (§ 124 Abs. 2 AO). • Eine Heilung eines Bekanntgabemangels durch Weiterleitung an den Bevollmächtigten scheitert, wenn die Finanzbehörde zuvor ihren Bekanntgabewillen aufgegeben hat; damit kann die Festsetzungsfrist nicht mehr gewahrt werden (§§ 169, 170 AO). • Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer lief hier mit Ablauf des 31.12.2010 ab; nach Ablauf dieser Frist konnten später erlassene Änderungsbescheide die Verjährung nicht mehr hemmen (§§ 169, 170, 171 AO). • Selbst bei Zulässigkeit von Rechtsbehelfen hätte der Kläger die materiellen Voraussetzungen für den geltend gemachten Darlehensverlust nicht hinreichend dargelegt; eine Beteiligung von 17,9 % begründet keinen eigenkapitalersetzenden Charakter der Darlehen (maßgebliche BFH-Rechtsprechung). Der Kläger und seine damals getrennt lebende Ehefrau wurden für 2003 veranlagt. Der Ausgangsbescheid vom 29.12.2009 wurde dem Kläger irrtümlich persönlich statt dem Bevollmächtigten zugestellt und stand unter Vorbehalt der Nachprüfung. Nur die Ehefrau legte Einspruch ein. Der Kläger reichte erst 2011 eine Erklärung ein; daraufhin erließ die Finanzbehörde am 06.09.2011 einen Änderungsbescheid, der Teile eines Veräußerungsverlusts anerkannte und die Einkommensteuer auf 0 EUR setzte, später nochmals geändert am 19.04.2012. Die Festsetzungsfrist für 2003 lief mit Ablauf des 31.12.2010 ab. Der Kläger machte umfangreiche Darlehens- und Beteiligungsverluste geltend; die Behörde erkannte große Teile nicht an. Der Kläger legte erst 2012 Einspruch gegen den Ursprungsbescheid ein; die Behörde verwarf diesen als unzulässig. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung eines hohen Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG. • Unzulässigkeit des eigenständigen Feststellungsantrags: Ob ein Einspruch zulässig war, ist notwendige Vorfrage zur Änderung und daher nicht separat feststellbar (§ 41 Abs. 2 FGO). • Einspruchsrechtliche Unzulässigkeit: Ein Änderungsbescheid nimmt den Regelungsinhalt des Ursprungsbescheids mit auf und suspendiert ihn; gegen den dadurch ohne Wirkung gesetzten Ursprungsbescheid kann kein späterer Einspruch mehr erhoben werden (§ 124 Abs. 2 AO). • Bekanntgabemangel und Heilung: Der Ausgangsbescheid war zunächst nicht wirksam bekannt gegeben; eine Heilung durch Weiterleitung an den Bevollmächtigten scheiterte, weil die Finanzbehörde bereits ihren Bekanntgabewillen aufgegeben hatte, was objektiv erkennbar war; damit war eine nachträgliche Bekanntgabe wirkungslos. • Festsetzungsverjährung: Mangels wirksamer Bekanntgabe trat die Festsetzungsverjährung für 2003 mit Ablauf des 31.12.2010 ein (§§ 169, 170 AO). Weder Einspruchsverfahren noch angebliche Anträge des Klägers hemmteng die Verjährung, weil keine rechtzeitig wirksame Festsetzung oder hinreichend bestimmte Anträge vorlagen (§§ 169, 171 AO). • Kein Erfolg auch materiellrechtlich: Selbst bei zulässigen Verfahrensschritten hat der Kläger die Voraussetzungen für den geltend gemachten Darlehensverlust nicht nachgewiesen; seine 17,9% Beteiligung und vorgelegene Vollmachten begründen keinen eigenkapitalersetzenden Charakter der Darlehen nach maßgeblicher Rechtsprechung, verbleibende Zweifel trägt der Kläger. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Verfahrenskosten (§ 135 Abs. 1 FGO). Die Klage wird abgewiesen. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des Einspruchs ist unzulässig; in der Sache ist die Klage unbegründet, weil der ursprüngliche Bescheid durch den materiellen Änderungsbescheid verdrängt bzw. suspendiert war und die Festsetzungsfrist für 2003 bereits mit Ablauf des 31.12.2010 eingetreten war, sodass spätere Bescheide diese Verjährung nicht mehr wahren konnten. Zudem hat der Kläger die materiellen Voraussetzungen für den geltend gemachten Darlehensverlust nicht überzeugend nachgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.