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Urteil

11 K 3132/14

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Steuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Nr.3 Buchst. a MinöStG setzt voraus, dass der eingesetzte Luftfahrtbetriebsstoff zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen verwendet wird. • Werkflüge, die rein dem innerbetrieblichen Transport von Mitarbeitern dienen, begründen keine Verwendung zu kommerziellen Zwecken und damit keinen Anspruch auf Mineralölsteuerbefreiung. • Die Berechnung von bloßen Kostenzuschüssen, die nicht annähernd kostendeckend ist, spricht gegen Gewerbsmäßigkeit; erst eine Gewinnerzielungsabsicht und Marktteilnahme qualifizieren die Tätigkeit als gewerbsmäßig im Sinne der EnergieStRL/MinöStG. • Eine unmittelbare Berufung auf Art.14 Abs.1 Buchst. b EnergieStRL scheitert, wenn die Verwendung des Flugturbinenkraftstoffs nicht zu den in der Richtlinie privilegierten kommerziellen Zwecken erfolgt. • Die Bemessung der weiterberechneten Entgelte (hier deutlich unter den tatsächlichen Kosten) führt zur Ablehnung der Steuerbefreiung auch bei konzerninternen, entgeltlichen Beförderungen.
Entscheidungsgründe
Keine Mineralölsteuerbefreiung bei innerbetrieblichen und nicht kostendeckend weiterberechneten Konzernflügen • Eine Steuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Nr.3 Buchst. a MinöStG setzt voraus, dass der eingesetzte Luftfahrtbetriebsstoff zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen verwendet wird. • Werkflüge, die rein dem innerbetrieblichen Transport von Mitarbeitern dienen, begründen keine Verwendung zu kommerziellen Zwecken und damit keinen Anspruch auf Mineralölsteuerbefreiung. • Die Berechnung von bloßen Kostenzuschüssen, die nicht annähernd kostendeckend ist, spricht gegen Gewerbsmäßigkeit; erst eine Gewinnerzielungsabsicht und Marktteilnahme qualifizieren die Tätigkeit als gewerbsmäßig im Sinne der EnergieStRL/MinöStG. • Eine unmittelbare Berufung auf Art.14 Abs.1 Buchst. b EnergieStRL scheitert, wenn die Verwendung des Flugturbinenkraftstoffs nicht zu den in der Richtlinie privilegierten kommerziellen Zwecken erfolgt. • Die Bemessung der weiterberechneten Entgelte (hier deutlich unter den tatsächlichen Kosten) führt zur Ablehnung der Steuerbefreiung auch bei konzerninternen, entgeltlichen Beförderungen. Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG der X-technik-Gruppe, war Eigentümerin mehrerer Luftfahrzeuge und setzte diese 2005 u. a. für Werkflüge ein. Sie beantragte für 2005 die Vergütung entrichteter Mineralölsteuer für Kerosin nach § 4 Abs.1 Nr.3 MinöStG mit der Begründung, die Flüge seien betrieblich veranlasst bzw. teilweise entgeltlich für andere Konzernunternehmen erbracht worden. Das Hauptzollamt lehnte die Vergütung ab, weil keine gewerbsmäßige Personen- oder Sachbeförderung oder entgeltliche Luftfahrtdienstleistung vorgelegen habe. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergänzte die Klägerin, sie habe einzelnen konzernfremden bzw. konzernzugehörigen Gesellschaften Teilkosten in Rechnung gestellt; die verrechneten Stundensätze deckten jedoch nur einen geringen Anteil der tatsächlichen Kosten. Das FG prüfte, ob die Nutzung des Kraftstoffs zu kommerziellen Zwecken im Sinne der einschlägigen nationalen Vorschriften und der EnergieStRL vorlag. • Anwendbare Normen: § 4 Abs.1 Nr.3 MinöStG i.V.m. §50 MinöStV; Art.14 Abs.1 Buchst. b EnergieStRL; Auslegung durch EuGH und BFH berücksichtigt. • Verwendungsbezogene Begünstigung: Steuerbefreiung ist verwendungsorientiert; die Verwendung muss unmittelbar der Erbringung entgeltlicher Luftfahrtdienstleistungen bzw. gewerbsmäßiger Beförderung dienen. • Werkverkehr: Innerbetriebliche Werkflüge dienen nur mittelbar dem Unternehmenszweck und stellen keine entgeltliche Luftfahrtdienstleistung dar; daher fehlt die für die Befreiung erforderliche Verwendung zu kommerziellen Zwecken. • Gewerbsmäßigkeit bei entgeltlicher Beförderung: Gewerbsmäßigkeit erfordert Gewinnerzielungsabsicht, Marktteilnahme und Risikoübernahme; dies ist in §60 Abs.5 EnergieStV und BFH-Rechtsprechung verankert. • Prüfung der Entgelte: Die von der Klägerin verrechneten Sätze (2.300 EUR bzw. 1.650 EUR pro Flugstunde) deckten nur einen geringen Teil der tatsächlichen fixen und variablen Kosten (19% bis 45 %), weshalb von fehlender Gewinnerzielungsabsicht und fehlender Gewerbsmäßigkeit auszugehen ist. • Richtlinienwirkung: Eine unmittelbare Berufung auf Art.14 EnergieStRL ist nur dann möglich, wenn die Richtlinie hinreichend bestimmt ist und die Verwendung den privilegierten kommerziellen Zwecken entspricht; das ist hier nicht der Fall. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Weder die Werkflüge noch die konzernintern gegen Teilkosten abgerechneten Flüge sind als gewerbsmäßige, entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen zu qualifizieren; damit entfällt der Anspruch auf Mineralölsteuervergütung. Die Klage wird abgewiesen; die Ablehnung der Vergütung durch das Hauptzollamt war rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entlastung von der Mineralölsteuer, weil die eingesetzten Flugturbinenkraftstoffe nicht zu kommerziellen, gewerbsmäßigen Beförderungszwecken i.S.d. § 4 Abs.1 Nr.3 MinöStG bzw. Art.14 Abs.1 Buchst. b EnergieStRL verwendet wurden. Rein innerbetriebliche Werkflüge begründen keine steuerbegünstigte Verwendung. Soweit Flüge gegen Weiterberechnung an konzernangehörige Gesellschaften erfolgt sind, war die Verrechnung nicht kostendeckend und damit nicht gewerbsmäßig; somit fehlt die Voraussetzung der Marktteilnahme und Gewinnerzielungsabsicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen, um die grundsätzliche Frage der Schwelle zur Gewerbsmäßigkeit bei teilweiser Kostenweiterberechnung höchstrichterlich klären zu lassen.