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Urteil

1 K 2037/18

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ablehnungsantrag gegen alle Berufsrichter pauschal ist rechtsmissbräuchlich und offensichtlich unzulässig. • Der Kläger war Unternehmer und hat die Lieferungen von Altgold tatsächlich erbracht; ein unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG liegt nicht vor. • Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 UStG setzt ordnungsgemäße Rechnungsvoraussetzungen voraus; formelle Mängel können durch ergänzende Auslegung und Gesamtwürdigung ausgeglichen werden. • Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn der Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass die Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen waren; Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (EuGH-Rechtsprechung). • Kostenentscheidung: Kläger trägt die Verfahrenskosten überwiegend wegen des teilweisen Unterliegens.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug bei Altgoldlieferungen – Versagung wegen Erkennbarkeit von Umsatzsteuerbetrug • Ein Ablehnungsantrag gegen alle Berufsrichter pauschal ist rechtsmissbräuchlich und offensichtlich unzulässig. • Der Kläger war Unternehmer und hat die Lieferungen von Altgold tatsächlich erbracht; ein unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG liegt nicht vor. • Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 UStG setzt ordnungsgemäße Rechnungsvoraussetzungen voraus; formelle Mängel können durch ergänzende Auslegung und Gesamtwürdigung ausgeglichen werden. • Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn der Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass die Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen waren; Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (EuGH-Rechtsprechung). • Kostenentscheidung: Kläger trägt die Verfahrenskosten überwiegend wegen des teilweisen Unterliegens. Der Kläger betrieb ab 2008 einen Großhandel mit Schmuck und begann im Juli 2010 zusätzlich mit dem Ankauf und Weiterverkauf von Altgold. Er bezog Altgold von mehreren Lieferanten und lieferte es physisch an eine Scheideanstalt bzw. verkaufte es an eine Bank und später an ein anderes Unternehmen; die Abrechnung erfolgte teilweise per Gutschrift. Die Finanzverwaltung erkannte nur Teilvorsteuerbeträge an und kürzte Vorsteuer aus Gutschriften mehrerer Lieferanten wegen Verdachts auf Schein- bzw. Kettengeschäfte. Die Bank meldete 2010 auffällige Umsätze an die Ermittlungsbehörden; es wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und später eingestellt. Der Kläger widersprach der Kürzung und klagte auf Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2010 mit dem Ziel eines höheren Vorsteuerabzugs. • Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit: pauschale Ablehnung aller Berufsrichter ist rechtsmissbräuchlich; keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Befangenheit ersichtlich; Mitwirkung an einem Gerichtsbescheid begründet keinen Ablehnungsgrund (§ 51 FGO, § 44 ZPO). • Unternehmereigenschaft und Leistungserbringung: Kläger war Unternehmer im Sinne des § 2 UStG/Art.9 MwStSystRL und hat die Lieferungen tatsächlich ausgeführt; daher kein Schuldverhältnis nach § 14c UStG für ihn. • Besteuerung der Umsätze: Die erklärten Umsätze sind nach § 1 Abs.1 Nr.1 UStG mit 19 % zu versteuern; entsprechende Steuerfestsetzung bleibt bestehen. • Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs: Grundsatz des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs.1 UStG und Art.168 MwStSystRL; Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen nach §§ 14,14a UStG nötig; formelle Mängel sind im Lichte der Unionsrechtsprechung ergänzend auszulegen und können nicht automatisch zum Entzug des Vorsteuerrechts führen. • Versagung wegen Kenntnis- bzw. Erkenntnismöglichkeit: Nach EuGH-Rechtsprechung ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Die Finanzbehörde muss objektive Anhaltspunkte darlegen; der Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. • Anwendung auf den Streitfall: Angesichts der explosionsartigen Umsatzsteigerungen, räumlicher Entfernung der Lieferanten, negativer Bonitätsauskünfte und unüblichen Sicherheitenverzichte hätte der Kläger nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen müssen, dass die Umsätze in eine Betrugsstruktur eingebunden sein könnten; daher ist der Vorsteuerabzug aus den betreffenden Gutschriften (B, C Handels GmbH, D Service GmbH, E) zu versagen. • Formelle Prüfung einzelner Gutschriften: Für einige Gutschriften (H, J, K, L) sowie Scheidekosten und weitere kleine Beträge hat die Behörde keine Unregelmäßigkeiten dargetan; diese Vorsteuerbeträge bleiben anerkannt. • Kosten und Verfahrensfolge: Klage war insoweit begründet, als der Bescheid in Teilen zu ändern ist; Kostenverteilung folgt aus § 136 FGO, Kläger trägt 99,37 % der Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar; Bevollmächtigter war notwendig (§ 139 Abs.3 FGO). Der Senat hat die Klage überwiegend abgewiesen, soweit die Festsetzung der Umsatzsteuer in der vom Beklagten festgesetzten Höhe rechtmäßig ist; insoweit wird der Umsatzsteuerbescheid für 2010 geändert und die festzusetzende Umsatzsteuer auf den im Urteil genannten niedrigeren Betrag reduziert. Der Kläger war Unternehmer und schuldet keine Steuer nach § 14c UStG, gleichwohl sind Vorsteuerbeträge aus bestimmten Gutschriften in Höhe von insgesamt xxx Euro zu versagen, weil der Kläger unter Berücksichtigung der Umstände (starke Umsatzsteigerungen, negative Bonitätsauskünfte, unübliche Geschäftsbedingungen und fehlende Sicherheiten) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen konnte, dass die Umsätze in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen waren. Vorsteuerbeträge aus kleineren, nicht beanstandeten Lieferungen sowie Scheidekosten wurden anerkannt. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 99,37 % und der Beklagte zu 0,63 %; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.