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Urteil

5 K 500/17

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Behandlungskosten, die durch einen Wegeunfall verursacht wurden, sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und damit durch die Entfernungspauschale abgegolten (§ 9 Abs.1 S.3 Nr.4, § 9 Abs.2 S.1 EStG). • Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst sowohl Sach- als auch Personenschäden; Ausnahmen kommen nur nach Gesetz für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder für Menschen mit Behinderung in Betracht. • Ein Abzug der Kosten aus Billigkeitsgründen oder nach verwaltungsinternen Hinweise ist rechtlich nicht zulässig; für die Gerichte ist maßgeblich die gesetzliche Regelung und die obergerichtliche Rechtsprechung. • Eine Berücksichtigung der gleichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung scheidet aus, da Werbungskosten nach § 33 Abs.2 S.2 EStG von vornherein von der außergewöhnlichen Belastung ausgeschlossen sind.
Entscheidungsgründe
Wegeunfallkosten: Abgeltung durch Entfernungspauschale schließt Werbungskostenabzug aus • Behandlungskosten, die durch einen Wegeunfall verursacht wurden, sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und damit durch die Entfernungspauschale abgegolten (§ 9 Abs.1 S.3 Nr.4, § 9 Abs.2 S.1 EStG). • Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst sowohl Sach- als auch Personenschäden; Ausnahmen kommen nur nach Gesetz für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder für Menschen mit Behinderung in Betracht. • Ein Abzug der Kosten aus Billigkeitsgründen oder nach verwaltungsinternen Hinweise ist rechtlich nicht zulässig; für die Gerichte ist maßgeblich die gesetzliche Regelung und die obergerichtliche Rechtsprechung. • Eine Berücksichtigung der gleichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung scheidet aus, da Werbungskosten nach § 33 Abs.2 S.2 EStG von vornherein von der außergewöhnlichen Belastung ausgeschlossen sind. Die Kläger, gemeinsam veranlagt für 2014, sind verheiratet und erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin erlitt im Februar 2013 auf dem Weg von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung einen Autounfall. Später entstanden ihr operative Kosten für Nasen- und Ohrmuschelkorrekturen in Höhe von 2.402,00 EUR, die sie als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt erkannte nur Teilbeträge als außergewöhnliche Belastung an und lehnte den Werbungskostenabzug ab. Die Kläger verwiesen auf Schreiben der Bundesregierung und baten um Billigkeitsberücksichtigung; sie legten später Korrespondenz mit der Berufsgenossenschaft vor, die Teile der Behandlungskosten nach DRG erstattete, weitere Privatleistungen aber nicht übernahm. Die Klägerin trug ergänzend vor, die Folgeoperation habe ihre Atmungs- und Sprechfähigkeit im Beruf verbessert. Das Finanzgericht hielt die Klage für unbegründet und ließ die Revision zu. • Rechtmäßigkeit des Bescheids: Der Einkommensteuerbescheid verletzt die Kläger nicht (§ 100 FGO). • Normale Auslegung: Nach § 9 Abs.1 S.3 Nr.4 und § 9 Abs.2 S.1 EStG sind Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geregelt und durch die Entfernungspauschale abgegolten. • Umfang der Abgeltung: Die Entfernungspauschale erstreckt sich systematisch und nach ständiger BFH-Rechtsprechung auf sämtliche durch den Weg veranlassten Aufwendungen, einschließlich außergewöhnlicher Kosten und Personenschäden; nur gesetzlich genannte Ausnahmen (öffentliche Verkehrsmittel, Behinderung) bleiben unberührt. • Zweck der Regelung: Die pauschalierende Regelung dient der Vereinfachung und Vermeidung von Einzelfallauseinandersetzungen; eine Differenzierung nach Art der Kosten (Sach- vs. Personenschäden) würde diesem Zweck widersprechen. • Veranlassungszusammenhang: Der Unfall auf dem Heimweg begründet einen Veranlassungszusammenhang i.S.d. § 9 Abs.2 S.1 EStG; zeitlicher Abstand zwischen Unfall und Folgeoperation schließt den Zusammenhang nicht aus. • Überlagerung und beruflicher Zusammenhang: Ein etwaiger zusätzlicher beruflicher Anlass (Verbesserung der Aussprache) wäre sachlich zweifelhaft und würde den primären Veranlassungszusammenhang mit der Heimfahrt nicht überlagern. • Verwaltungs- und Billigkeitsverweise: Hinweise der Finanzverwaltung oder Erklärungen von Staatssekretären begründen keinen Anspruch; Gerichte sind an Gesetz und obergerichtliche Rechtsprechung gebunden. • Außergewöhnliche Belastung: Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheidet wegen § 33 Abs.2 S.2 EStG aus; zudem wird die zumutbare Belastung im Streitjahr nicht überschritten. • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision: Die Kläger tragen die Verfahrenskosten (§ 135 FGO); Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs.2 Nr.1 FGO). Die Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht entschied, dass die streitigen Behandlungskosten durch die Entfernungspauschale abgegolten sind und daher nicht zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden können (vgl. § 9 Abs.1 S.3 Nr.4, § 9 Abs.2 S.1 EStG). Ein Abzug aus Billigkeitsgründen oder auf Grundlage verwaltungsinterner Hinweise kommt nicht in Betracht; die Aufwendungen sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil Werbungskosten nach § 33 Abs.2 S.2 EStG demgegenüber ausschließen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechtssatzes und wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.