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Urteil

2 K 1032/16

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einzelveranlagung gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG sind die in Satz 1 genannten Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen zunächst jeweils hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen. • Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung sind erst nach dieser hälftigen Aufteilung für jeden Ehegatten gesondert durchzuführen. • Die vom Finanzamt vertretene Auffassung, die Abzugsbeträge erst nach individuellen Höchstbetragsberechnungen zu addieren und anschließend zu halbieren, verstößt gegen Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift.
Entscheidungsgründe
Hälftige Aufteilung von Sonderausgaben bei Einzelveranlagung vor Höchstbetragsberechnung • Bei Einzelveranlagung gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG sind die in Satz 1 genannten Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen zunächst jeweils hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen. • Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung sind erst nach dieser hälftigen Aufteilung für jeden Ehegatten gesondert durchzuführen. • Die vom Finanzamt vertretene Auffassung, die Abzugsbeträge erst nach individuellen Höchstbetragsberechnungen zu addieren und anschließend zu halbieren, verstößt gegen Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift. Die Klägerin und ihr Ehemann beantragten für 2013 die Einzelveranlagung nach § 26a EStG und zugleich die hälftige Aufteilung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigung nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG. Das Finanzamt berücksichtigte die beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen, indem es zunächst für jeden Ehegatten die wirtschaftlich getragenen Aufwendungen nach Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung ermittelte und erst dann die Abzugsbeträge hälftig aufteilte. Die Klägerin focht dies an und verlangte, die Aufwendungen vor der Höchstbetragsberechnung hälftig zu teilen, was zu höheren bei ihr zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen führte. In der Klage und im Verfahren berief sie sich auf den Wortlaut und die Zielsetzung von § 26a Abs. 2 EStG; das Finanzamt hielt an seiner Berechnungsmethode fest. In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Parteien hinsichtlich des konkreten Betrags darauf, dass der Klägerin 4.557 Euro anstatt 2.981 Euro zuzubilligen seien. • Rechtliche Grundlage ist § 26a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG; Satz 1 ordnet die Zurechnung nach wirtschaftlicher Tragung an, Satz 2 erlaubt auf übereinstimmenden Antrag die hälftige Zurechnung der in Satz 1 genannten Aufwendungen. • Wortlautauslegung: Das Wort 'sie' in Satz 2 bezieht sich grammatikalisch auf die Aufwendungen (Satz 1) und nicht auf bereits berechnete Abzugsbeträge; daher ist die Aufteilung der Aufwendungen vorzuziehen. • Systematische und historische Auslegung stützt die hälftige Aufteilung vor der Höchstbetragsberechnung; die Neuregelung diente der Steuervereinfachung und sollte Nachweis- und Prüfaufwand verringern. • Sinn und Zweck (Steuervereinfachung) sprechen dafür, dass Ehegatten nicht erneut nachweisen müssen, wer welche Belastung wirtschaftlich getragen hat; die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen bleiben als zweite Rechenstufe für jeden Ehegatten bestehen. • Die Auffassung des Finanzamts, die Abzugsbeträge erst einzeln zu ermitteln und danach zu halbieren, widerspräche dem Gesetzeszweck und würde die vereinfachende Wirkung der Regelung aufheben. • Praktische Folge: Die Aufwendungen beider Ehegatten sind zu addieren, dann jeweils zur Hälfte zuzuordnen und erst danach für jeden Ehegatten die Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung vorzunehmen. • Prozessentscheidung: Das Gericht gab der Klage statt, übertrug die Berechnung der Einkommensteuer dem Finanzamt und erklärte die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig; die Revision wurde zugelassen. Die Klage ist erfolgreich. Das Finanzamt hat die von der Klägerin beantragte Berechnungsmethode zu übernehmen: die betreffenden Sonderausgaben sind zunächst hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen und erst anschließend für jeden Ehegatten getrennt Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung durchzuführen. Dadurch sind bei der Klägerin beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 4.557 Euro statt der vom Finanzamt angenommenen 2.981 Euro zu berücksichtigen. Die Finanzbehörde wurde angewiesen, die Einkommensteuer 2013 entsprechend neu zu berechnen; die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG hat.
2 K 1032/16 | FG BADEN WUERTTEMBERG | 2017 | OffeneUrteileSuche