Urteil
3 K 3046/14
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einlegung eines Einspruchs bei einer örtlich unzuständigen Finanzbehörde ist nach § 357 Abs. 2 Satz 4 AO unschädlich, wenn die unzuständige Behörde den Einspruch noch vor Ablauf der Einspruchsfrist an die zuständige Behörde übermittelt; für das Tatbestandsmerkmal "übermittelt wird" kommt es auf die Vornahme der Übermittlungshandlung (Absendung/Weiterleitung) an.
• Bei Betriebsveranstaltungen gilt nach der früheren BFH-Rechtsprechung eine Freigrenze von 110 EUR; wird dieser Betrag je Teilnehmer nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
• Die Auslegung des Begriffs "übermittelt wird" in § 357 Abs. 2 Satz 4 AO hat grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigt die Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Unschädlichkeit bei fehlerhafter Adressierung: Übermittlung durch Absendung wahrt Einspruchsfrist • Die Einlegung eines Einspruchs bei einer örtlich unzuständigen Finanzbehörde ist nach § 357 Abs. 2 Satz 4 AO unschädlich, wenn die unzuständige Behörde den Einspruch noch vor Ablauf der Einspruchsfrist an die zuständige Behörde übermittelt; für das Tatbestandsmerkmal "übermittelt wird" kommt es auf die Vornahme der Übermittlungshandlung (Absendung/Weiterleitung) an. • Bei Betriebsveranstaltungen gilt nach der früheren BFH-Rechtsprechung eine Freigrenze von 110 EUR; wird dieser Betrag je Teilnehmer nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. • Die Auslegung des Begriffs "übermittelt wird" in § 357 Abs. 2 Satz 4 AO hat grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigt die Zulassung der Revision. Die Klägerin, eine AG schweizerischen Rechts mit beschränkter Steuerpflicht in Deutschland, erhielt am 29.10.2013 einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid für 2008–2011. Sie legte Einspruch fristgerecht ein, adressierte das Schreiben irrtümlich jedoch an das örtlich unzuständige Finanzamt Y; das Schreiben ging dort am 29.11.2013 ein, die Begründung am 4.12.2013 (letzter Tag der Einspruchsfrist). Die Poststelle/Sachbearbeitung des Finanzamts Y erkannte die Unzuständigkeit und leitete das Original durch eine Kurzmitteilung am 4.12.2013 per Kurier an das zuständige beklagte Finanzamt weiter; dieses ging dort am 6.12.2013 ein. Das beklagte Finanzamt wertete den Einspruch als verspätet und lehnte Wiedereinsetzung ab. Das FG hatte zu entscheiden, ob die Einspruchseinlegung nach § 357 Abs. 2 Satz 4 AO unschädlich war und ob materiell die 110-EUR-Freigrenze bei zwei Mitarbeiterfesten einzuhalten war. • Rechtliche Ausgangslage: Einspruchsfrist nach § 355 AO, Regeln zu Bekanntgabe § 122 AO und formelle Vorschriften in § 357 AO; Wiedereinsetzung nach § 110 AO; AEAO zu § 357 AO verlangt unverzügliche Weiterleitung durch unzuständige Behörde. • Auslegung § 357 Abs. 2 Satz 4 AO: Der Begriff "übermittelt wird" ist nicht zwingend als Zugang bei der zuständigen Behörde zu verstehen; Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, dass bereits die Vornahme der Übermittlungshandlung (Absenden/Weiterleitung durch die unzuständige Behörde) genügt. • Verfassungsrechtliche Erwägungen: Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im Zweifel eine Auslegung zugunsten effektiven Rechtsschutzes; dies stärkt die Auslegung zugunsten der Fristwahrung bei unverzüglicher Weiterleitung. • Praktische und teleologische Erwägungen: Ziel des § 357 Abs. 2 Satz 4 AO ist, den Steuerpflichtigen vor den Folgen eines Formfehlers zu schützen; es wäre willkürlich und uneinheitlich, wenn das Ergebnis davon abhinge, ob die unzuständige Behörde überobligationsmäßig besonders schnell weitergeleitet hat. • Anwendung auf den Streitfall: Das Finanzamt Y hat am letzten Tag der Frist (4.12.2013) den Einspruch an das zuständige Finanzamt übermittelt; danach war die Einlegung nach § 357 Abs. 2 Satz 4 AO unschädlich und der Einspruch als fristgerecht zu behandeln. • Materielle Würdigung (Betriebsveranstaltungen): Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung gilt eine 110-EUR-Freigrenze; das Gericht ermittelte bei den Kosten des Mitarbeiterfests 2011 einen Quotienten von höchstens 109,87 EUR (Gesamtkosten 65.480,01 EUR dividiert durch mindestens 596 Teilnehmer) und stellte damit die Unterschreitung der Freigrenze fest. • Prozessuale Folgen: Klage war zulässig und begründet; Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung von § 357 Abs. 2 Satz 4 AO. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht änderte den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid dahin, dass der Nachforderungsbetrag für 2008 um 15.974,11 EUR und für 2011 um 22.006,22 EUR zu reduzieren ist, weil der Einspruch trotz irrtümlicher Adressierung als fristgemäß galt (§ 357 Abs. 2 Satz 4 AO) und materiell die 110-EUR-Freigrenze bei den Betriebsveranstaltungen nicht überschritten wurde. Die Anbringung des Einspruchs bei dem unzuständigen Finanzamt Y war unschädlich, weil dieses den Einspruch noch am letzten Tag der Einspruchsfrist an die zuständige Behörde übermittelte; auf einen gesonderten Wiedereinsetzungsantrag kam es nicht an. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt, die Revision wurde zugelassen.