Urteil
12 K 1205/14
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entschädigungen nach dem JVEG für ehrenamtliche Richter sind einkommensteuerlich als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs.1 S.1 Nr.3 EStG) zu erfassen.
• Die Einstufung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ändert die steuerliche Belastung hier nicht; eine Zuordnung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) oder zu sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) kommt nicht in Betracht.
• Die Zahlungen nach dem JVEG sind weder nach § 3 Nr.12 EStG noch nach § 3 Nr.26 EStG von der Steuer befreit, weil es sich nicht um formell und materiell begünstigte Aufwandsentschädigungen bzw. begünstigte Tätigkeiten handelt.
Entscheidungsgründe
JVEG‑Entschädigungen von Schöffen sind Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit • Entschädigungen nach dem JVEG für ehrenamtliche Richter sind einkommensteuerlich als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs.1 S.1 Nr.3 EStG) zu erfassen. • Die Einstufung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ändert die steuerliche Belastung hier nicht; eine Zuordnung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) oder zu sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) kommt nicht in Betracht. • Die Zahlungen nach dem JVEG sind weder nach § 3 Nr.12 EStG noch nach § 3 Nr.26 EStG von der Steuer befreit, weil es sich nicht um formell und materiell begünstigte Aufwandsentschädigungen bzw. begünstigte Tätigkeiten handelt. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute; der Kläger ist steuerberater und Wirtschaftsprüfer und war 2010 als ehrenamtlicher Richter (Schöffe) tätig. Er erhielt für 2010 nach dem JVEG Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.885 EUR, davon 2.320 EUR als Verdienstausfallentschädigung und 565 EUR für Zeitversäumnis. Die Kläger erklärten die Zahlungen in der Steuererklärung als steuerpflichtigen Arbeitslohn; das Finanzamt behandelte die Beträge ebenfalls als steuerpflichtige Einnahmen. Die Kläger machten geltend, die JVEG‑Entschädigungen seien keine steuerbaren Einkünfte und nicht einer Einkunftsart zuzuordnen; hilfsweise sei die Revision zuzulassen. Das Finanzgericht verhandelte den Fall und entschied über die steuerliche Einordnung und die Frage der Steuerfreiheit nach den einschlägigen Vorschriften. • Die streitigen Leistungen nach dem JVEG sind als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs.1 S.1 Nr.3 EStG zu erfassen. Die Tätigkeit des Schöffen wird persönlich und unabhängig ausgeübt; keine Weisungsgebundenheit, kein typisches Dienstverhältnis und keine festen arbeitsrechtlichen Merkmale sprechen gegen eine Zuordnung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. • Die ehrenamtliche Natur der Tätigkeit und die Bezeichnung als ‚Entschädigung‘ ändern an der Einordnung nichts; auch Ersatzzahlungen aus öffentlichen Kassen können Einkünfte darstellen, wenn sie durch eine Erwerbstätigkeit veranlasst sind. • Eine Erfassung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) scheidet aus, weil kein Dienstverhältnis im steuerrechtlichen Sinn vorliegt (fehlende Leistung der Arbeitskraft gegenüber Arbeitgeber, kein Urlaubs-, Krankengeldanspruch o.ä.). • § 24 Nr.1 EStG greift nicht, da die JVEG‑Zahlungen vom bestehenden Arbeitsverhältnis unabhängig sind; eine bloße Koppelung an Verdienstausfall des Hauptarbeitgebers genügt nicht. • Die Zahlungen sind nicht nach § 3 Nr.12 EStG steuerfrei, weil das JVEG nicht formell als Aufwandsentschädigung ausgestaltet ist und die Zahlungen nicht ausschließlich Aufwendungen i.S.d. abzugsfähigen Betriebsausgaben/Werbungskosten ausgleichen; ebenso liegt keine Privilegierung nach § 3 Nr.26 EStG vor. • Die Einordnung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit führt in der konkreten Steuerfestsetzung zu keiner anderen steuerlichen Belastung, sodass die Klage unbegründet ist. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger tragen die Verfahrenskosten und die Revision wird zugelassen. Begründet wurde dies damit, dass die nach dem JVEG gezahlten Beträge einkommensteuerlich als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs.1 Nr.3 EStG) zu erfassen sind und keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr.12 oder § 3 Nr.26 EStG greift. Eine Zuordnung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder zu sonstigen Einkünften kommt nicht in Betracht, weil kein Dienstverhältnis und kein unmittelbarer Zusammenhang mit einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis gegeben ist. Aufgrund dieser rechtlichen Einordnung ändert sich die steuerliche Bemessung nicht zugunsten der Kläger, weshalb deren Klage abgewiesen wurde.