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Urteil

3 K 2804/15

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG 2003 ist nur insoweit möglich, als sich der vereinbarte Preis seiner Höhe nach (Verrechnungspreis/Zins) als nicht fremdüblich erweist. • Art. 9 Abs. 1 DBA (dealing at arm's length) entfaltet eine Schrankenwirkung: Abkommensrechtlich nicht gedeckte Korrekturen stehen der weitergehenden innerstaatlichen Korrektur nach § 1 AStG entgegen. • Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind nach der BFH-Rechtsprechung nicht durch § 1 AStG 2003 bzw. Art. 9 Abs. 1 DBA zu korrigieren. • Auch die Bildung einer Rückstellung wegen Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft zugunsten eines verbundenen ausländischen Unternehmens rechtfertigt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine außerbilanzielle Einkünftekorrektur nach § 1 AStG 2003. • § 8b Abs. 3 KStG (Fassung vor JStG 2008) erfasst keine Teilwertabschreibungen eigenkapitalersetzender Darlehen; die mit dem JStG 2008 eingefügten Ergänzungen gelten nicht rückwirkend.
Entscheidungsgründe
Keine außerbilanzielle Korrektur von Teilwertabschreibungen und grenzüberschreitender Bürgschaft nach § 1 AStG 2003 • Eine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG 2003 ist nur insoweit möglich, als sich der vereinbarte Preis seiner Höhe nach (Verrechnungspreis/Zins) als nicht fremdüblich erweist. • Art. 9 Abs. 1 DBA (dealing at arm's length) entfaltet eine Schrankenwirkung: Abkommensrechtlich nicht gedeckte Korrekturen stehen der weitergehenden innerstaatlichen Korrektur nach § 1 AStG entgegen. • Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind nach der BFH-Rechtsprechung nicht durch § 1 AStG 2003 bzw. Art. 9 Abs. 1 DBA zu korrigieren. • Auch die Bildung einer Rückstellung wegen Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft zugunsten eines verbundenen ausländischen Unternehmens rechtfertigt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine außerbilanzielle Einkünftekorrektur nach § 1 AStG 2003. • § 8b Abs. 3 KStG (Fassung vor JStG 2008) erfasst keine Teilwertabschreibungen eigenkapitalersetzender Darlehen; die mit dem JStG 2008 eingefügten Ergänzungen gelten nicht rückwirkend. Die Klägerin, eine deutsche GmbH, gewährte ab 2001 Darlehen an die in Österreich ansässige Y-GmbH, an der sie mit 50% beteiligt war. Sie nahm 2003 eine Teilwertabschreibung von 222.000 EUR und 2004 weitere Abschreibungen von 90.972 EUR sowie eine Rückstellung von 1.180.300 EUR für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft vor, nachdem die Y-GmbH Insolvenz anmeldete. Das Finanzamt erhöhte durch Änderungsbescheide 2010 das zu versteuernde Einkommen um 222.000 EUR (2003) bzw. 1.271.272 EUR (2004) und begründete dies mit § 8b Abs. 3 KStG bzw. § 1 AStG 2003. Die Klägerin machte geltend, Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 und die BFH-Rechtsprechung verhinderten eine Anwendung des § 1 AStG 2003 zu Lasten grenzüberschreitender Geschäftsvorfälle; die Verwaltung hielt an ihrer abweichenden Auffassung fest. Streitgegenstand ist, ob die Teilwertabschreibungen und die Rückstellung steuerlich zu berücksichtigen sind oder außerbilanziell zu neutralisieren wären. • Klage begründet: Für die vom Finanzamt vorgenommenen außerbilanziellen Hinzurechnungen fehlt eine Rechtsgrundlage. • § 8b Abs. 3 KStG (vor JStG 2008) erfasst keine Teilwertabschreibungen eigenkapitalersetzender Darlehen; die in JStG 2008 eingefügten Regelungen wirkten nicht für die Streitjahre. • § 1 Abs. 1 AStG 2003 kann die Einkünftekorrekturen des Finanzamts nach bisheriger BFH-Rechtsprechung nicht tragen; Art. 9 Abs.1 OECD/DBA wirkt als Begrenzung der innerstaatlichen Korrekturmöglichkeiten (Sperrwirkung). • Nach Rechtsprechung des BFH ist eine Korrektur nur möglich, wenn der vereinbarte Preis seiner Höhe nach nicht fremdüblich ist; daraus folgt, dass Teilwertabschreibungen auf Forderungen nicht über § 1 AStG zu korrigieren sind. • Auch die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft rechtfertigt nach herrschender Rechtsprechung keine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG 2003, weil der Bürgschaftsvertrag zwischen Gesellschafterin und Bank steht und kein entsprechender Korrekturbereich gegeben ist. • Das Finanzamt hat keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine steuerliche Umqualifikation als verdeckte Einlage geliefert; die Verträge waren nach Würdigung ernstlich gewollt. • Die Berechnung der neu festzusetzenden Steuern wird dem Finanzamt übertragen; Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die angefochtenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide vom 25.10.2010 sowie die Einspruchsentscheidung vom 09.10.2013 sind rechtswidrig; das zu versteuernde Einkommen und der Gewerbeertrag sind um außerbilanzielle Gewinnminderungen in Höhe von 222.000 EUR (2003) und insgesamt 1.271.272 EUR (2004) zu reduzieren. Eine Rechtsgrundlage für die vom Finanzamt vorgenommenen Hinzurechnungen ergab sich weder aus § 8b Abs.3 KStG (in der damals geltenden Fassung) noch aus § 1 AStG 2003; auch eine verdeckte Einlage konnte nicht festgestellt werden. Die Berechnung der festzusetzenden Steuern wird dem Finanzamt übertragen; die Kosten trägt das Finanzamt. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.