Urteil
13 K 1934/15
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 31 Abs. 2 AO berechtigt und verpflichtet die Finanzbehörden zur Mitteilung aller für Versicherungspflicht und Beitragsfestsetzung relevanten Daten auch über Dritte, soweit deren Verhältnisse für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
• Die vom Spitzenverband erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze (§ 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz) sind als untergesetzliche, rechtsverbindliche Normen anzusehen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit der Gesetzgeber die wesentlichen Grundsätze der Beitragsbemessung geregelt hat (§ 240 SGB V).
• Für Veranlagungszeiträume ab 2015 ist die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an Krankenkassen nicht erforderlich, weil § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V seit dem 01.08.2014 generell die Festsetzung von Höchstbeiträgen ermöglicht, wenn freiwillige Mitglieder Nachweise nicht vorlegen.
• Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger denselben Rechtschutz durch eine zulässige Leistungsklage (vorbeugende Unterlassungsklage) verfolgen kann.
Entscheidungsgründe
Mitteilung steuerlicher Besteuerungsgrundlagen an Krankenkassen; Reichweite von § 31 Abs. 2 AO und BeitrVerfGrsSz • § 31 Abs. 2 AO berechtigt und verpflichtet die Finanzbehörden zur Mitteilung aller für Versicherungspflicht und Beitragsfestsetzung relevanten Daten auch über Dritte, soweit deren Verhältnisse für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. • Die vom Spitzenverband erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze (§ 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz) sind als untergesetzliche, rechtsverbindliche Normen anzusehen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit der Gesetzgeber die wesentlichen Grundsätze der Beitragsbemessung geregelt hat (§ 240 SGB V). • Für Veranlagungszeiträume ab 2015 ist die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an Krankenkassen nicht erforderlich, weil § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V seit dem 01.08.2014 generell die Festsetzung von Höchstbeiträgen ermöglicht, wenn freiwillige Mitglieder Nachweise nicht vorlegen. • Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger denselben Rechtschutz durch eine zulässige Leistungsklage (vorbeugende Unterlassungsklage) verfolgen kann. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden für 2011–2013 gemeinsam veranlagt. Der Ehemann ist Rentner und seit 01.07.2011 freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert; die Klägerin selbst ist nicht gesetzlich versichert. Die Krankenkasse verlangte vom Finanzamt die Einkünfte der Klägerin zur Beitragsbemessung des Ehemanns; der Ehemann weigerte sich, diese mitzuteilen. Das Finanzamt (Beklagter) übermittelte für 2011 und 2012 die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin an die Krankenkasse, für 2013 keine Daten. Die Klägerin focht die Weitergabe an und verlangte künftig Unterlassung mit der Begründung, § 31 AO erlaube keine Auskunft über Dritte und die Beitragsbemessung dürfe die Einkünfte der Ehegattin nicht einbeziehen; zudem fehle Gesetzesqualität der BeitrVerfGrsSz. Der Beklagte berief sich auf § 31 Abs. 2 AO, § 240 SGB V und die BeitrVerfGrsSz; die Klage wurde wirtschaftsgerichtlich entschieden. • Feststellungsklage unzulässig: Die Klägerin kann ihr Interesse durch die parallel erhobene vorbeugende Unterlassungsklage verfolgen (§ 41 FGO, § 41 Abs. 2 FGO). • Zulässigkeit der vorbeugenden Unterlassungsklage: Die beanstandete Amtshilfe ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt; daher ist der Klageweg nach § 40 Abs. 1 FGO eröffnet. • Auslegung § 31 Abs. 2 AO: Die Vorschrift kennt keinen engen Personenkreisbegrenzung; "Betroffener" umfasst auch Dritte, deren Verhältnisse für Beitragsfestsetzung relevant sind; daher sind Finanzbehörden zur Mitteilung auch über Ehegattendaten berechtigt. • Rechtsgrundlage für Einbeziehung Ehegatteneinkünfte: § 240 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz sehen die Berücksichtigung der Einkünfte des Ehegatten vor; die BeitrVerfGrsSz sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG keine rein unverbindlichen Verwaltungshinweise, sondern rechtsverbindliche untergesetzliche Normen. • Verfassungsmäßigkeit der BeitrVerfGrsSz: Die wesentlichen Grundsätze der Beitragsbemessung sind durch den Gesetzgeber selbst geregelt; deshalb ist die Übertragung näherer Regelungen an den Spitzenverband verfassungsgemäß und die einschlägige Norm rechtskonform. • Auslegung § 240 SGB V und AEAO: Bis einschließlich 2014 war die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen für sonstige freiwillig Versicherte erforderlich; die AEAO-Regelung dazu ist zutreffend. • Rechtsfolge für ab 2015: Durch Änderung des § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V (GKV-FQWG, 21.07.2014) gilt seit 01.08.2014 für freiwillig Versicherte generell die Möglichkeit der Festsetzung von Höchstbeiträgen, wenn Nachweise nicht vorgelegt werden; daher ist die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen ab 2015 nicht mehr erforderlich im Sinne des § 31 Abs. 2 AO. • Anwendung auf den Streitfall: Die Mitteilungen für 2011–2012 waren rechtmäßig; für den Zeitraum 2013–2014 ist die Unterlassungsklage unbegründet; für Zeiträume ab 2015 ist die Unterlassungsklage begründet, weil die Mitteilung nicht mehr erforderlich ist. • Verfahrens- und Kostenentscheidungen: Streitwertfestsetzung und Kostenverteilung erfolgten nach §§ 52 GKG, 136 FGO; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 119 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Klage wird in Teilanträgen unterschiedlich entschieden: Die Feststellungsklage ist unzulässig. Die vorbeugende Unterlassungsklage ist unbegründet für die Veranlagungszeiträume 2011–2014, weil die Weitergabe der Besteuerungsgrundlagen in diesen Jahren aufgrund von § 31 Abs. 2 AO i.V.m. § 240 SGB V und § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz rechtmäßig war. Soweit die Klägerin Unterlassung für Veranlagungszeiträume ab 2015 begehrt, ist die Klage begründet, weil durch die Gesetzesänderung ab 01.08.2014 die Mitteilung steuerlicher Besteuerungsgrundlagen für die Beitragsbemessung nicht mehr erforderlich ist; der Beklagte wird für Zeiträume ab 2015 zur Unterlassung verpflichtet. Die Klägerin trägt drei Viertel und der Beklagte ein Viertel der Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Revision wurde zugelassen.