OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 1669/13

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

2mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag auf Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags unterliegt den Anwendungsregelungen des § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG 2010, wenn die Erklärung nach dem 13.12.2010 abgegeben wurde. • Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs bestandskräftig und nicht änderbar, verhindert dies unter den Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 EStG 2010 eine nachträgliche gesonderte Verlustfeststellung. • Die Anordnung des Gesetzgebers, die Regelungen des § 10d Abs. 4 EStG 2010 auf nach dem 13.12.2010 gestellte Anträge anzuwenden, stellt keine verfassungswidrige Rückwirkung dar. • Ist ein Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid für spätere Feststellungen, sind Verfahren zu späteren Zeitpunkten abzutrennen oder auszusetzen, bis über die Grundsatzfeststellung entschieden ist.
Entscheidungsgründe
Anwendung und Verfassungsmäßigkeit der Eingrenzungen bei Verlustfeststellungen (§ 10d Abs.4 EStG 2010) • Ein Antrag auf Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags unterliegt den Anwendungsregelungen des § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG 2010, wenn die Erklärung nach dem 13.12.2010 abgegeben wurde. • Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs bestandskräftig und nicht änderbar, verhindert dies unter den Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 EStG 2010 eine nachträgliche gesonderte Verlustfeststellung. • Die Anordnung des Gesetzgebers, die Regelungen des § 10d Abs. 4 EStG 2010 auf nach dem 13.12.2010 gestellte Anträge anzuwenden, stellt keine verfassungswidrige Rückwirkung dar. • Ist ein Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid für spätere Feststellungen, sind Verfahren zu späteren Zeitpunkten abzutrennen oder auszusetzen, bis über die Grundsatzfeststellung entschieden ist. Der Kläger absolvierte 2005 eine Flugausbildung und machte Ausbildungskosten zunächst als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung 2005 geltend; die Steuer 2005 wurde auf 0 EUR festgesetzt und blieb bestandskräftig. Nach einer BFH-Rechtsprechungsänderung wurden die Ausbildungskosten später als Werbungskosten anerkannt; daraufhin stellte das Finanzamt zum 31.12.2004 einen verbleibenden Verlustvortrag fest. Der Kläger beantragte am 19.08.2011 die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2005 unter Einbeziehung weiterer Ausbildungskosten; das Finanzamt lehnte dies mit Verweis auf die seit 2010 geltenden Einschränkungen des § 10d Abs.4 EStG ab. Der Kläger erhob Einspruch und dann Klage mit dem Antrag auf Erhöhung des Verlustvortrags. Das Finanzgericht trennte Verfahren über spätere Jahre ab und entschied über 2005. • Zulässigkeit: Die Untätigkeitsklage ist zulässig bzw. in die Zulässigkeit hineingewachsen, nachdem der Einspruch durch Bescheid entschieden wurde (§ 46 FGO). • Abtrennung: Das Verfahren für die Feststellung der Verlustvorträge der Jahre 2007 und 2008 ist nach § 73 Abs.1 Satz2 FGO abzutrennen, weil der Bescheid für 2005 als Grundlagenbescheid wirkt. • Anwendbares Recht: Für Anträge auf Verlustfeststellung, die nach dem 13.12.2010 gestellt wurden, gelten § 10d Abs.4 Sätze4 und5 EStG 2010 gemäß § 52 Abs.25 Satz5 EStG 2010. • Bindungswirkung: § 10d Abs.4 Satz4 EStG 2010 bindet die Verlustfeststellung an die Besteuerungsgrundlagen der Einkommensteuerfestsetzung; ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und nicht änderbar, steht dies einer Änderung der Verlustfeststellung entgegen. • Keine Änderungsmöglichkeit: Der Einkommensteuerbescheid 2005 war bestandskräftig (kein Einspruch) und nach den einschlägigen Vorschriften nicht mehr änderbar; damit fehlt die Grundlage für eine abweichende Berücksichtigung nach Satz5. • Verfassungsmäßigkeit: Die gesetzliche Anknüpfung an den Zeitpunkt der Antragstellung und die Rückanknüpfung an die zuvor geltende Rechtspraxis stellen keine unzulässige Rückwirkung dar; der Gesetzgeber durfte die zuvor geltende, einheitliche Rechtslage wiederherstellen, und die Abwägung mit dem Vertrauen des Einzelnen ist verfassungsgemäß. • Einzelfallabwägung: Das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger wegen der auf 0 EUR festgesetzten Steuer damals keinen effektiven Einspruchsweg hatte, sieht hierin aber keinen verfassungsrechtlich relevanten Härtefall, der die Norm zu Fall brächte. • Prozessfolge: Das Gericht erklärt den Bescheid vom 7.3.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.5.2013 für rechtmäßig und weist die begehrte Änderung ab. • Normen: Entscheidungsrelevante Normen sind § 10d Abs.4 EStG 2010, § 52 Abs.25 EStG 2010, §§ 171, 175 AO sowie §§ 42, 46, 73, 90, 100, 115 FGO; verfassungsrechtliche Prüfung anhand der Grundsätze des BVerfG zur Rückwirkung. Die Klage (wegen Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.2005) ist unbegründet; das Finanzamt durfte den Antrag des Klägers abweisen, weil die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags erst nach dem 13.12.2010 eingereicht wurde und damit die Beschränkungen des § 10d Abs.4 Sätze4 und5 EStG 2010 anzuwenden sind. Der Einkommensteuerbescheid 2005 war bestandskräftig und nicht änderbar, sodass eine nachträgliche Berücksichtigung der streitigen Ausbildungskosten als Werbungskosten im Rahmen der Verlustfeststellung nicht möglich ist. Die gesetzliche Anwendungsregelung für nach dem Stichtag gestellte Anträge stellt keine verfassungswidrige Rückwirkung dar. Das Verfahren wegen Feststellungen für die Jahre 2007 und 2008 wurde abgetrennt; der Kläger trägt die Verfahrenskosten und gegen die Entscheidung wurde Revision zugelassen.