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Urteil

7 K 1602/18

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Bestimmung der schenkungsteuerlichen Zuwendenden kommt es auf die dingliche Zivilrechtslage an; nur im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Personen können als Zuwendende gelten. • Schuldrechtliche Ansprüche auf spätere Miteigentumsübertragung begründen ohne dingliche Umsetzung (Auflassung und Grundbucheintragung) keine schenkungsteuerliche Zuwendung. • Bei der Bewertung von Nießbrauchsrechten ist der zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung maßgebliche Vervielfältiger unter Berücksichtigung des Lebensalters korrekt zu verwenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). • Eine interpolierende Betrachtung, wie sie im Grunderwerbsteuerrecht möglich ist, ist auf das Schenkungsteuerrecht nicht ohne Weiteres übertragbar; sie setzt einen realen und nicht fiktiven Sachverhalt voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung nicht dinglich eingetragener Kinder als Schenker bei Rückübertragung • Für die Bestimmung der schenkungsteuerlichen Zuwendenden kommt es auf die dingliche Zivilrechtslage an; nur im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Personen können als Zuwendende gelten. • Schuldrechtliche Ansprüche auf spätere Miteigentumsübertragung begründen ohne dingliche Umsetzung (Auflassung und Grundbucheintragung) keine schenkungsteuerliche Zuwendung. • Bei der Bewertung von Nießbrauchsrechten ist der zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung maßgebliche Vervielfältiger unter Berücksichtigung des Lebensalters korrekt zu verwenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). • Eine interpolierende Betrachtung, wie sie im Grunderwerbsteuerrecht möglich ist, ist auf das Schenkungsteuerrecht nicht ohne Weiteres übertragbar; sie setzt einen realen und nicht fiktiven Sachverhalt voraus. Der Kläger (K) war in erster Ehe Vater von sechs Kindern und in zweiter Ehe Vater von zwei weiteren Kindern. 1984 schenkte K ein Grundstück an die damals vier älteren Kinder; der Vertrag sah schuldrechtlich vor, nachgeborene Kinder künftig gleichzustellen. 1989/2014 wurden Eigentumsanteile der zuerst genannten sechs Kinder grundbuchlich eingetragen; 2014 übertrugen diese sechs Kinder das Grundstück unentgeltlich zurück an K. Ks zwei jüngere Kinder aus zweiter Ehe waren zu keinem Zeitpunkt als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt setzte für zwei Rückübertragungen Schenkungsteuer fest und berücksichtigte dabei den Nießbrauchswert sowie nur die sechs im Grundbuch stehenden Kinder als Zuwendende. K focht dies an und machte geltend, auch die nachgeborenen Kinder seien gemäß dem schuldrechtlichen Verpflichtungsbestand aus dem Notarvertrag von 1984 als Schenker zu berücksichtigen (Anteil 1/8). • Rechtliche Grundlage ist § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: Schenkung ist freigebige Zuwendung, die Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden bewirkt. • Die Bestimmung, wer Zuwendender ist, richtet sich allein nach der zivilrechtlichen (dinglichen) Lage; dingliche Übertragungen von Grundstücken setzen Auflassung und Grundbucheintragung voraus (§§ 873, 925 BGB). • Die sechs Kinder aus erster Ehe waren zum Zeitpunkt der Rückübertragung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und haben daher dinglich unentgeltlich an K übertragen; sie sind somit schenkungsteuerlich Zuwendende. • Die zwei nachgeborenen Kinder aus zweiter Ehe hatten zwar einen vertraglichen (schuldrechtlichen) Anspruch auf Übertragung, dieser Anspruch wurde jedoch nicht geltend gemacht und führte ohne Auflassung/Eintragung nicht zu dinglichem Eigentum; folglich sind sie keine Zuwendenden im Schenkungsteuerrecht. • Das vom Kläger zitierte BFH-Urteil zur Grunderwerbsteuer bildet keine Grundlage, um schuldrechtliche Ansprüche ohne dingliche Umsetzung schenkungsteuerlich zu berücksichtigen, weil eine interpolierende Betrachtung nur an reale Sachverhalte anknüpft. • Bei der Ermittlung des Kapitalwerts des Nießbrauchs hat das Finanzamt den zutreffenden Vervielfältiger nach dem tatsächlichen Lebensalter des Nießbrauchsberechtigten zum Zeitpunkt der Schenkung verwendet, sodass die Wertansetzung korrekt ist. • Mangels Fehler in den Bescheiden war die Klage unbegründet; das Gericht hat die Revision zum BFH nicht zugelassen. Die Klage des Klägers wurde abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass nur die sechs im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Kinder aus erster Ehe als Zuwendende der unentgeltlichen Rückübertragungen an den Kläger zu qualifizieren sind; die beiden nachgeborenen Kinder aus der zweiten Ehe sind mangels dinglicher Eintragung nicht als Schenker anzusehen. Demnach sind die Schenkungsteuerbescheide in der angefochtenen Form (unter Berücksichtigung des korrekten Vervielfältigers zur Bewertung des Nießbrauchs) sachlich und rechtlich gerechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.