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Urteil

11 K 1102/15

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 236 ZK kann über § 5 Abs. 3 UStG/§ 14 EUStBV sinngemäß zur Anwendung kommen, wenn eine Einfuhr i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG vorliegt. • Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht bereits, wenn die Ware in Deutschland zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, auch wenn sie anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, Art. 60/61 MwStSystRL). • Für die Befreiung der Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG müssen materielle Voraussetzungen nach § 6a UStG nachgewiesen werden; formelle Mängel (z. B. fehlerhafte USt-IdNr.) führen nur ausnahmsweise zum Verlust der Befreiung, wenn dadurch der sichere Nachweis verhindert wird. • Ein (unter bestimmten Voraussetzungen) unterschriebener CMR-Frachtbrief kann als tauglicher Nachweis für die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet dienen (§ 17a UStDV, § 10 UStDV). • Bei teilweiser Nachweisführung ist der Erlass der Einfuhrumsatzsteuer nur für die nachgewiesenen Einfuhren zu gewähren (Art. 236 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZK).
Entscheidungsgründe
Teilweiser Erlass von Einfuhrumsatzsteuer bei Nachweis innergemeinschaftlicher Weiterbeförderung • Art. 236 ZK kann über § 5 Abs. 3 UStG/§ 14 EUStBV sinngemäß zur Anwendung kommen, wenn eine Einfuhr i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG vorliegt. • Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht bereits, wenn die Ware in Deutschland zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, auch wenn sie anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, Art. 60/61 MwStSystRL). • Für die Befreiung der Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG müssen materielle Voraussetzungen nach § 6a UStG nachgewiesen werden; formelle Mängel (z. B. fehlerhafte USt-IdNr.) führen nur ausnahmsweise zum Verlust der Befreiung, wenn dadurch der sichere Nachweis verhindert wird. • Ein (unter bestimmten Voraussetzungen) unterschriebener CMR-Frachtbrief kann als tauglicher Nachweis für die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet dienen (§ 17a UStDV, § 10 UStDV). • Bei teilweiser Nachweisführung ist der Erlass der Einfuhrumsatzsteuer nur für die nachgewiesenen Einfuhren zu gewähren (Art. 236 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZK). Die Klägerin, ein schweizerisches Bauunternehmen, führte 2009 über eine Spedition Waren nach Deutschland ein und ließ sie dort im Verfahren 4200 zum freien Verkehr mit unmittelbar anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung abfertigen. In den Zollanmeldungen war die USt-IdNr. der deutschen Fiskalvertreterin B angegeben; das Hauptzollamt stellte später fest, dass diese USt-IdNr. nicht für Fiskalvertretung berechtigte und erließ Nacherhebungsbescheide über Einfuhrumsatzsteuer. Die Klägerin beantragte daraufhin den Erlass nach Art. 236 ZK und legte CMR-Frachtbriefe, Handelsrechnungen, Gelangensbestätigungen und britische Umsatzsteuermeldungen vor. Das HZA lehnte den Erlass mehrheitlich ab; die Klägerin klagte. Das FG prüfte, ob für einzelne Einfuhrpositionen der Nachweis erbracht wurde, dass die Waren nach der Einfuhr tatsächlich nach Großbritannien verbracht und dort der Erwerbsbesteuerung unterlegen sind. • Anwendbarkeit Art. 236 ZK auf Einfuhrumsatzsteuer: Obwohl der EuGH in jüngerer Rechtsprechung die direkte Anwendung von Art. 236 ZK auf die EUSt verneint hat, kann Art. 236 über § 5 Abs. 3 UStG i.V.m. § 14 EUStBV sinngemäß herangezogen werden, wenn eine Einfuhr im Inland im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG vorliegt. • Begriff der Einfuhr im Inland: Einfuhr liegt bereits vor, wenn Waren in Deutschland in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden; es ist unschädlich, dass die Waren anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden (Art. 60/61 MwStSystRL). • Voraussetzungen der Steuerbefreiung: Nach der bis 31.12.2010 geltenden Fassung von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist die Einfuhr steuerfrei, wenn der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer nachweist, dass die Gegenstände unmittelbar zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen verwendet wurden und die Voraussetzungen des § 6a UStG erfüllt sind. • Nachweisanforderungen und Beweiswürdigung: § 17a UStDV und § 10 UStDV bieten taugliche Nachweise; ein unterschriebener CMR-Frachtbrief gilt als besonders probates, von der Klägerin unabhängiges Beweismittel. Pro-forma-Rechnungen, nachträglich erstellte Gelangensbestätigungen und Frachtbriefe ohne Empfängerunterschrift haben geringere Beweiskraft. • Formelle Fehler und Grundsatz der Steuerneutralität: Die Angabe einer zutreffenden USt-IdNr. war formell nicht gegeben; formelle Fehler führen aber nur dann zum Wegfall der Befreiung, wenn sie den sicheren Nachweis der materiellen Voraussetzungen verhindern oder Vorsatz zur Steuerhinterziehung vorliegt. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Das Gericht konnte für 31 der 85 Einfuhrpositionen anhand schlüssiger Zuordnung von Unterlagen und (teilweise) unterschriebenen CMR-Frachtbriefen den Nachweis führen, dass die Waren nach Großbritannien verbracht und dort der Erwerbsbesteuerung unterlagen; für die übrigen Positionen fehlte der erforderliche Nachweis (fehlende Frachtbriefe, keine Empfängerbestätigung, inhaltliche Abweichungen). • Ergebnis der Berechnung: Von der ursprünglich festgesetzten EUSt von 649.167,64 EUR war ein Betrag von 227.899,98 EUR nach Art. 236 ZK zu erlassen; für 421.267,66 EUR blieb die Nacherhebung bestehen. Die Klage war in Teilbeträgen erfolgreich: Das HZA wurde verpflichtet, die Einfuhrumsatzsteuer für die konkret im Tenor aufgeführten Einfuhrpositionen in Höhe von insgesamt 227.899,98 EUR nach Art. 236 Abs.1 i.V.m. Abs.2 ZK zu erlassen, da die Klägerin hierfür den Nachweis der anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferungen erbracht hat. Hinsichtlich der übrigen 85 Einfuhrvorgänge (insgesamt 421.267,66 EUR) blieb die Klage abgewiesen, weil die erforderlichen, von der Klägerin unabhängigen Nachweise (insbesondere unterschriebene CMR-Frachtbriefe oder lückenlose AT/C-Anmeldungen) fehlten oder inhaltliche Widersprüche bestanden. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt (Klägerin 65%, Beklagter 35%). Die Revision wurde zugelassen zur Klärung grundsätzlicher Fragen zur Anwendbarkeit von Art. 236 ZK auf die Einfuhrumsatzsteuer und zur Konkretisierung des Begriffs der "Einfuhr im Inland".