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Urteil

1 K 3539/16

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Finanzbehörde darf im Insolvenzverfahren durch Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO über den Rechtsgrund einer zur Tabelle angemeldeten Steuerforderung (hier: Steuerhinterziehung) entscheiden, wenn der Schuldner isoliert gegen den Rechtsgrund widerspricht. • Von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO bleiben Forderungen aus einer Steuerhinterziehung ausgeschlossen, wenn der Schuldner im Zusammenhang damit rechtskräftig verurteilt worden ist; ein Strafbefehl, gegen den kein Einspruch eingelegt wurde, erfüllt diese Voraussetzung. • Zinsen als steuerliche Nebenleistungen sind zwar Teil des Steuerschuldverhältnisses, fallen aber nur dann unter § 302 Nr. 1 InsO, wenn auch hinsichtlich dieser Nebenleistung eine rechtskräftige Verurteilung im Zusammenhang mit der Steuerstraftat vorliegt.
Entscheidungsgründe
Feststellung von Steuerhinterziehung als Ausschlussgrund der Restschuldbefreiung • Die Finanzbehörde darf im Insolvenzverfahren durch Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO über den Rechtsgrund einer zur Tabelle angemeldeten Steuerforderung (hier: Steuerhinterziehung) entscheiden, wenn der Schuldner isoliert gegen den Rechtsgrund widerspricht. • Von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO bleiben Forderungen aus einer Steuerhinterziehung ausgeschlossen, wenn der Schuldner im Zusammenhang damit rechtskräftig verurteilt worden ist; ein Strafbefehl, gegen den kein Einspruch eingelegt wurde, erfüllt diese Voraussetzung. • Zinsen als steuerliche Nebenleistungen sind zwar Teil des Steuerschuldverhältnisses, fallen aber nur dann unter § 302 Nr. 1 InsO, wenn auch hinsichtlich dieser Nebenleistung eine rechtskräftige Verurteilung im Zusammenhang mit der Steuerstraftat vorliegt. Die Klägerin, selbständige Handelsvertreterin, erhielt in geänderten Umsatzsteuerbescheiden für 2005, 2006, 2008 und 2009 Nachforderungen. Das Finanzamt nahm diese Forderungen inklusive Zinsen und Säumniszuschlägen zur Insolvenztabelle an und stützte die Anmeldung auf eine Steuerhinterziehung; es legte den Strafbefehl bei. Die Klägerin wurde durch Strafbefehl wegen Umsatzsteuerhinterziehung in den genannten Jahren verwarnt; der Strafbefehl wurde rechtskräftig, da kein Einspruch eingelegt wurde. Im Insolvenzverfahren widersprach die Klägerin nur gegen den Rechtsgrund (Steuerhinterziehung), nicht gegen Bestand oder Höhe der Forderung. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Feststellungsbescheid über die Insolvenzforderungen und wies den Einspruch zurück; Säumniszuschläge wurden später ausgenommen. Die Klägerin klagte gegen den Feststellungsbescheid und macht geltend, das Finanzamt dürfe nicht über den Rechtsgrund entscheiden und die Verurteilung sei wegen Verwarnung und Bewährung unbeachtlich. • Zuständigkeit: Das Finanzamt durfte nach § 251 Abs. 3 AO i.V.m. § 185 InsO über den Rechtsgrund entscheiden, weil die Anmeldung gemäß § 174 Abs. 2 InsO den Rechtsgrund Steuerstraftat nannte und die Klägerin isoliert nur den Rechtsgrund bestritten hat. • Rechtswirkung der Verurteilung: Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerstraftat (hier durch Strafbefehl ohne Einspruch) erfüllt das Erfordernis des § 302 Nr. 1 InsO, sodass die der Steuerhinterziehung zugrunde liegenden Steuerforderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. • Abgrenzung Nebenleistungen: Zinsen gehören zwar zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, fallen nach Wortlaut des § 302 Nr. 1 InsO aber nur dann in den Ausnahmebereich, wenn auch für diese Nebenleistungen eine rechtskräftige Verurteilung im Zusammenhang mit der Steuerstraftat vorliegt; das Fehlen einer solchen Verurteilung für die Zinsen führte zur Aufhebung des Bescheids insoweit. • Keine erneute strafrechtliche Prüfung: Wegen der Erfordernis der rechtskräftigen Verurteilung entfällt eine nochmalige Feststellung des objektiven und subjektiven Tatbestands durch die Finanzbehörde oder das Finanzgericht; dies entspricht dem Gesetzeswortlaut und Zweck der Regelung. • Zeitliche Anwendung: Die Erweiterung des § 302 InsO gilt für Insolvenzverfahren nach dem 1. Juli 2014; danach konnte die Klägerin die alte Rechtslage nur durch rechtzeitige Antragstellung erreichen. • Kosten und Verfahrensfragen: Die Klägerin trägt drei Viertel der Kosten; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig; Revision wurde zugelassen. Die Klage ist teilweise begründet. Der Feststellungsbescheid des Finanzamts wird aufgehoben insoweit, als er die Zinsen (1.728,00 EUR) dem Rechtsgrund der Steuerhinterziehung zuordnet; im Übrigen bleibt die Feststellung der Umsatzsteuerforderungen für 2005, 2006, 2008 und 2009 bestehen, weil die Klägerin im Zusammenhang damit durch Strafbefehl rechtskräftig verurteilt wurde und damit die Voraussetzungen des § 302 Nr. 1 InsO vorliegen. Das Finanzamt durfte über den Rechtsgrund durch Feststellungsbescheid entscheiden, weil die Klägerin nur den Rechtsgrund bestritten hat; eine erneute strafrechtliche Feststellung war nicht erforderlich. Die Klägerin trägt drei Viertel der Verfahrenskosten, die Revision wurde zugelassen.