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Urteil

9 K 1501/15

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei betrieblich zu mehr als 50% genutzten Fahrzeugen ist nach § 6 Abs.1 Nr.4 EStG für private Nutzung grundsätzlich ein Entnahmeansatz vorzunehmen, auch wenn der private Nutzungsanteil geringfügig ist. • Eine von der Verwaltung vertretene Bagatellgrenze (z. B. unter 10%) für den Entnahmeansatz kann einer eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht entgegenstehen. • Das BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010 regelt nur den Umfang des Betriebsausgabenabzugs (Stufe 1) und ersetzt keine gesetzliche Regelung zur Bewertung von Entnahmen (Stufe 2).
Entscheidungsgründe
Entnahmeansatz bei privater Pkw‑Nutzung nach § 6 Abs.1 Nr.4 EStG auch bei geringem Nutzungsanteil • Bei betrieblich zu mehr als 50% genutzten Fahrzeugen ist nach § 6 Abs.1 Nr.4 EStG für private Nutzung grundsätzlich ein Entnahmeansatz vorzunehmen, auch wenn der private Nutzungsanteil geringfügig ist. • Eine von der Verwaltung vertretene Bagatellgrenze (z. B. unter 10%) für den Entnahmeansatz kann einer eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht entgegenstehen. • Das BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010 regelt nur den Umfang des Betriebsausgabenabzugs (Stufe 1) und ersetzt keine gesetzliche Regelung zur Bewertung von Entnahmen (Stufe 2). Die Klägerin ist freiberuflich als Steuerberaterin und führte in ihrem Betriebsvermögen einen Porsche Carrera, angeschafft 2011. Für 2013 machte sie betrieblich veranlasste Aufwendungen für das Fahrzeug in Höhe von 13.625,76 EUR als Betriebsausgaben geltend. Mittels Fahrtenbuch ermittelte sie einen privaten Nutzungsanteil von 5,07%. In der Steuererklärung nahm sie keine Entnahmeansatz für die Privatnutzung vor und verwies auf Verwaltungsschreiben und Rechtsprechung, wonach bei untergeordneter privater Mitveranlassung ein voller Abzug möglich sei. Das Finanzamt setzte im Einkommensteuerbescheid für 2013 einen Entnahmewert von 872,25 EUR an und wies den Einspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Herabsetzung des Gewinns um diesen Betrag und beruft sich auf eine selbstverpflichtende Verwaltungsauffassung; das Finanzamt hält hingegen den gesetzlichen Entnahmeansatz nach § 6 Abs.1 Nr.4 EStG für anzuwenden. • Anwendbare Norm ist § 6 Abs.1 Nr.4 EStG; diese Vorschrift regelt die Bewertung von Entnahmen bei privater Kfz‑Nutzung und sieht als Spezialregelung den pauschalen Ansatz vor. • Die Vorschrift gilt auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG entsprechend und ist verfassungsrechtlich tragfähig sowie formell und materiell wirksam. • Die Regelung enthält keine Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze; Wortlaut und Entstehungsgeschichte zeigen, dass der Gesetzgeber keine Ausnahmeregelung für geringe private Nutzungsanteile vorgesehen hat. • Das vom Finanzamt angewendete Vorgehen (Entnahmeansatz anhand Fahrtenbuchanteil von 5,07%) entspricht § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 3 EStG, insbesondere weil es sich um ein typisches Pkw‑Geschoß handelt, das auch typischerweise privat genutzt wird. • Die vom Klägerin zitierte Entscheidung des Großen Senats des BFH betrifft allein den Umfang des Betriebsausgabenabzugs (Stufe 1) und nicht die Bewertung von Entnahmen (Stufe 2); deshalb begründet sie keinen Verzicht auf Entnahmeansätze. • Das BMF‑Schreiben vom 6. Juli 2010 regelt die Behandlung gemischt veranlasster Aufwendungen auf Stufe 1 und gilt nur "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist"; es verdrängt nicht die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 6 Abs.1 Nr.4 EStG. • Selbst eine administrative Selbstbindung könnte den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben nicht entgegenstehen; Gerichte sind an eine solche Verwaltungspraxis nicht gebunden, wenn sie dem Gesetz widerspricht. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt den vom Finanzamt vorgenommenen Entnahmeansatz von 872,25 EUR für die private Nutzung des im Betriebsvermögen geführten Pkw und damit die Erhöhung des Gewinns. Begründend führt das Gericht aus, dass § 6 Abs.1 Nr.4 EStG eine zwingende und spezialgesetzliche Regelung zur Bewertung von Privatnutzung enthält, die keine Bagatellgrenze kennt und daher auch bei einem privaten Nutzungsanteil von 5,07% Anwendung findet. Verwaltungsschreiben, die bei untergeordneten privaten Anteilen einen vollständigen Abzug empfehlen, regeln nur den Umfang des Betriebsausgabenabzugs und können die gesetzliche Entnahmeregelung nicht verdrängen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.