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Beschluss

9 K 3596/16

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zuschuss einer Einkaufsgenossenschaft an ein Mitglied kann Entgelt für eine steuerbare sonstige Leistung sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Zahlung und einer konkreten Gegenleistung des Mitglieds besteht. • Maßgeblich ist das zugrundeliegende Rechtsverhältnis: Verpflichtungen des Mitglieds (z. B. ausschließliche Nutzung geförderter Verkaufsfläche für über die Genossenschaft bezogene Waren, Rückzahlungspflichten) können einen identifizierbaren Leistungsempfänger und einen zuordenbaren wirtschaftlichen Vorteil begründen. • Allgemeine oder strukturpolitische Förderungen sind nicht steuerbar; liegt jedoch eine zielgerichtete Auszahlung zur Förderung bestimmter Umsätze vor, handelt es sich um einen Leistungsaustausch (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Entscheidungsgründe
Zuschuss der Einkaufsgenossenschaft an Mitglied als Entgelt für steuerbare Leistung • Ein Zuschuss einer Einkaufsgenossenschaft an ein Mitglied kann Entgelt für eine steuerbare sonstige Leistung sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Zahlung und einer konkreten Gegenleistung des Mitglieds besteht. • Maßgeblich ist das zugrundeliegende Rechtsverhältnis: Verpflichtungen des Mitglieds (z. B. ausschließliche Nutzung geförderter Verkaufsfläche für über die Genossenschaft bezogene Waren, Rückzahlungspflichten) können einen identifizierbaren Leistungsempfänger und einen zuordenbaren wirtschaftlichen Vorteil begründen. • Allgemeine oder strukturpolitische Förderungen sind nicht steuerbar; liegt jedoch eine zielgerichtete Auszahlung zur Förderung bestimmter Umsätze vor, handelt es sich um einen Leistungsaustausch (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Klägerin ist eine eingetragene Einkaufsgenossenschaft, die ihren Mitgliedern Großhandels- und Zentralregulierungsleistungen bietet. Sie finanzierte das Förderprogramm A, das Mitgliedern Zuschüsse zur Schaffung zusätzlicher Verkaufsfläche gewährt, finanziert durch Zahlungen der Hersteller im Rahmen von Zentralregulierungsverträgen. Ein Mitglied (X) beantragte und erhielt einen Zuschuss zur Eröffnung zusätzlicher Verkaufsfläche; X stellte hierfür eine Rechnung und wies Umsatzsteuer aus. Die Klägerin machte die Vorsteuer geltend; das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, es handle sich um einen echten (nicht steuerbaren) Zuschuss. Die Klägerin hielt dem entgegen, die Förderung diene der Umsatzsteigerung und damit einem wirtschaftlichen Vorteil der Genossenschaft; die Genossenschaft habe Rückforderungs- und Nutzungsauflagen getroffen. Das Finanzgericht änderte den USt-Bescheid zugunsten der Klägerin ab und erkannte den Zuschuss als Entgelt für eine steuerbare Leistung an. • Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; maßgebliche Rechtsprechung des EuGH und BFH zum Leistungsaustausch und zur Abgrenzung von Zuschüssen. • Drei Voraussetzungen für Steuerbarkeit geprüft: unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung; Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers und Vorliegen eines Vorteils, der zu einem Verbrauch führt; Ausschluss einer bloß allgemeinen Förderung. • Auslegung der vertraglichen Regelungen (Mitgliedschaftsvereinbarung, Vereinbarung über die Zusammenarbeit, Zuschussgewährung, Rückzahlungsverpflichtungen) nach §§ 133, 157 BGB ergab, dass die Zuschussgewährung an konkrete Verpflichtungen des Mitglieds geknüpft war (ausschließliche Nutzung der geförderten Fläche für über die Genossenschaft bezogene bzw. zentralregulierte Waren, Rückzahlung bei Verstößen). • Die Klägerin verfolgte ein eigenes wirtschaftliches Interesse: Die Förderung sollte zu Mehrumsätzen bei der Klägerin als Großhändlerin und/oder Zentralreguliererin führen; vor Vergabe wurden Umsatzprognosen und Standortanalysen eingeholt. • Die Höhe des Zuschusses richtete sich nach zusätzlicher Fläche, nicht nach Kosten des Mitglieds, und es bestanden Rückforderungsrechte; damit lag keine allgemeine strukturpolitische Förderung vor, sondern eine zielgerichtete Zahlung zur Erzielung bestimmter Umsätze. • Folge: Zwischen Zahlung und Nutzung der Verkaufsfläche bestand ein unmittelbarer Zusammenhang; X erbrachte eine identifizierbare Leistung zugunsten der Klägerin, die einen Kostenfaktor darstellen konnte; daher ist die Zahlung Entgelt für eine steuerbare sonstige Leistung. • Prozessrechtlich: Kostenentscheidung nach § 135 FGO; vorläufige Vollstreckbarkeit und Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das Finanzgericht gab der Klage statt: Der Zuschuss an das Mitglied ist als Entgelt für eine steuerbare Leistung anzusehen, weshalb die Klägerin den geltend gemachten Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Die Vorsteuer wurde im USt-Bescheid zu berücksichtigen und der Bescheid entsprechend abgeändert. Die Klägerin hat damit in der Sache gewonnen, weil die vertraglichen Bindungen (ausschließliche Nutzung der geförderten Fläche für über die Genossenschaft bezogene Waren, Rückzahlungsregelungen, Prüfungspflichten) einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Zahlung und Gegenleistung begründeten und die Klägerin einen zuordenbaren wirtschaftlichen Vorteil erhielt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.