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Urteil

1 K 841/15

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Photovoltaik-Investitionen ist wegen der vertraglichen und technischen Rahmenbedingungen regelmäßig ein Prognosezeitraum von 20 Jahren maßgeblich. • Besteht innerhalb des 20-Jahres-Prognosezeitraums ein Totalverlust, indiziert dies zwar das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht, begründet diese Annahme aber nur dann, wenn die Tätigkeit auf privaten, einkommensteuerlich unbeachtlichen Motiven beruht oder der Steuerpflichtige sich nicht wie ein Unternehmer verhält. • Selbst wenn ein Totalverlust prognostiziert ist, kann Gewinnerzielungsabsicht bejaht werden, wenn der Steuerpflichtige nachweislich alles Erforderliche unternommen hat, die Verluste zu begrenzen. • Die Verknüpfung der Finanzierung mit Rentenversicherungen führt nicht automatisch zu nicht anerkennungsfähigen Gewerbeverlusten und steht dem Abzug betrieblicher Schuldzinsen nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Photovoltaik‑Investition: 20‑Jahres‑Prognose und Gewinnerzielungsabsicht • Bei Photovoltaik-Investitionen ist wegen der vertraglichen und technischen Rahmenbedingungen regelmäßig ein Prognosezeitraum von 20 Jahren maßgeblich. • Besteht innerhalb des 20-Jahres-Prognosezeitraums ein Totalverlust, indiziert dies zwar das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht, begründet diese Annahme aber nur dann, wenn die Tätigkeit auf privaten, einkommensteuerlich unbeachtlichen Motiven beruht oder der Steuerpflichtige sich nicht wie ein Unternehmer verhält. • Selbst wenn ein Totalverlust prognostiziert ist, kann Gewinnerzielungsabsicht bejaht werden, wenn der Steuerpflichtige nachweislich alles Erforderliche unternommen hat, die Verluste zu begrenzen. • Die Verknüpfung der Finanzierung mit Rentenversicherungen führt nicht automatisch zu nicht anerkennungsfähigen Gewerbeverlusten und steht dem Abzug betrieblicher Schuldzinsen nicht entgegen. Der Kläger erwarb 2012 Anteile an einem Erbbaurecht und zwei Photovoltaik‑Anlagen sowie Verwalter‑ und Kaufverträge; die Anlagen wurden im Dezember 2011 in Betrieb genommen. Zur Finanzierung schloss er Darlehensverträge mit der S sowie zwei fondsgebundene Rentenversicherungen; Einspeisevergütungen und Vorsteuererstattung flossen auf ein Treuhandkonto, von dem Rückzahlungen an die Bank erfolgten. Der Kläger erklärte für 2012 Verluste aus Gewerbebetrieb; das Finanzamt forderte eine 20‑Jahres‑Überschussprognose und erkannte die Verluste nicht an. Streitpunkt war insbesondere der maßgebliche Prognosezeitraum (20 oder 35 Jahre) und ob Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Der Kläger machte Erfolgsaussichten nach 35 Jahren geltend; das Finanzamt hielt 20 Jahre für maßgeblich und stellte einen Totalverlust fest. Der Kläger klagte auf Anerkennung seiner Verluste; das Gericht hielt an der 20‑Jahres‑Betrachtung fest, prüfte aber, ob trotz negativer Prognose einkommensteuerrechtlich relevante Unternehmerabsicht vorliegt. • Rechtliche Grundlagen: Gewerbebetrieb i.S. §15 Abs.1 EStG setzt selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht voraus; Gewinnerzielungsabsicht ist anhand einer Totalgewinnprognose zu beurteilen. • Prognosezeitraum: Wegen betrieblicher AfA‑Tabellen, vertraglicher Laufzeiten (Verwaltervertrag, Einspeisevergütung, Darlehen) ist hier ein Zeitraum von 20 Jahren als objektiv maßgeblich zu wählen; eine spekulative Nutzungsdauer von 35 Jahren ist nicht ausreichend belegt. • Ergebnisprognose: Selbst bei günstigeren Annahmen des Klägers ergibt sich für den 20‑Jahres‑Zeitraum ein Totalverlust; ein Totalüberschuss wäre frühestens deutlich nach 20 Jahren (2040 ff.) erreichbar; weitere realistischere Annahmen (Leistungsabfall, Wegfall Einspeisevergütung, indexierte Kosten) verschieben den Totalüberschuss weiter hinaus. • Relevanz negativer Prognose für die Gewinnerzielungsabsicht: Eine negative Totalgewinnprognose indiziert zwar das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht, führt aber nicht automatisch zu Liebhaberei; es ist zu prüfen, ob die Tätigkeit aus privaten, einkommensteuerlich unbeachtlichen Motiven betrieben wird oder ob der Betreiber unternehmerisch reagiert hat. • Verhalten des Klägers: Der Kläger hat nach Auffassung des Senats unternehmerisch gehandelt und im Rahmen seiner Möglichkeiten Maßnahmen ergriffen (Kontakt mit Betreiber/E‑KG, Gutachterprüfungen, Modurreinigung, Druck auf Kreditgeber, Widerruf der Darlehens­annahme) und damit die Pflicht zur Reaktion auf Verluste erfüllt. • Finanzierungskonstruktion (Rentenversicherungen): Der Abschluss der Rentenverträge und deren Verknüpfung mit der Finanzierung ist nicht steuerlich schädlich; die private Entscheidung zur Finanzierung ist zulässig und die Beiträge zur X‑Rente führen nicht zu einer steuerlich unbeachtlichen Motivation. • §15b EStG nicht einschlägig: Es liegt kein vorgefertigtes, nur auf Verlustgenerierung angelegtes Modell vor; Zweck war Renditeerzielung, nicht Erzeugung negativer Einkünfte. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen: Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; Urteil vorläufig vollstreckbar; Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung (Prüfung, ob fehlende Gewinnerzielungsabsicht stets einkommensteuerlich unbeachtliche Motive erfordert). Die Klage ist erfolgreich. Das Finanzgericht erkennt die Verluste aus dem Betrieb der Photovoltaik‑Anlagen für 2012 an und ändert den Einkommensteuerbescheid entsprechend ab. Der Senat legt einen Prognosezeitraum von 20 Jahren zugrunde, kommt zwar zu einer negativen Totalgewinnprognose innerhalb dieses Zeitraums, beurteilt aber die Gewinnerzielungsabsicht insgesamt als gegeben, weil der Kläger unternehmerisch gehandelt und alles Zumutbare zur Verlustbegrenzung unternommen hat. Die Verknüpfung der Finanzierung mit Rentenversicherungen und die konkrete Vertragsgestaltung stehen dem steuerlichen Abzug der Verluste nicht entgegen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wird zugelassen.