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Urteil

3 K 1425/17

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erwerb eines bebauten Grundstücks in Abbruchabsicht gehören Restbuchwert und Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des Neubaus und sind nicht sofort als AfA bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. • Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Erwerb in Abbruchabsicht erstreckt sich auf entgeltliche Erwerbe, Einlagen und unentgeltliche Erwerbe durch Einzelrechtsnachfolge; dies gilt auch für Grundstücke, die zuvor Sonderbetriebsvermögen waren. • § 6 Abs. 3 EStG zwingt zur Buchwertfortführung, begründet aber keine weitergehende "Fußstapfentheorie", die den Rechtsnachfolger in die gesamte einkommensteuerliche Rechtsstellung des Übergebers eintreten lässt.
Entscheidungsgründe
Erwerb in Abbruchabsicht bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils: Restbuchwert und Abbruchkosten gehören zu Herstellungskosten • Bei Erwerb eines bebauten Grundstücks in Abbruchabsicht gehören Restbuchwert und Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des Neubaus und sind nicht sofort als AfA bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. • Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Erwerb in Abbruchabsicht erstreckt sich auf entgeltliche Erwerbe, Einlagen und unentgeltliche Erwerbe durch Einzelrechtsnachfolge; dies gilt auch für Grundstücke, die zuvor Sonderbetriebsvermögen waren. • § 6 Abs. 3 EStG zwingt zur Buchwertfortführung, begründet aber keine weitergehende "Fußstapfentheorie", die den Rechtsnachfolger in die gesamte einkommensteuerliche Rechtsstellung des Übergebers eintreten lässt. Der Kläger übernahm im Rahmen vorweggenommener Erbfolge den OHG-Anteil seines Vaters und zugleich ein zuvor als Sonderbetriebsvermögen bilanziertes Grundstück unentgeltlich und setzte eine Leibrente an. Bereits beim Erwerb beabsichtigte er, das auf dem Grundstück stehende Altgebäude abzureißen, das benachbarte Grundstück zu vereinigen und einen einheitlichen Neubau zu errichten, der überwiegend betrieblich genutzt wird. Der Kläger behandelte den Restbuchwert des Altgebäudes und die anteiligen Abbruchkosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben/AfA. Das Finanzamt qualifizierte Restbuchwert und Abbruchkosten hingegen als Teil der Herstellungskosten des Neubaus und setzte den Gewinn entsprechend höher fest. Die Kläger wandten ein, die Übernahme des Mitunternehmeranteils führe nach der "Fußstapfentheorie" zur Übernahme der bisherigen steuerlichen Rechtsstellung des Vaters; insoweit seien AfA und Abbruchkosten sofort abziehbar. Das Finanzamt und der Senat verneinten dies und beriefen sich auf die gefestigte BFH-Rechtsprechung zum Erwerb in Abbruchabsicht. • Rechtliche Grundlage: § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 4 EStG; Vorschriften zur Buchwertfortführung § 6 Abs. 3 EStG sowie die vom BFH entwickelten Grundsätze zum Erwerb in Abbruchabsicht. • BFH-Rechtsprechung (insbesondere Großer Senat Beschluss GrS 1/77) unterscheidet zwischen Erwerb mit und ohne Abbruchabsicht: Bei Abbruchabsicht stehen Restbuchwert und Abbruchkosten in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Neubaus und sind deshalb Herstellungskosten. • Diese Rechtsprechung wurde auf Einlagen und unentgeltliche Erwerbe durch Einzelrechtsnachfolge erstreckt; der Senat sieht daher keine Rechtfertigung, den unentgeltlichen Erwerber in der vorliegenden Fallkonstellation anders zu behandeln, auch wenn zuvor Sonderbetriebsvermögen vorlag. • § 6 Abs. 3 EStG verpflichtet zur Buchwertfortführung, begründet aber keine umfassende Übernahme aller einkommensteuerlichen Rechtspositionen des Übergebers; die von den Klägern vertretene "Fußstapfentheorie" würde über die gesetzliche Regelung hinausgehen. • Tatsächliche Feststellungen: Abbruchabsicht war bereits bei Erwerb dokumentiert und umgesetzt; der Kläger führte den Betrieb allein fort, doch erfolgte ein vollständiger Rechtsträgerwechsel und steuerliche Zurechnung des Grundstücks änderte sich dadurch zu 100%. • Rechtspolitisch und praxisorientiert bestehen Gründe für Stetigkeit der Rechtsprechung; das Ergebnis dient der Rechtssicherheit und folgt überwiegender Literatur und Verwaltungsanweisungen. • Mangels Entscheidungserheblichkeit blieb offen, wie in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall) oder zur genauen Höhe des abzugsfähigen Anteils zu entscheiden ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Senat bestätigt, dass der Restbuchwert des abgebrochenen Altgebäudes und die mit dem Abbruch verbundenen anteiligen Kosten nicht sofort als AfA oder Betriebsausgaben abziehbar sind, sondern zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes gehören, weil beim Erwerb Abbruchabsicht bestand und ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Abbruch und Neuherstellung vorliegt. Die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG ändert diese Qualifizierung nicht und begründet keine weitergehende Übernahme der steuerlichen Rechtsstellung des Übergebers. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.