Urteil
9 K 1572/13
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischengeschaltete Vermarktungsorganisation kann bei tatsächlicher vertraglicher Abwicklung und tatsächlicher Verfügungserlangung ihrerseits Abnehmer sein; in diesem Fall liegt eine Lieferung der Erzeugerin an die Vermarktungsorganisation vor.
• Die bloße Weitergabe der Waren an einen verbundenen Mastbetrieb schließt nicht aus, dass die Verfügungsmacht zuvor der Vermarktungsorganisation verschafft worden ist; maßgeblich sind die vertraglichen Vereinbarungen und ihre tatsächliche Durchführung.
• Eine Umsatzsteuerfestsetzung nach § 14c Abs. 2 UStG kommt nicht in Betracht, wenn die Erzeugerin die Lieferung tatsächlich an die Vermarktungsorganisation ausgeführt hat und die Gutschrift wirksame Rechnungseigenschaft behält.
• Selbst bei unterstelltem Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) würde dies gegenüber der Erzeugerin zu keiner abweichenden Steuerpflicht führen, weil bei einer angemessenen Rechtsgestaltung (direkte Lieferung) für einen landwirtschaftlichen Durchschnittsbetrieb ebenfalls der besondere Steuersatz nach § 24 UStG Anwendung fände.
Entscheidungsgründe
Zwischengeschaltete Erzeugergemeinschaft als abnehmender Unternehmer bei Ferkellieferungen • Zwischengeschaltete Vermarktungsorganisation kann bei tatsächlicher vertraglicher Abwicklung und tatsächlicher Verfügungserlangung ihrerseits Abnehmer sein; in diesem Fall liegt eine Lieferung der Erzeugerin an die Vermarktungsorganisation vor. • Die bloße Weitergabe der Waren an einen verbundenen Mastbetrieb schließt nicht aus, dass die Verfügungsmacht zuvor der Vermarktungsorganisation verschafft worden ist; maßgeblich sind die vertraglichen Vereinbarungen und ihre tatsächliche Durchführung. • Eine Umsatzsteuerfestsetzung nach § 14c Abs. 2 UStG kommt nicht in Betracht, wenn die Erzeugerin die Lieferung tatsächlich an die Vermarktungsorganisation ausgeführt hat und die Gutschrift wirksame Rechnungseigenschaft behält. • Selbst bei unterstelltem Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) würde dies gegenüber der Erzeugerin zu keiner abweichenden Steuerpflicht führen, weil bei einer angemessenen Rechtsgestaltung (direkte Lieferung) für einen landwirtschaftlichen Durchschnittsbetrieb ebenfalls der besondere Steuersatz nach § 24 UStG Anwendung fände. Die Klägerin (landwirtschaftliche GbR, Durchschnittsbesteuerung) erzeugte 2007 Ferkel und vermarktete diese über den Verein W.. (Erzeugergemeinschaft). Die Gesellschafter gründeten zeitgleich die X KG als Schweinemastbetrieb, der von derselben Familie betrieben wurde. Lieferungen wurden mit Lieferscheinen über die W.. abgewickelt; die W.. stellte Gutschriften gegenüber der Klägerin (USt 10,7 %) und Rechnungen an die X KG (USt 7 %) aus. Das Finanzamt erkannte die Zwischenschaltung nicht an und setzte die von der Klägerin ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG fest; es sah insoweit fehlende Verschaffung der Verfügungsmacht an die W.. oder alternativ Missbrauch (§ 42 AO). Die Klägerin focht dies an und machte geltend, es liege ein typisches Reihengeschäft bzw. eine vertraglich bindende Vermarktungs- und Abnahmepflicht gegenüber der W.. vor. • Rechtliche Ausgangslage: Bei landwirtschaftlichen Durchschnittsbetrieben gilt nach § 24 UStG ein Steuersatz von 10,7 % und zugleich eine Festsetzung der abzugsfähigen Vorsteuer auf 10,7 %, sodass in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast entsteht. • Rechnungsrechtlich können Gutschriften des Abnehmers Rechnung ersetzen (§ 14 Abs.2 UStG); eine solche Gutschrift behält Wirkung, solange der Empfänger ihr nicht widerspricht. • Lieferungsbegriff (§ 3 Abs.1 UStG): Entscheidend ist die faktische Verschaffung der Verfügungsmacht; dies richtet sich nicht nur nach formalem Warenfluss, sondern nach dem Gesamteindruck der vertraglichen Regelungen und deren Durchführung. • Beweiswürdigung: Der Senat hielt Zeugenaussagen und die vorgelegten Lieferschein- und Abrechnungspraktiken für glaubhaft. Fernmündliche Vorababsprachen zwischen Klägerin und Disponent der W.., das Ausfüllen blanko-Lieferscheine durch die Klägerin, die Unterschrift der Gesellschafter und die anschließende Abrechnung durch die W.. sprechen dafür, dass die W.. nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis Abnehmer war und die Verfügungsmacht erlangte. • Kein Scheingeschäft (§ 41 AO): Die behauptete bloße Scheinvereinbarung zugunsten der X KG wurde durch die Beweisergebnisse widerlegt; die W.. verfolgte eigene Interessen an der einheitlichen Vermarktung und hatte organisatorische Mittel (Fuhrpark), sodass echte Verpflichtungen bestanden. • Kein haftender Steueranspruch nach § 14c Abs.2 UStG: Weil die Klägerin die Lieferung tatsächlich an die W.. erbracht hat, fehlt die Voraussetzung für eine Haftung nach § 14c Abs.2 Satz 3 UStG. • Missbrauchsprüfung (§ 42 AO): Selbst unter Zugrundelegung eines Gestaltungsmissbrauchs ergäbe sich gegenüber der Klägerin kein abweichender Steueranspruch, weil bei angemessener rechtlicher Gestaltung (direkte Lieferung an X KG) für einen landwirtschaftlichen Betrieb ebenfalls der 10,7%-Sondersatz nach § 24 UStG gelten würde und das steuerliche Ergebnis gleich bliebe. • Kosten und Verfahrensfragen: Die Kosten sind dem Beklagten auferlegt; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde als notwendig erklärt; Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtsfragen durch EuGH- und BFH-Rechtsprechung geklärt seien. Die Klage ist erfolgreich; der Umsatzsteuerbescheid 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird aufgehoben. Die Gerichtsentscheidung kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Ferkellieferungen tatsächlich an die Erzeugergemeinschaft W.. ausgeführt hat, sodass die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht nach § 14c Abs.2 UStG von der Klägerin zu tragen ist. Ein Scheingeschäft oder ein Gestaltungsmissbrauch zu Lasten der Klägerin wurde nicht festgestellt; selbst bei unterstelltem Missbrauch würde dies steuerlich zu keiner höheren Steuerpflicht der Klägerin führen, weil bei einer angemessenen Rechtsgestaltung ebenfalls der besondere Steuersatz des § 24 UStG anzuwenden wäre. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.