Urteil
5 K 1091/15
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten kann der Teilwert in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs.1 Nr.2 EStG angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertveränderung vorliegt.
• Die Beurteilung, ob eine Teilwerterhöhung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten voraussichtlich dauernd ist, richtet sich maßgeblich nach der voraussichtlichen Restlaufzeit der Verbindlichkeit; bei unklarer Laufzeit ist eine Schätzung vorzunehmen.
• Die Festlegung eines Mindestkurses durch eine Zentralbank kann eine fundamentale wirtschafts‑/finanzpolitische Veränderung darstellen und damit eine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung begründen.
• Tritt der wertbegründende Umstand (z. B. Mindestkurs) erst nach dem Bilanzstichtag ein, kann er nur als wertaufhellende Tatsache berücksichtigt werden, soweit er im maßgeblichen Wertaufhellungszeitraum liegt.
Entscheidungsgründe
Teilwerterhöhung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten durch SNB‑Mindestkurs (CHF) • Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten kann der Teilwert in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs.1 Nr.2 EStG angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertveränderung vorliegt. • Die Beurteilung, ob eine Teilwerterhöhung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten voraussichtlich dauernd ist, richtet sich maßgeblich nach der voraussichtlichen Restlaufzeit der Verbindlichkeit; bei unklarer Laufzeit ist eine Schätzung vorzunehmen. • Die Festlegung eines Mindestkurses durch eine Zentralbank kann eine fundamentale wirtschafts‑/finanzpolitische Veränderung darstellen und damit eine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung begründen. • Tritt der wertbegründende Umstand (z. B. Mindestkurs) erst nach dem Bilanzstichtag ein, kann er nur als wertaufhellende Tatsache berücksichtigt werden, soweit er im maßgeblichen Wertaufhellungszeitraum liegt. Die Klägerin betreibt ein Autohaus und finanzierte Umlaufvermögen und Betriebsbedarf mit drei in Schweizer Franken aufgenommenen Roll‑Over‑Darlehen (2003–2007). Die Darlehen waren unbefristet mit kurzvariabler Zinsbindung und kündbar; gesichert durch Avale. In den Jahresabschlüssen 2010–2012 wurden Teilwerterhöhungen der Fremdwährungsverbindlichkeiten bilanziert; der Fiskus erkannte diese für 2011 und 2012 nicht an und änderte die Feststellungsbescheide. Die Klägerin wandte ein, die Darlehen dienten der Finanzierung des Umlaufvermögens und die Wechselkursentwicklung rechtfertige eine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung. Im Jahr 2013 erfolgten teilweise oder vollständige Tilgungen, die nach Ansicht der Klägerin schon für die Streitjahre wertaufhellend waren. Streitiger Kern war, ob und in welchen Jahren die Teilwerterhöhungen steuerlich zu berücksichtigen sind. • Rechtliche Grundlagen: § 6 Abs.1 Nr.2, Nr.3 EStG; Maßstäbe aus BFH‑Rechtsprechung zur Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten und zur Bedeutung der Restlaufzeit. • Grundsatz: Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag bei Aufnahme zu bewerten; eine Teilwertanpassung ist möglich, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertveränderung vorliegt (§ 6 Abs.1 Nr.3 i.V.m. Nr.2 EStG). • Laufzeitbetrachtung: Die voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Teilwerterhöhung hängt maßgeblich von der Restlaufzeit ab; Kündigungsfristen sind nicht ohne weiteres maßgebend, bei unbestimmter Restlaufzeit ist eine Schätzung heranzuziehen (ggf. analog §13 Abs.2 BewG). • Qualifikation der Darlehen: Trotz formaler Kündbarkeit wertete das Gericht die Darlehen überwiegend als langfristig gebunden, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Kündigung vorlagen und die Darlehen das Betriebskapital dauerhaft stärken sollten. • Wertbegründender Umstand: Die Festlegung des Mindestkurses 1,20 CHF/EUR durch die Schweizerische Nationalbank am 06.09.2011 stellte eine fundamentale finanzpolitische Veränderung dar, die die Wechselkursentwicklung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als gewöhnliche Schwankung erscheinen ließ. • Anwendung auf Streitjahre: Vor dem 31.12.2010 lag kein vorhersehbarer wertbegründender Umstand vor; daher keine dauerhafte Teilwerterhöhung 2010. Für die Bilanzstichtage 31.12.2011 und 31.12.2012 stellte die SNB‑Intervention jedoch einen dauerhaften Grund dar, sodass die Teilwerterhöhungen in 2011 und 2012 anzuerkennen sind. • Wertaufhellung und Tilgungen: Teilweise nach dem Bilanzstichtag erfolgte Tilgungen können als wertaufhellende Tatsachen berücksichtigt werden; insoweit führten die Tilgungen 2013 zur Anerkennung von Kursverlusten, die auf die Streitjahre zurückwirkten, soweit sie als Indiz für eine bereits bestehende Kürze der Restlaufzeit anzusehen waren. • Ergebnis der Prüfung: Daraus folgte, dass die Bescheide für 2011 und 2012 rechtswidrig waren und entsprechend zu ändern sind, der Bescheid für 2010 blieb hingegen rechtmäßig. Die Klage war überwiegend teilweise erfolgreich: Die Finanzbehörde musste die Feststellungsbescheide für 2011 und 2012 entsprechend ändern, sodass der festgestellte Gewinn für 2011 um 423.444,76 EUR und für 2012 um 7.283,29 EUR vermindert wird; die Klage im Übrigen, insbesondere für 2010, wurde abgewiesen. Begründend erkannte das Gericht an, dass die SNB‑Festlegung des Mindestkurses vom 06.09.2011 eine fundamentale finanzpolitische Veränderung war und ab dem Bilanzstichtag 31.12.2011 (und damit auch 2012) eine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung der CHF‑Verbindlichkeiten begründete. Für 2010 fehlten die wertbegründenden Anhaltspunkte, sodass hier die Teilwerterhöhung nicht berücksichtigt werden durfte. Die Klägerin trägt nicht die vollen Prozesskosten, da sie mit ihrem Hilfsantrag im Wesentlichen den gewünschten Erfolg erzielte; die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.