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Urteil

12 K 428/15

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Leistungen des klagenden Sozialtrainers für 2009 sind nicht als nach § 4 Nr. 14 Buchst. a, Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG steuerfrei festgestellt worden, weil die dafür erforderlichen Tatsachen nicht ausreichend dargelegt oder nachgewiesen wurden. • Zur Bejahung der Steuerbefreiung muss dargelegt sein, dass die persönliche Leistungserbringung vereinbart war und Kosten hierfür tatsächlich von Krankenkassen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen wurden. • Fehlende Abrechnungen oder sonstige Nachweise führen dazu, dass das Gericht den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig erachtet; eine Entscheidung zugunsten des Klägers ist ohne diese Nachweise nicht möglich. • Die Klage ist unbegründet; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Keine Umsatzsteuerbefreiung für Sozialtrainer mangels Nachweis von Leistungs- und Kostentragungsvoraussetzungen • Die Leistungen des klagenden Sozialtrainers für 2009 sind nicht als nach § 4 Nr. 14 Buchst. a, Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG steuerfrei festgestellt worden, weil die dafür erforderlichen Tatsachen nicht ausreichend dargelegt oder nachgewiesen wurden. • Zur Bejahung der Steuerbefreiung muss dargelegt sein, dass die persönliche Leistungserbringung vereinbart war und Kosten hierfür tatsächlich von Krankenkassen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen wurden. • Fehlende Abrechnungen oder sonstige Nachweise führen dazu, dass das Gericht den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig erachtet; eine Entscheidung zugunsten des Klägers ist ohne diese Nachweise nicht möglich. • Die Klage ist unbegründet; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger ist als selbständiger Sozialtrainer tätig und begehrt für das Kalenderjahr 2009 die Feststellung, seine Leistungen seien nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei. Das Finanzamt versagte die begehrte Steuerbefreiung in einem Bescheid und bestätigte dies in der Einspruchsentscheidung. Der Kläger erhob Klage beim Finanzgericht. Er legte jedoch keine Abrechnungen oder sonstigen Unterlagen vor, aus denen sich hätten ergeben können, dass seine persönliche Leistungserbringung vereinbart war oder dass Krankenkassen bzw. Einrichtungen der sozialen Sicherheit die Kosten hierfür (auch mittelbar) übernommen haben. Das Gericht beschränkte das Klagebegehren insoweit, auch einen späteren Bescheid aufzuheben, prüfte die Sach- und Rechtslage und hielt an der Ablehnung der Steuerbefreiung fest. Eine Berufung an den BFH wurde nicht zugelassen. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG und § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG sowie Vorschriften der FGO (§ 65 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 105 Abs. 5, § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO). • Das Gericht folgt der Begründung der Einspruchsentscheidung und sieht gemäß § 105 Abs. 5 FGO keine Notwendigkeit weiterer Ausführungen, da der Kläger die für eine Steuerbefreiung erforderlichen Tatsachen nicht substanziiert dargelegt hat. • Erforderlich ist der Nachweis, dass persönliche Leistungserbringung des Klägers vereinbart war und dass Krankenkassen oder sonstige soziale Einrichtungen die Kosten hierfür übernommen haben; dies hat der Kläger nicht durch Abrechnungen oder sonstige Belege belegt. • Ohne konkrete Nachweise über die tatsächliche Kostenübernahme und deren Umfang kann das Gericht nicht mit der für den Kläger erforderlichen Sicherheit die Steuerbefreiung annehmen. • Eine Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwSt-Richtlinie führt nicht zum Erfolg; die Rechtsprechung des BFH (u. a. V R 2/06) und des EuGH gebietet hier keine andere Bewertung. • Mangels Erfolgsaussichten ist die Revision nicht zuzulassen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens gemäß den Vorschriften der FGO. Die Klage wird abgewiesen. Der Antrag auf Feststellung der Steuerbefreiung für 2009 blieb erfolglos, weil der Kläger die für eine Befreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a und Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG erforderlichen Tatsachen nicht schlüssig dargelegt oder durch Abrechnungen und sonstige Unterlagen nachgewiesen hat. Insbesondere fehlen Nachweise dafür, dass seine persönliche Leistungserbringung vereinbart war und dass Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit die Kosten hierfür (auch mittelbar) übernommen haben; ohne diese Angaben kann das Gericht die Steuerbefreiung nicht annehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.