Urteil
1 K 3466/14
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für eine umsatzsteuerliche Organschaft müssen finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung vorliegen; alle drei Merkmale sind kumulativ erforderlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).
• Eine finanzielle Eingliederung setzt eine Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der juristischen Person voraus; eine mittelbare Eingliederung über die Gesellschaftermehrheit mehrerer Schwestergesellschaften ist nicht tragfähig.
• Wirtschaftliche Eingliederung erfordert, dass entgeltliche Leistungen des Organträgers oder einer Organgesellschaft für die Organgesellschaft mehr als unwesentliche Entlastung bewirken; bloße administrative Leistungen können unzureichend sein.
• Die bloße Teilnahme desselben Gesellschafters an mehreren Gesellschaften begründet keine Organschaft; eine natürliche Person kann Organträger sein, wenn sie Unternehmer ist, dies reicht aber nicht ohne wirtschaftliche Eingliederung.
Entscheidungsgründe
Keine umsatzsteuerliche Organschaft bei fehlender Eingliederung • Für eine umsatzsteuerliche Organschaft müssen finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung vorliegen; alle drei Merkmale sind kumulativ erforderlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). • Eine finanzielle Eingliederung setzt eine Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der juristischen Person voraus; eine mittelbare Eingliederung über die Gesellschaftermehrheit mehrerer Schwestergesellschaften ist nicht tragfähig. • Wirtschaftliche Eingliederung erfordert, dass entgeltliche Leistungen des Organträgers oder einer Organgesellschaft für die Organgesellschaft mehr als unwesentliche Entlastung bewirken; bloße administrative Leistungen können unzureichend sein. • Die bloße Teilnahme desselben Gesellschafters an mehreren Gesellschaften begründet keine Organschaft; eine natürliche Person kann Organträger sein, wenn sie Unternehmer ist, dies reicht aber nicht ohne wirtschaftliche Eingliederung. Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer A ist. A ist zugleich 100%iger Gesellschafter einer Partnerschaft (Ärztepraxis). Die Partnerschaft erbringt überwiegend nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie heilmedizinische Leistungen. Zwischen Klägerin und Partnerschaft bestand ein Dienstleistungsvertrag, wonach die Klägerin Abrechnungsleistungen, Reinigungs- und EDV-Support gegen Entgelt erbrachte. Die Klägerin erklärte ursprünglich steuerpflichtige Umsätze, beantragte später jedoch die Anerkennung einer umsatzsteuerlichen Organschaft; das Finanzamt lehnte ab. Die Klägerin machte geltend, A sei Organträger sowohl der GmbH als auch der Partnerschaft, weshalb die Leistungen Innenumsätze ohne Umsatzsteuer seien. Das FG hat darüber zu entscheiden. • Rechtliche Grundlagen: § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestimmt die Organschaft durch finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung; dies entspricht Art. 11 MwStSyst-RL. • Kumulativität der Voraussetzungen: Alle drei Eingliederungsmerkmale müssen nach der Rechtsprechung festgestellt sein; die finanzielle Eingliederung setzt eine Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der juristischen Person voraus. • Keine finanzielle Eingliederung gegenüber der Partnerschaft: Die Partnerschaft ist nicht Gesellschafterin der GmbH und es besteht keine mittelbare Beteiligung durch Tochtergesellschaften; eine Addition von Beteiligungsanteilen mehrerer Schwestergesellschafter genügt nicht. • Keine Berufung auf Übergangsregelung: Die Übergangsregelung des BMF-Schreibens von 2011 greift nicht, weil zuvor von keiner Organschaft ausgegangen worden war. • Organträger-Eigenschaft des A: A ist als Betreiber einer Photovoltaikanlage Unternehmer und grundsätzlich tauglicher Organträger; das allein genügt aber nicht. • Fehlende wirtschaftliche Eingliederung: A hat keine entgeltlichen Leistungen an die GmbH oder Partnerschaft erbracht; die von der GmbH an die Partnerschaft erbrachten Leistungen richteten sich vertraglich an die Partnerschaft, nicht an A. • Unwesentlichkeit der Leistungen: Die von der GmbH erbrachten Abrechnungs-, Reinigungs- und EDV-Leistungen sind im Verhältnis zu den Heilbehandlungen der Partnerschaft unwesentlich und bewirken keine erhebliche Entlastung der Partnerschaft; daher scheitert die wirtschaftliche Eingliederung. • Keine Organschaft über Verflechtung zweier Organgesellschaften: Eine Zurechnung der Leistungen an den Organträger setzt voraus, dass zumindest eine der Untergesellschaften in unmittelbarer Beziehung zum Organträger steht; das ist hier nicht der Fall. • Folge: Mangels finanzieller und insbesondere wirtschaftlicher Eingliederung liegt keine umsatzsteuerliche Organschaft vor; die Umsatzsteuerbescheide sind rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Es besteht keine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der GmbH und der Partnerschaft bzw. mit A als Organträger, weil die kumulativen Eingliederungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere fehlt eine finanzielle Eingliederung der GmbH in die Partnerschaft und eine wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des A; die erbrachten Abrechnungs-, Reinigungs- und EDV-Leistungen sind unwesentlich im Verhältnis zu den Leistungen der Partnerschaft. Daher sind die Umsatzsteuerbescheide 2007–2010 in der angefochtenen Fassung rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.