Urteil
1 K 3504/15
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bauträger, die empfangene Bauleistungen ausschließlich für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstückslieferungen verwenden, sind nicht nach § 13b Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 UStG Steuerschuldner für diese Eingangsleistungen.
• Ein Anspruch auf Herabsetzung der Steuerfestsetzung des Bauträgers scheitert, wenn eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zur Folge hat, dass die Steuer erst mit Zahlung des Steuerbetrags an den leistenden Unternehmer zu berücksichtigen ist.
• Die Finanzbehörde trägt die Feststellungslast für das Vorliegen steuerpflichtiger Eigenleistungen des Bauträgers; bloße Unkenntnis der Identität der leistenden Unternehmer macht den Bauträger nicht automatisch zum Steuerschuldner.
• Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 93 AO sind hier nicht Gegenstand der Entscheidung; das Auskunftsverlangen beeinflusst nicht die materielle Beurteilung der Umsatzsteuerfestsetzung.
Entscheidungsgründe
Keine Umsatzsteuerbefreiung für Bauträger ohne Zahlungsleistung; analoge Anwendung von §17 Abs.2 Nr.1 UStG verhindert Erstattung • Bauträger, die empfangene Bauleistungen ausschließlich für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstückslieferungen verwenden, sind nicht nach § 13b Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 UStG Steuerschuldner für diese Eingangsleistungen. • Ein Anspruch auf Herabsetzung der Steuerfestsetzung des Bauträgers scheitert, wenn eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zur Folge hat, dass die Steuer erst mit Zahlung des Steuerbetrags an den leistenden Unternehmer zu berücksichtigen ist. • Die Finanzbehörde trägt die Feststellungslast für das Vorliegen steuerpflichtiger Eigenleistungen des Bauträgers; bloße Unkenntnis der Identität der leistenden Unternehmer macht den Bauträger nicht automatisch zum Steuerschuldner. • Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 93 AO sind hier nicht Gegenstand der Entscheidung; das Auskunftsverlangen beeinflusst nicht die materielle Beurteilung der Umsatzsteuerfestsetzung. Die Klägerin ist eine als Bauträger tätige GmbH, die Grundstücke erwirbt, bebauen lässt, in Wohnungen aufteilt und steuerfrei veräußert. In den Umsatzsteuererklärungen 2011–2013 erklärte sie ursprünglich Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 UStG für an sie erbrachte Bauleistungen und berichtigte dann unter Berufung auf BFH-Rechtsprechung die Erklärungen, um Erstattungen zu erlangen. Das Finanzamt forderte detaillierte Angaben zu den leistenden Unternehmern; die Klägerin verweigerte die Vorlage und berief sich auf fehlende Mitwirkungspflichten. Das FA lehnte die Änderungsanträge ab und setzte die Steuer weiterhin fest; Einsprüche blieben erfolglos. Streitgegenstand ist, ob die Klägerin weiterhin Umsatzsteuer aus den bezogenen Bauleistungen schuldet und ob ihr Erstattungsanspruch bestehen kann. • Klage ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht (§ 100 Abs.1 FGO). • Rechtliche Ausgangslage: § 13b Abs.5 Satz2, Abs.2 Nr.4 UStG verlagert die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nur, wenn dieser selbst Leistungen i.S. der Vorschrift erbringt; Leistungen zur Herstellung u.Ä. von Bauwerken sind erfasst, Planungs- und Überwachungsleistungen ausgenommen. • Nach BFH-Rechtsprechung und geänderter Verwaltungsauffassung kommt eine Verlagerung der Steuerschuld auf den Bauträger nicht in Betracht, wenn die empfangenen Leistungen ausschließlich für nach § 4 Nr.9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstückslieferungen verwendet werden. • Feststellungslast liegt beim Finanzamt; im vorliegenden Fall sprechen Bilanzakten und Erklärungen dafür, dass die Klägerin als Bauträger keine eigenständigen steuerpflichtigen Bauleistungen erbracht hat, sodass sie nach § 13b nicht Steuerschuldnerin ist. • Hindernis für die begehrte Erstattung: Entgegen dem Vortrag der Klägerin findet eine analoge Anwendung von § 17 Abs.2 Nr.1 UStG statt; diese Norm regelt die Berichtigung bei Uneinbringlichkeit des Entgelts und ist nach Auffassung des Gerichts (unter Berufung auf BFH-Beschluss V B 87/15) entsprechend anzuwenden. • Folge der analogen Anwendung: Die Steuer ist beim Leistenden zu berichtigen; beim Bauträger bleibt die Steuerschuld bestehen, bis er den Steuerbetrag an den leistenden Unternehmer zahlt. Da die Klägerin in den Streitjahren nicht an die Bauunternehmer zahlte, steht ihr die begehrte Erstattung nicht zu und eine nachträgliche Berücksichtigung scheidet für diese Zeiträume aus. • Das Verfahren entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens nach § 93 AO; dieses wäre in einem gesonderten Verfahren zu prüfen. • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision beruhen auf §§ 135 Abs.1, 115 Abs.2 Nr.1 FGO; die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin schuldet die Umsatzsteuer aus den bezogenen Bauleistungen weiterhin, weil sie die Steuer in den Streitjahren nicht an die leistenden Bauunternehmer gezahlt hat und § 17 Abs.2 Nr.1 UStG entsprechend angewendet wird, sodass eine Erstattung für die streitigen Zeiträume nicht in Betracht kommt. Das Finanzamt hat die Feststellungslast für steuerpflichtige Eigenleistungen getragen und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin selbst steuerpflichtige Bauleistungen erbracht hat. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.