Urteil
3 K 1750/13
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
3mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Verteilung als außergewöhnliche Belastung im Billigkeitswege (§ 163 AO) ist nur möglich, wenn persönliche oder sachliche Unbilligkeit vorliegt.
• Die Entscheidung über eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO ist eine Ermessensentscheidung und nur auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 102 FGO).
• Das Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG) und die Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 EStG) begründen allein keine sachliche Unbilligkeit, die eine Verteilung außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Keine Verteilung außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Jahre aus Billigkeitsgründen • Eine Verteilung als außergewöhnliche Belastung im Billigkeitswege (§ 163 AO) ist nur möglich, wenn persönliche oder sachliche Unbilligkeit vorliegt. • Die Entscheidung über eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO ist eine Ermessensentscheidung und nur auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 102 FGO). • Das Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG) und die Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 EStG) begründen allein keine sachliche Unbilligkeit, die eine Verteilung außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume rechtfertigt. Die Kläger, zusammen veranlagt, bauten 2011 ihre selbstgenutzte Doppelhaushälfte behindertengerecht für insgesamt 165.981 EUR um, um die schwerstbehinderte Tochter in der Familie zu pflegen. Rechnungen wurden 2011 beglichen; von der Pflegeversicherung erhielten sie 2.557 EUR Ersatz. In der Steuererklärung 2011 erklärten sie 60.000 EUR als außergewöhnliche Belastung und beantragten, den Restbetrag auf die Folgejahre zu verteilen. Das Finanzamt erkannte die meisten Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung an, lehnte jedoch eine Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume im Wege einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO ab. Die Kläger legten Einspruch ein und begehrten im Klageverfahren die Verpflichtung des Finanzamts, die Aufwendungen zu gleichen Teilen auf 2011–2013 zu verteilen; gegebenenfalls beantragten sie alternative Verteilungen oder erneute Entscheidung unter Beachtung der Gerichtsaussage. • Klage ist zulässig; die Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO ist jedoch eine Ermessenentscheidung, deren Überprüfung sich nach § 102 FGO auf Ermessensfehler beschränkt. • Das Finanzamt hat zutreffend geprüft, dass persönliche Unbilligkeit nicht vorliegt; die Kläger haben dies nicht geltend gemacht. • Sachliche Unbilligkeit liegt nur vor, wenn die gesetzliche Regelung den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft; bloße steuerliche Härten infolge des Abflussprinzips (§ 11 Abs. 2 EStG) und der Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 EStG) reichen dafür nicht aus. • Der Gesetzgeber hat im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen bewusst auf Ausnahmen vom Abflussprinzip verzichtet; daher begründen systemimmanente Folgen dieses Prinzips keinen gesetzeswidrigen Wertungswiderspruch. • § 163 AO sieht die möglichen Billigkeitsmaßnahmen und setzt voraus, dass persönliche oder sachliche Unbilligkeit vorliegt; die gewünschten Rechtsfolgen (insbesondere eine Erhöhung der Steuer in einem Zeitraum) sind für die beantragte Verteilung nicht zugeschnitten. • Der Senat hat entschieden, dass die vom Kläger geltend gemachte Härte nicht die Voraussetzungen für eine abweichende Festsetzung nach § 163 AO erfüllt; eine abweichende Billigkeitsmaßnahme ist daher nicht geboten. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Finanzamt durfte die Verteilung der im Jahr 2011 verausgabten außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume aus Billigkeitsgründen ablehnen, weil weder persönliche noch sachliche Unbilligkeit nach § 163 AO vorliegt. Steuerliche Härten, die sich aus dem Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG) und der Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 EStG) ergeben, begründen keine sachliche Unbilligkeit, die eine Ermessensermessensentscheidung des Finanzamts zu beanstanden wäre. Die Revision wurde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.