Urteil
1 K 307/16
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer landesrechtlich geregelten Berufsausbildung bestimmt die durch Rechtsvorschrift festgelegte Ausbildungszeit das Ende der Ausbildung, nicht die vorzeitige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
• Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht bis zum tatsächlichen Ende der Ausbildung, sofern das Kind weiterhin ernsthaft und nachhaltig auf den Beruf vorbereitet wird.
• Das Berufsbildungsgesetz (§ 21 Abs. 2 BBiG) ist auf Ausbildungen an berufsbildenden Schulen des Landes, die landesrechtlich geregelt sind, nicht anwendbar.
• Bei Abschluss einer Ausbildung durch landesrechtliche Verordnung ist auf das dort vorgesehene Ende der Ausbildungszeit abzustellen (analog zu BFH-Rechtsprechung).
Entscheidungsgründe
Kindergeld: Ende landesrechtlich geregelter Ausbildung bestimmt Anspruchsende • Bei einer landesrechtlich geregelten Berufsausbildung bestimmt die durch Rechtsvorschrift festgelegte Ausbildungszeit das Ende der Ausbildung, nicht die vorzeitige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. • Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht bis zum tatsächlichen Ende der Ausbildung, sofern das Kind weiterhin ernsthaft und nachhaltig auf den Beruf vorbereitet wird. • Das Berufsbildungsgesetz (§ 21 Abs. 2 BBiG) ist auf Ausbildungen an berufsbildenden Schulen des Landes, die landesrechtlich geregelt sind, nicht anwendbar. • Bei Abschluss einer Ausbildung durch landesrechtliche Verordnung ist auf das dort vorgesehene Ende der Ausbildungszeit abzustellen (analog zu BFH-Rechtsprechung). Der Kläger erhielt Kindergeld für seine 1992 geborene Tochter, die eine dreijährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin absolvierte, bestehend aus zweijähriger Schulzeit und einem einjährigen Berufspraktikum. Das Berufspraktikum lief vom 1. September 2014 bis 31. August 2015; die Tochter bestand die Abschlussprüfung und erhielt die Notenbekanntgabe im Juli 2015. Ab September 2015 nahm sie ein Arbeitsverhältnis in der bisherigen Einrichtung auf und durfte dann die Berufsbezeichnung führen. Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 2. November 2015 das Kindergeld für August 2015 auf und forderte Rückzahlung, worgegen der Kläger Einspruch und Klage erhob. Der Kläger machte geltend, die Ausbildung sei erst mit Ablauf des Ausbildungsvertrags Ende August 2015 beendet gewesen. Die Familienkasse hielt die Ausbildung mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses für beendet und beantragte, die Klage abzuweisen. • Rechtsgrundlage für Kindergeld: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; Kindergeld wird gewährt, solange das volljährige Kind bis zum 25. Lebensjahr in Berufsausbildung steht. • Berufsausbildung liegt vor, solange das Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet; dies umfasst auch verpflichtende praktische Ausbildungsbestandteile. • Die Rechtsprechung des BFH stellt zwar allgemein auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ab, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt, diese Regel gilt jedoch nicht, wenn Rechtsvorschriften eine bestimmte Ausbildungsdauer vorgeben und das Prüfungsergebnis vor dem gesetzlich bestimmten Ende bekannt gegeben wurde. • Die Erzieherausbildung ist durch Landesrechtsverordnung (ErzieherVO) geregelt und dauert drei Jahre; das Berufspraktikum im August 2015 gehörte noch zur Ausbildungszeit, sodass die Beklagte zu Unrecht das Kindergeld für August 2015 versagte. • § 21 Abs. 2 BBiG, wonach die Ausbildung mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses enden kann, findet keine Anwendung, weil das BBiG auf diese landesrechtliche Fachschulausbildung gemäß § 3 Abs. 1 BBiG nicht anwendbar ist. • Verwaltungsanweisungen und vergleichbare Entscheidungen zeigen, dass bei gesetzlich geregelten Ausbildungen auf die durch Rechtsvorschrift bestimmte Dauer abzustellen ist; der Fall entspricht insoweit der BFH-Entscheidung zur Heilerziehungspflege. • Ergebnis: Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse ist rechtswidrig; der Kläger hatte für August 2015 Anspruch auf Kindergeld. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Bescheid der Familienkasse auf und setzt Kindergeld für August 2015 fest, weil die Ausbildung der Tochter nach der landesrechtlichen ErzieherVO erst mit Ablauf der Ausbildungszeit endete und das verpflichtende Berufspraktikum im August 2015 noch Teil der Ausbildung war. Die Anwendung von § 21 Abs. 2 BBiG kommt nicht in Betracht, da die Ausbildung einer landesrechtlich geregelten Fachschule unterliegt. Die Familienkasse hat die Verfahrenskosten zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; bei überschreitender Vollstreckung in bestimmter Höhe sind Sicherheiten zu leisten.